Die auf Abänderung, allenfalls Aufhebung des Berufungsurteils gerichtete Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit).
Die rechtliche Beurteilung des diesbezüglich ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß der Kläger deshalb nicht als invalid iS des § 255 Abs 1 ASVG gilt, weil seine Arbeitsfähigkeit für den erlernten und überwiegend ausgeübten Beruf ausreicht, ist richtig.Die rechtliche Beurteilung des diesbezüglich ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß der Kläger deshalb nicht als invalid iS des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG gilt, weil seine Arbeitsfähigkeit für den erlernten und überwiegend ausgeübten Beruf ausreicht, ist richtig.
Stereotypeur und Galvanoplastiker ist nach wie vor ein Lehrberuf iS des Berufsausbildungsgesetzes, für den es Ausbildungsvorschriften idF BGBl 1979/291, eine Prüfungsordnung idF BGBl 1987/540 und einen Berufsschullehrplan idF BGBl 1990/555 gibt. Stereotypeure und Galvanoplastiker sind auch noch nach dem Berufslexikon I Lehrberufe14 (1990) fallweise in Klein- und Mittelbetrieben des graphischen Gewerbes und in der Österreichischen Staatsdruckerei tätig. Daß dieser Lehrberuf (und sein verwandter Lehrberuf Schriftgießer und Stereotypeure) wegen Verdrängung des Hochdrucks durch den Flachdruck auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mehr geringe Bedeutung hat, hat mit einem Herabsinken der Arbeitsfähigkeit des Klägers infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nichts zu tun und ist daher für die Frage, ob er als invalid iS des § 255 Abs 1 ASVG gilt, ohne Bedeutung. Daß auch körperlich und geistig gesunde Versicherte von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen in diesem Lehrberuf nur mehr wenige Arbeitsplätze finden können, ist allein auf eine Änderung des Arbeitsmarktes zurückzuführen. Damit handelt es sich aber, wie bereits vom Berufungsgericht zutreffend erkannt wurde, um das Risiko der Arbeitslosigkeit, das nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 versichert ist, nicht aber um einen Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG.Stereotypeur und Galvanoplastiker ist nach wie vor ein Lehrberuf iS des Berufsausbildungsgesetzes, für den es Ausbildungsvorschriften in der Fassung BGBl 1979/291, eine Prüfungsordnung in der Fassung BGBl 1987/540 und einen Berufsschullehrplan in der Fassung BGBl 1990/555 gibt. Stereotypeure und Galvanoplastiker sind auch noch nach dem Berufslexikon römisch eins Lehrberufe14 (1990) fallweise in Klein- und Mittelbetrieben des graphischen Gewerbes und in der Österreichischen Staatsdruckerei tätig. Daß dieser Lehrberuf (und sein verwandter Lehrberuf Schriftgießer und Stereotypeure) wegen Verdrängung des Hochdrucks durch den Flachdruck auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mehr geringe Bedeutung hat, hat mit einem Herabsinken der Arbeitsfähigkeit des Klägers infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nichts zu tun und ist daher für die Frage, ob er als invalid iS des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG gilt, ohne Bedeutung. Daß auch körperlich und geistig gesunde Versicherte von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen in diesem Lehrberuf nur mehr wenige Arbeitsplätze finden können, ist allein auf eine Änderung des Arbeitsmarktes zurückzuführen. Damit handelt es sich aber, wie bereits vom Berufungsgericht zutreffend erkannt wurde, um das Risiko der Arbeitslosigkeit, das nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 versichert ist, nicht aber um einen Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.