Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt. Nach den Feststellungen kann der Kläger ua keine Arbeiten im Hocken leisten. Die Vorinstanzen gingen aber davon aus, daß er sich bücken könne. Letztere Fähigkeit muß ein Endkontrollor in der Fertigbauteil- bzw Bauelementeproduktion unbedingt besitzen, weil er sich beim kurzen Nachschauen, ob etwas richtig gemacht wurde, bücken muß.Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt. Nach den Feststellungen kann der Kläger ua keine Arbeiten im Hocken leisten. Die Vorinstanzen gingen aber davon aus, daß er sich bücken könne. Letztere Fähigkeit muß ein Endkontrollor in der Fertigbauteil- bzw Bauelementeproduktion unbedingt besitzen, weil er sich beim kurzen Nachschauen, ob etwas richtig gemacht wurde, bücken muß.
Der Revisionswerber rügt mit Recht, daß die seine Bückfähigkeit betreffenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht ausreichen. Die Vorinstanzen dürften ihre Annahme, daß sich der Kläger in dem für Endkontrollarbeiten erforderlichen, - hinsichtlich Häufigkeit, Dauer und Tiefe nicht ausreichend umschrieben - Ausmaß bücken könne, darauf gestützt haben, daß das Leistungskalkül im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen für Orthopädie und orthopädische Chirurgie diesbezüglich keine ausdrückliche Einschränkung enthält.
Die Vorinstanzen haben dabei aber übersehen, daß eine Stellungnahme des erwähnten Sachverständigen zur Bückzumutbarkeit im erwähnten Leistungskalkül offenbar versehentlich unterblieben ist. Dieser Sachverständige diagnostizierte nämlich unter Z 2 seines orthopädischen Befundes einen mäßigen Hohlrundrücken mit mittelgradiger Spondylose im mittleren und unteren BWS-Bereich und im Übergangsbereich der Brust- zur Lendenwirbelsäule bei guter Entfaltung der WS-Abschnitte und erklärte sodann, daß die unter 2 erwähnte Diagnose.... zu einer "unten zu erwähnenden Einschränkung der Hebe- und Bückzumutbarkeit" führe, ohne allerdings in der Folge eine Einschränkung der Bückzumutbarkeit ausdrücklich zu nennen (S 4 u 5 des Gutachtens, AS 13 u 15).Die Vorinstanzen haben dabei aber übersehen, daß eine Stellungnahme des erwähnten Sachverständigen zur Bückzumutbarkeit im erwähnten Leistungskalkül offenbar versehentlich unterblieben ist. Dieser Sachverständige diagnostizierte nämlich unter Ziffer 2, seines orthopädischen Befundes einen mäßigen Hohlrundrücken mit mittelgradiger Spondylose im mittleren und unteren BWS-Bereich und im Übergangsbereich der Brust- zur Lendenwirbelsäule bei guter Entfaltung der WS-Abschnitte und erklärte sodann, daß die unter 2 erwähnte Diagnose.... zu einer "unten zu erwähnenden Einschränkung der Hebe- und Bückzumutbarkeit" führe, ohne allerdings in der Folge eine Einschränkung der Bückzumutbarkeit ausdrücklich zu nennen (S 4 u 5 des Gutachtens, AS 13 u 15).
Unter diesen Umständen widerspricht die Annahme der Vorinstanzen, daß dem Kläger "ein Bücken nicht verwehrt" sei (so S 4 des Berufungsurteils, AS 86), den Gesetzen der Logik, was auch noch im Revisionsverfahren berücksichtigt werden kann (so auch Fasching, Komm IV 329; ders, ZPR Rz 1920).Unter diesen Umständen widerspricht die Annahme der Vorinstanzen, daß dem Kläger "ein Bücken nicht verwehrt" sei (so S 4 des Berufungsurteils, AS 86), den Gesetzen der Logik, was auch noch im Revisionsverfahren berücksichtigt werden kann (so auch Fasching, Komm römisch vier 329; ders, ZPR Rz 1920).
