Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Gemäß § 175 Abs 2 Z 2 ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle auf einem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 135), Zahnbehandlung (§ 153) oder der Durchführung einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung (§ 132 b) und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits(Ausbildungs)stätte oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber die Stätte der Untersuchung bzw Behandlung bekanntgegeben wurde, ferner auf dem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder von der Wohnung zu einer Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung des Versicherungsträgers oder des Dienstgebers unterziehen muß und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits(Ausbildungs)stätte oder der Wohnung.Gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle auf einem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (Paragraph 135,), Zahnbehandlung (Paragraph 153,) oder der Durchführung einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung (Paragraph 132, b) und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits(Ausbildungs)stätte oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber die Stätte der Untersuchung bzw Behandlung bekanntgegeben wurde, ferner auf dem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder von der Wohnung zu einer Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung des Versicherungsträgers oder des Dienstgebers unterziehen muß und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits(Ausbildungs)stätte oder der Wohnung.
Eine wesentliche Erweiterung des zuvor bestandenen Versicherungsschutzes erfolgte durch die 29.ASVGNov. Die Gesetzesmaterialien (siehe dazu MGA ASVG 54.ErgLfg 940) führen dazu aus, daß unter dem im § 175 Abs 2 Z 2 ASVG in der damals in Geltung gestandenen Fassung verwendeten Ausdruck "ärztliche Hilfe" von der Judikatur nur jener Teil der ärztlichen Tätigkeit gezählt worden sei, der der Beseitigung einer während der Betriebstätigkeit auftretenden Gesundheitsstörung diene. Der Weg zur Behebung einer anderen Erkrankung oder eines sonstigen Leidens, also der mit einer Heilbehandlung im Zusammenhang stehende Weg vom und zum Arzt stehe nach (dem damals geltenden Recht) nicht unter Unfallversicherungsschutz. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung durch Bezugnahme auf § 135 ASVG solle erreicht werden, daß jeder Weg zur Inanspruchnahme einer ärztlichen Hilfe als Teil der Krankenbehandlung den Schutz der Unfallversicherung genieße.Eine wesentliche Erweiterung des zuvor bestandenen Versicherungsschutzes erfolgte durch die 29.ASVGNov. Die Gesetzesmaterialien (siehe dazu MGA ASVG 54.ErgLfg 940) führen dazu aus, daß unter dem im Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG in der damals in Geltung gestandenen Fassung verwendeten Ausdruck "ärztliche Hilfe" von der Judikatur nur jener Teil der ärztlichen Tätigkeit gezählt worden sei, der der Beseitigung einer während der Betriebstätigkeit auftretenden Gesundheitsstörung diene. Der Weg zur Behebung einer anderen Erkrankung oder eines sonstigen Leidens, also der mit einer Heilbehandlung im Zusammenhang stehende Weg vom und zum Arzt stehe nach (dem damals geltenden Recht) nicht unter Unfallversicherungsschutz. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung durch Bezugnahme auf Paragraph 135, ASVG solle erreicht werden, daß jeder Weg zur Inanspruchnahme einer ärztlichen Hilfe als Teil der Krankenbehandlung den Schutz der Unfallversicherung genieße.
Gesundheitsstörungen, die während der Betriebstätigkeit auftreten und die auch bereits vom vor der 29. ASVGNov bestandenen Versicherungsschutz umfaßt waren, konnten aber naturgemäß nur die Person des Versicherten selbst betreffen. Aus den zitierten Erläuterungen zur 29. ASVGNov ergibt sich, daß diesbezüglich keine Änderung vorgesehen war, es sollte nur der nach wie vor auf die persönliche Behandlung des Versicherten beschränkte Schutzbereich durch die Erstreckung auch auf nicht akut aufgetretene Behandlungsfälle erweitert werden.
Bringt ein Versicherter, wenn auch in einer vom Arbeitgeber zu diesem Zweck eingeräumten Arbeitspause einen (mitversicherten) Angehörigen - wie im vorliegenden Fall - zu einer ärztlichen Behandlung, so handelt es sich dabei um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, die nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt.
Wege vom oder zum Arzt sind nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 175 Abs 2 Z 2 ASVG geschützt. Daß sich die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalles nach dem Arztbesuch auf dem Weg zurück zur Arbeitsstelle befand, verleiht dem Weg nicht den Charakter eines Arbeitsweges im Sinne des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG. Ein Arbeitsweg im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt (unter weiteren Einschränkungen - siehe dazu SSV-NF 6/144) jedenfalls nur dann vor, wenn er von einem Ort aus angetreten wird, an dem Wohnfunktionen ausgeübt wurden. Dies ist aber bei Aufsuchen der Ordination eines Arztes nicht der Fall.Wege vom oder zum Arzt sind nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG geschützt. Daß sich die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalles nach dem Arztbesuch auf dem Weg zurück zur Arbeitsstelle befand, verleiht dem Weg nicht den Charakter eines Arbeitsweges im Sinne des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG. Ein Arbeitsweg im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt (unter weiteren Einschränkungen - siehe dazu SSV-NF 6/144) jedenfalls nur dann vor, wenn er von einem Ort aus angetreten wird, an dem Wohnfunktionen ausgeübt wurden. Dies ist aber bei Aufsuchen der Ordination eines Arztes nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.