Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. (Angebliche) Mängel erster Instanz (hier: Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht), die bereits in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht jedoch verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr erfolgreich in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN; SSV-NF 7/74 mwN). Es kann daher auch nicht mehr auf die Frage eingegangen werden, ob die Klägerin in erster Instanz ausreichend angeleitet und belehrt wurde.Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. (Angebliche) Mängel erster Instanz (hier: Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht), die bereits in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht jedoch verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr erfolgreich in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503, mwN; SSV-NF 7/74 mwN). Es kann daher auch nicht mehr auf die Frage eingegangen werden, ob die Klägerin in erster Instanz ausreichend angeleitet und belehrt wurde.
Unter Zugrundelegung der vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen versagt auch die ausschließlich auf das Vorliegen eines Feststellungsmangels abstellende Rechtsrüge der Klägerin. Wenn bereits zwei Jahre seit dem Eintritt des Versicherungsfalles vergangen sind und (zunächst) weder ein Antrag gestellt noch ein Anspruch amtswegig festgestellt wurde, fällt die Leistung erst mit dem Tag der späteren Antragstellung oder mit dem Tag der Einleitung jenes Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruches führt. Wird eine Unfallsanzeige innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erstattet, so gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallsanzeige bei der Versicherungsanstalt als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistung zusteht (§§ 32 Abs 3, 89 Z 1 B-KUVG; vgl auch §§ 86 Abs 4, 174 Z 1 ASVG; Tomandl, SV-System, 11. Erg-Lfg 356 ff). Dass einer der Fälle vorliege, die zu einem Anfall der Leistung ab dem von der Klägerin gewünschten Zeitpunkt führen könnten wurde nicht erwiesen. Dass die Klägerin den Dienstunfall vom 14. 10. 1988 "bereits im Jahre 1988" gemeldet habe, steht gerade nicht fest. Ein Feststellungsmangel kann nicht erfolgreich darauf gestützt werden, dass vom Erstgericht zu einem bestimmten Thema eine andere als vom Rechtsmittelwerber gewünschte (und in erster Instanz auch gar nicht behauptete) Feststellung getroffen wurde (vgl Kodek aaO Rz 4 zu § 496). Die Berufungsentscheidung beruht entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht auf einer mangelhaften Entscheidungsgrundlage der ersten Instanz. Für das Begehren, eine Versehrtenrente nicht erst ab 24. 2. 1997, sondern bereits ab 14. 10. 1988 zu gewähren, besteht daher keine Grundlage.Unter Zugrundelegung der vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen versagt auch die ausschließlich auf das Vorliegen eines Feststellungsmangels abstellende Rechtsrüge der Klägerin. Wenn bereits zwei Jahre seit dem Eintritt des Versicherungsfalles vergangen sind und (zunächst) weder ein Antrag gestellt noch ein Anspruch amtswegig festgestellt wurde, fällt die Leistung erst mit dem Tag der späteren Antragstellung oder mit dem Tag der Einleitung jenes Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruches führt. Wird eine Unfallsanzeige innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erstattet, so gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallsanzeige bei der Versicherungsanstalt als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistung zusteht (Paragraphen 32, Absatz 3, 89, Ziffer eins, B-KUVG; vergleiche auch Paragraphen 86, Absatz 4, 174, Ziffer eins, ASVG; Tomandl, SV-System, 11. Erg-Lfg 356 ff). Dass einer der Fälle vorliege, die zu einem Anfall der Leistung ab dem von der Klägerin gewünschten Zeitpunkt führen könnten wurde nicht erwiesen. Dass die Klägerin den Dienstunfall vom 14. 10. 1988 "bereits im Jahre 1988" gemeldet habe, steht gerade nicht fest. Ein Feststellungsmangel kann nicht erfolgreich darauf gestützt werden, dass vom Erstgericht zu einem bestimmten Thema eine andere als vom Rechtsmittelwerber gewünschte (und in erster Instanz auch gar nicht behauptete) Feststellung getroffen wurde vergleiche Kodek aaO Rz 4 zu Paragraph 496,). Die Berufungsentscheidung beruht entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht auf einer mangelhaften Entscheidungsgrundlage der ersten Instanz. Für das Begehren, eine Versehrtenrente nicht erst ab 24. 2. 1997, sondern bereits ab 14. 10. 1988 zu gewähren, besteht daher keine Grundlage.
Auf die von der Klägerin verfassten Nachträge vom 22. 8. und 27. 8. 1999 zur anwaltlich gefertigten Revision kann zufolge des im Rechtsmittelverfahren geltenden Einmaligkeitsprinzips nicht Bedacht genommen werden. Danach steht jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu (RIS-Justiz RS0041666; 10 ObS 54/99k).