Die Revision ist entgegen dem das Revisionsgericht nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil eine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt.Die Revision ist entgegen dem das Revisionsgericht nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil eine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 8. 6. 2004, 10 ObS 200/03i, eingehend das Abgehen von der in einem obiter dictum der Entscheidung 10 ObS 67/03f angeführten Rechtsansicht begründet. Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass zu einer Rückkehr zu der Rechtsmeinung, dass § 358 Abs 3 ASVG im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden sei. Diese seinerzeit vertretene Ansicht wurde zuletzt auch in der Literatur abgelehnt (Neumayr/Burgstaller, Das Geburtsdatum des Sozialversicherten, FS Bauer/Maier/Petrag [2004] 413 ff).Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 8. 6. 2004, 10 ObS 200/03i, eingehend das Abgehen von der in einem obiter dictum der Entscheidung 10 ObS 67/03f angeführten Rechtsansicht begründet. Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass zu einer Rückkehr zu der Rechtsmeinung, dass Paragraph 358, Absatz 3, ASVG im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden sei. Diese seinerzeit vertretene Ansicht wurde zuletzt auch in der Literatur abgelehnt (Neumayr/Burgstaller, Das Geburtsdatum des Sozialversicherten, FS Bauer/Maier/Petrag [2004] 413 ff).
Zu der im Vergleich zu § 358 Abs 3 ASVG strikteren Regelung des § 33a SGB I geht das deutsche Bundessozialgericht nunmehr davon aus, dass grundsätzliche Bedenken verfassungsrechtlicher oder europarechtlicher Art gegen die Vorschrift nicht bestünden (BSG 5. 4. 2001, B 13 RJ 35/00 R, NZS 2002, 202). Zuletzt hat sich in Deutschland Joussen (Altersabhängige Rechte und Pflichten gemäß § 33a SGB I, NZS 2004, 120) eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob § 33a SGB I mit dem Grundgesetz und Gemeinschaftsrecht vereinbar sei; auch er hat die Vereinbarkeit bejaht.Zu der im Vergleich zu Paragraph 358, Absatz 3, ASVG strikteren Regelung des Paragraph 33 a, SGB römisch eins geht das deutsche Bundessozialgericht nunmehr davon aus, dass grundsätzliche Bedenken verfassungsrechtlicher oder europarechtlicher Art gegen die Vorschrift nicht bestünden (BSG 5. 4. 2001, B 13 RJ 35/00 R, NZS 2002, 202). Zuletzt hat sich in Deutschland Joussen (Altersabhängige Rechte und Pflichten gemäß Paragraph 33 a, SGB römisch eins, NZS 2004, 120) eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob Paragraph 33 a, SGB römisch eins mit dem Grundgesetz und Gemeinschaftsrecht vereinbar sei; auch er hat die Vereinbarkeit bejaht.
Selbst ausgehend davon, dass im Fall des Klägers die Änderung des Geburtsdatums bereis vor dem Inkrafttreten es § 358 Abs 3 ASVG erfolgte, wurde nicht in eine gesicherte Rechtsposition eingegriffen. Der Kläger konnte auch vor dem 1. 1. 2002 nicht darauf vertrauen, dass bei einer Geburtsdatumsänderung unbedingt ein Leistungsanspruch verwirklicht werden könnte. Die die Berichtigung anordnende Entscheidung des türkischen Zivilgerichts ist in Österreich hinsichtlich ihrer Beweiskraft einer österreichischen öffentlichen Urkunde gleichzustellen, bei der der Beweis der Unrichtigkeit möglich ist (SSV-NF 8/24). Dass der Gesetzgeber das Erfordernis einer in der Regel äußerst umfangreichen und zeitintensiven Prüfung und Beweiswürdigung hinsichtlich des Geburtsdatums des Sozialversicherten durch eine "neutrale" Regelung ersetzt, die auf eine Angabe des Versicherten selbst gegenüber dem Versicherungsträger abstellt, ist nicht unsachlich. Gerade der letztgenannte Aspekt spricht auch gegen einen Beeinträchtigung des Erfordernisses eines fair trial. Weiters ist daher nicht richtig, dass der Gesetzgeber mit § 358 Abs 3 ASVG "gerade jene Staatsbürger aus Herkunftsländern mit schlechtem Entwicklungsstandard gänzlich von der Möglichkeit des Nachweises des 'wahren' Geburtsdatums" ausschließe und es ihnen verweigere, "ihr richtiges Geburtsdatum unter Beweis zu stellen". Diese Beschränkung besteht nur dann, wenn der Versicherte selbst - so wie der Kläger