Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 3.12.1993 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 6.9.1993 auf Pflegegeld ab, weil der Pflegebedarf nicht mehr als 50 Stunden monatlich betrage.
Das in der rechtzeitigen Klage erhobene Begehren richtete sich auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 im gesetzlichen Ausmaß ab 1.9.1993. Es stützte sich ua darauf, daß es für die Klägerin wegen ihrer Vergeßlichkeit zu gefährlich wäre, sich selbst am Herd die Mahlzeiten zuzubereiten. Sie vergesse, den vorhandenen E-Herd abzuschalten und bedürfe zur diesbezüglichen Kontrolle einer Aufsichtsperson.
Die Beklagte wendete ein, daß der Pflegebedarf nicht mehr als 50 Stunden monatlich betrage und beantragte deshalb die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagte, der Klägerin ab 1.3. (richtig 9.)1993 Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen. Aus den Entscheidungsgründen, in denen ausgeführt wird, daß die Klägerin einen Pflegebedarf von mehr als 50 Stunden, aber nicht von mehr als 75 Stunden habe, ergibt sich eindeutig, daß das Erstgericht das auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 gerichtete Mehrbegehren nicht übergangen, dieses allerdings - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - im Spruch nicht ausdrücklich abgewiesen hat.
Daß die Klägerin für alle im § 2 Abs 2 Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz BGBl 1993/314 (EinstV-BPGG) genannten Hilfsverrichtungen insgesamt einen - auf einen Monat bezogenen - Hilfsbedarf von 50 Stunden hat, wurde nicht bestritten. Das Erstgericht stellte aber auch fest, daß die Klägerin für die Kontrolle der Kochtätigkeit Hilfe brauche. Diese bestehe in der Überwachung des korrekten Betriebes der Elektrogeräte, nämlich des Ein- und Ausschaltens des Herdes und der richtigen Stufe. Dafür sei ein maximaler Arbeitsaufwand von zehn Minuten täglich erforderlich. Diese Kontrolltätigkeit ordnete das Erstgericht der Mobilitätshilfe im engeren Sinn zu und veranschlagte dafür einen monatlichen Betreuungsaufwand von 5 Stunden. Da der Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 50, aber nicht mehr als 75 Stunden monatlich betrage, habe die Klägerin nur Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 1.Daß die Klägerin für alle im Paragraph 2, Absatz 2, Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz BGBl 1993/314 (EinstV-BPGG) genannten Hilfsverrichtungen insgesamt einen - auf einen Monat bezogenen - Hilfsbedarf von 50 Stunden hat, wurde nicht bestritten. Das Erstgericht stellte aber auch fest, daß die Klägerin für die Kontrolle der Kochtätigkeit Hilfe brauche. Diese bestehe in der Überwachung des korrekten Betriebes der Elektrogeräte, nämlich des Ein- und Ausschaltens des Herdes und der richtigen Stufe. Dafür sei ein maximaler Arbeitsaufwand von zehn Minuten täglich erforderlich. Diese Kontrolltätigkeit ordnete das Erstgericht der Mobilitätshilfe im engeren Sinn zu und veranschlagte dafür einen monatlichen Betreuungsaufwand von 5 Stunden. Da der Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 50, aber nicht mehr als 75 Stunden monatlich betrage, habe die Klägerin nur Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 1.
Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Berufung, in der sie die Abänderung durch (gänzliche) Abweisung des Klagebegehrens beantragte.
Die Klägerin brachte gegen das erstgerichtliche Urteil weder ein Rechtsmittel noch einen Rechtsbehelf ein. Sie erstattete jedoch eine Berufungsbeantwortung. Darin beantragte sie, der Berufung nicht Folge zu geben und das erstgerichtliche Urteil im angefochtenen Teil zu bestätigen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge. Es änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es (insgesamt, also unter Einbeziehung des unangefochten gebliebenen Teiles) zu lauten hat:
"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei ab 1.9.1993 Pflegegeld der Stufe 2 im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen, wird abgewiesen."
