Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 27. April 1987 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Erhöhung der mit 30 % abgefundenen Versehrtenrente auf 50 % für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 9. März 1957 mit der Begründung ab, es sei keine wesentliche Änderung eingetreten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren unter Zugrundelegung folgender Feststellungen statt:
Am 9. März 1957 arbeitete der 1940 geborene Kläger als Lehrling in der Schuhmacherei seines Vaters in Salzburg und mußte im Werkstattofen Kohle nachlegen. Beim Versuch, den Glutstock durchzuschüren, ereignete sich eine Explosion, aus der Ofentüre schlug dem Kläger eine Stichflamme in das Gesicht. Dabei wurden Kohlenstücke in die Hornhaut beider Augen des Klägers eingsprengt und die Augen erlitten eine Prellung.
Unfallunabhängig hat der Kläger eine angeborene Sehschwäche am linken Auge. Mit Bescheid vom 10. Juni 1958 wurde der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt und eine 30 %ige Dauerrente gewährt. Es wurden dabei an Verletzungsfolgen mehrfache Fremdkörpereinsprengungen in die Hornhaut des rechten Auges und als deren Folge eine zentrale Hornhautnarbe am rechten Auge und dadurch bedingte Herabsetzung des Sehvermögens festgestellt und berücksichtigt, daß das linke Auge bereits vor dem Unfall durch angeborene Sehschwäche wegen gemischter Stäbchensichtigkeit praktisch fast blind war.
Über Antrag des Klägers wurde mit Bescheid vom 7. November 1962 die 30 %ige Dauerrente abgefunden. Ein Verschlimmerungsantrag des Klägers vom 19. Juni 1978 wurde mit Bescheid vom 19. September 1978 mangels wesentlicher Änderung abgelehnt.
Derzeit besteht beim Kläger ein Zustand nach Hornhautverletzung beider Augen nach dem gegenständlichen Unfall und eine unfallunabhängige Sehschwäche des linken Auges durch einen hohen Hornhautastigmatismus. Eine Verschlimmerung des medizinischen Befundes verglichen mit dem Zustand des Auges am 17. April 1958 ist insoweit eingetreten, als sich am rechten, praktisch einzig brauchbaren Auge Zeichen eines grauen Stars zeigen und eine altersgemäße Presbyopie vorliegt. Dieses frühzeitige Auftreten der senilen Linsentrübung (grauer Star), nicht aber die Alterssichtigkeit im Sinne fehlender Akkomodationsfähigkeit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Spätfolge des seinerzeitigen Traumas, weil bei der Explosionsverletzung auch eine Prellung der Augäpfel stattgefunden hat, welche sich erfahrungsgemäß erst nach Jahren in Form von Linsentrübungen manifestiert. Das Sehvermögen des rechten Auges hat gegenüber der Untersuchung im Jahr 1958 von 6/15 auf 0,25 abgenommen und auch in der Nähe kann nur mittlerer Druck (Jäger 4) gelesen werden. Die dadurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt medizinisch gesehen 50 %.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, es sei eine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen um mehr als 20 % (richtig um 20 %) eingetreten, das Klagebegehren sei daher begründet. Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei keine Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln, billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und übernahm dessen Feststellungen. Zur Rechtsrüge führte es aus, daß diese nicht gesetzmäßig ausgeführt sei, weil sie nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgehe.
In ihrer wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision beantragt die beklagte Partei, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klageabweisung abzuändern und stellt hilfsweise einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.