im seinerzeitigen Pensionsantrag - bereits früher einmal gegenüber einem Sozialversicherungsträger ein bestimmtes Geburtsdatum angegeben hat. Selbst im Fall, dass der Versicherte gar nicht weiß, dass dieses Geburtsdatum nicht dem wahren entspricht, ist es zur Erreichung des gesetzgeberischen Zieles (RV Zu 834 BlgNR 21. GP 19) legitim, dass das Gesetz an diese erste Angabe des Versicherten rechtliche Folgen knüpft. Auch eine unter dem Gesichtspunkt einer unsachlichen Diskriminierung aufzugreifende Verletzung des Gleichheitssatzes ist daher zu verneinen (ebenso zum deutschen Rechtsbereich Joussen aaO 122, der darauf hinweist, dass angesichts des wegen der nicht verfestigten Rechtsposition ohnehin nicht erheblichen Eingriffs den Gesichtspunkten der Praktikabilität und der "Befriedungsfunktion" der gesetzlichen Regelung der Vorrang gegenüber den Interessen des Grundrechtsberechtigten zukomme).Selbst ausgehend davon, dass im Fall des Klägers die Änderung des Geburtsdatums bereis vor dem Inkrafttreten es Paragraph 358, Absatz 3, ASVG erfolgte, wurde nicht in eine gesicherte Rechtsposition eingegriffen. Der Kläger konnte auch vor dem 1. 1. 2002 nicht darauf vertrauen, dass bei einer Geburtsdatumsänderung unbedingt ein Leistungsanspruch verwirklicht werden könnte. Die die Berichtigung anordnende Entscheidung des türkischen Zivilgerichts ist in Österreich hinsichtlich ihrer Beweiskraft einer österreichischen öffentlichen Urkunde gleichzustellen, bei der der Beweis der Unrichtigkeit möglich ist (SSV-NF 8/24). Dass der Gesetzgeber das Erfordernis einer in der Regel äußerst umfangreichen und zeitintensiven Prüfung und Beweiswürdigung hinsichtlich des Geburtsdatums des Sozialversicherten durch eine "neutrale" Regelung ersetzt, die auf eine Angabe des Versicherten selbst gegenüber dem Versicherungsträger abstellt, ist nicht unsachlich. Gerade der letztgenannte Aspekt spricht auch gegen einen Beeinträchtigung des Erfordernisses eines fair trial. Weiters ist daher nicht richtig, dass der Gesetzgeber mit Paragraph 358, Absatz 3, ASVG "gerade jene Staatsbürger aus Herkunftsländern mit schlechtem Entwicklungsstandard gänzlich von der Möglichkeit des Nachweises des 'wahren' Geburtsdatums" ausschließe und es ihnen verweigere, "ihr richtiges Geburtsdatum unter Beweis zu stellen". Diese Beschränkung besteht nur dann, wenn der Versicherte selbst - so wie der Kläger im seinerzeitigen Pensionsantrag - bereits früher einmal gegenüber einem Sozialversicherungsträger ein bestimmtes Geburtsdatum angegeben hat. Selbst im Fall, dass der Versicherte gar nicht weiß, dass dieses Geburtsdatum nicht dem wahren entspricht, ist es zur Erreichung des gesetzgeberischen Zieles Regierungsvorlage Zu 834 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 19) legitim, dass das Gesetz an diese erste Angabe des Versicherten rechtliche Folgen knüpft. Auch eine unter dem Gesichtspunkt einer unsachlichen Diskriminierung aufzugreifende Verletzung des Gleichheitssatzes ist daher zu verneinen (ebenso zum deutschen Rechtsbereich Joussen aaO 122, der darauf hinweist, dass angesichts des wegen der nicht verfestigten Rechtsposition ohnehin nicht erheblichen Eingriffs den Gesichtspunkten der Praktikabilität und der "Befriedungsfunktion" der gesetzlichen Regelung der Vorrang gegenüber den Interessen des Grundrechtsberechtigten zukomme).
Ebenso wenig ist eine unter dem Gesichtspunkt des Gemeinschaftsrechts relevante Diskriminierung erkennbar, hat doch der EuGH in seiner Entscheidung vom 14. 3. 2000, verb Rs C-102/98 und 211/98, Kocak und Örs, ausgesprochen, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, auf einen aus der Türkei stammenden Versicherten eine eine Regelung anzuwenden, nach der für die Gewährung einer Altersrente dasjenige Geburtsdatum maßgeblich ist, das sich aus der ersten Angabe des Betroffenen gegenüber einem Sozialleistungsträger des betroffenen Staates ergibt.
Da somit der Senat auch die vorgetragenen verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Bedenken nicht teilt, erweist sich die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage als unzulässig.