Nach Meinung des Berufungsgerichtes handelt es sich bei der Kontrolle der "Kochtätigkeit" nicht um Mobilitätshilfe im engeren Sinn, sondern um einen Betreuungsaufwand im Zusammenhang mit der Zubereitung der Mahlzeiten. Die Klägerin sei hinsichtlich des korrekten Betriebes der Elektrogeräte durch die Vergeßlichkeit nur insofern behindert, als dieser überwacht werden müsse. Während sich bei den im § 1 Abs 3 EinstV-BPGG die Frage, ob ein Bedarf erst dann anzuerkennen sei, wenn er ein gewisses Mindestmaß erreicht hat, nicht stelle, ergebe sich bei Verrichtungen nach Abs 4 dieser Bestimmung das Problem, ob ein Bedarf auch dann anzuerkennen ist, wenn es um inhaltlich und zeitlich ganz unbedeutende einzelne Verrichtungen geht. Das Berufungsgericht folgte der Ansicht Pfeils, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich 186f, daß für die Zubereitung von Mahlzeiten dann kein zeitlicher Mindestwert anerkannt werden kann, wenn der erforderliche Aufwand deutlich unter der Hälfte des Mindestwertes liegt. Die im vorliegenden Fall erforderliche Kontrolle der Kochtätigkeit lasse sich überdies auf das bloße "Nachschauen" reduzieren, das einer Anleitung und Beaufsichtigung, die ein Tätigwerden und Eingreifen eines Dritten umfaßten, nicht gleichzuhalten sei. Hinsichtlich des Einschaltens des Elektroherdes sei eine Überwachungstätigkeit überhaupt nicht erforderlich, so daß der vom Erstgericht angenommene Arbeitsaufwand von maximal 10 Minuten täglich schon deshalb zu kürzen sei. Im übrigen werde eine kurze Nachschau zur Mittagszeit genügen. Somit sei auch unter Heranziehung des § 4 EinstV-BPGG ein Betreuungsaufwand für die Zubereitung von Mahlzeiten nicht anzunehmen.Nach Meinung des Berufungsgerichtes handelt es sich bei der Kontrolle der "Kochtätigkeit" nicht um Mobilitätshilfe im engeren Sinn, sondern um einen Betreuungsaufwand im Zusammenhang mit der Zubereitung der Mahlzeiten. Die Klägerin sei hinsichtlich des korrekten Betriebes der Elektrogeräte durch die Vergeßlichkeit nur insofern behindert, als dieser überwacht werden müsse. Während sich bei den im Paragraph eins, Absatz 3, EinstV-BPGG die Frage, ob ein Bedarf erst dann anzuerkennen sei, wenn er ein gewisses Mindestmaß erreicht hat, nicht stelle, ergebe sich bei Verrichtungen nach Absatz 4, dieser Bestimmung das Problem, ob ein Bedarf auch dann anzuerkennen ist, wenn es um inhaltlich und zeitlich ganz unbedeutende einzelne Verrichtungen geht. Das Berufungsgericht folgte der Ansicht Pfeils, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich 186f, daß für die Zubereitung von Mahlzeiten dann kein zeitlicher Mindestwert anerkannt werden kann, wenn der erforderliche Aufwand deutlich unter der Hälfte des Mindestwertes liegt. Die im vorliegenden Fall erforderliche Kontrolle der Kochtätigkeit lasse sich überdies auf das bloße "Nachschauen" reduzieren, das einer Anleitung und Beaufsichtigung, die ein Tätigwerden und Eingreifen eines Dritten umfaßten, nicht gleichzuhalten sei. Hinsichtlich des Einschaltens des Elektroherdes sei eine Überwachungstätigkeit überhaupt nicht erforderlich, so daß der vom Erstgericht angenommene Arbeitsaufwand von maximal 10 Minuten täglich schon deshalb zu kürzen sei. Im übrigen werde eine kurze Nachschau zur Mittagszeit genügen. Somit sei auch unter Heranziehung des Paragraph 4, EinstV-BPGG ein Betreuungsaufwand für die Zubereitung von Mahlzeiten nicht anzunehmen.
In der Revision macht die Klägerin unrichtige rechtliche Beurteilung geltend; sie beantragt, das Berufungsurteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 ab 1.9.1993 stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungantrag gestellt.
Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.