Zu einer erschöpfenden Erörterung und gründlichen Beurteilung der Streitsache sind daher eindeutige Feststellungen darüber erforderlich, ob und allenfalls in welchem Ausmaß die Fähigkeit des Klägers, sich zu bücken, aber auch zu knien, eingeschränkt ist. Erst wenn die Arbeitsfähigkeit des Klägers auch in dieser Beziehung völlig geklärt ist, kann geprüft werden, ob sie auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten im erlernten und überwiegend ausgeübten Beruf herabgesunken ist (§ 255 Abs 1 ASVG).Zu einer erschöpfenden Erörterung und gründlichen Beurteilung der Streitsache sind daher eindeutige Feststellungen darüber erforderlich, ob und allenfalls in welchem Ausmaß die Fähigkeit des Klägers, sich zu bücken, aber auch zu knien, eingeschränkt ist. Erst wenn die Arbeitsfähigkeit des Klägers auch in dieser Beziehung völlig geklärt ist, kann geprüft werden, ob sie auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten im erlernten und überwiegend ausgeübten Beruf herabgesunken ist (Paragraph 255, Absatz eins, ASVG).
Auch über die Arbeitsfähigkeit gesunder Versicherter von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten müssen noch genauere Feststellungen getroffen werden. In diesem Zusammenhang dürfte dem bisherigen Sachverständigen für Berufskunde und den ihm folgenden Vorinstanzen insoweit ein Irrtum unterlaufen sein, als sie die "Endkontrolle in der Fertigbauteil- bzw Bauelementeproduktion" dem Lehrberuf "Betonbauer" und nicht "Betonwarenerzeuger" zuordneten.
Nach dem österreichischen Berufslexikon (Lehrberufe) errichtet der Betonbauer Bauwerke und Bauwerksteile aus Beton und Betonfertigteilen und stellt Fundamente, Mauern, Decken und sonstige Bauteile aus Beton für den Hoch-, Brücken- und Autobahnbau her (S 22), während der Betonwarenerzeuger Betonwaren und Betonfertigteile für den Hoch- und Tiefbau herstellt, wobei die Erzeugung von Betonwaren in hohem Maß automatisiert ist, so daß der Betonwarenerzeuger überwiegend Überwachungs- und Kontrollaufgaben ausführt. Die wichtigsten Erzeugnisse des Betonwarenerzeugers sind Mauer-, Schalungs- und Betonrandsteine sowie Bahnschwellen, Gehwegplatten und Rohre. Zusätzlich stellt er Betonfertigteile, wie zB Fundamente, Decken, Wandbauelemente, Stützen und Balken her (S 23).
Das Berufsbild des Lehrberufes "Betonbauer" war in der Anlage 1 zur V BMHGI 18. Februar 1972 BGBl 74, mit der Ausbildungsvorschriften über weitere Lehrberufe erlassen wurden, idF BGBl 1979/291 enthalten, das des "Betonwarenerzeugers" ist in der Anlage 2 dieser Verordnung idF BGBl 1980/15 beschrieben. Durch die V BMW 19. Juni 1987 BGBl 299, mit der die Lehrberufsliste geändert wurde, entfielen darin die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf "Betonbauer" (Lehrberufsbezeichnung, Lehrzeitdauer, Verwandte Berufe samt Ausmaß der Anrechnung) (Art I Z 1). Weiters wurden folgende Bestimmungen betreffend den neuen Lehrberuf "Schalungsbauer" eingefügt: Lehrberuf: Schalungsbauer, Lehrzeit in Jahren: 3, Verwandter Lehrberuf: Betonwarenerzeuger, Maurer, Wärme-, Kälte und Schallisolierer, Zimmerer, Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf: auf alle verwandten Lehrberufe 1. Lehrjahr voll, nur auf Maurer auch 2. Lehrjahr voll (Art I Z 2). Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe "Betonwarenerzeuger" und "Maurer" lauten nunmehr wie folgt:Das Berufsbild des Lehrberufes "Betonbauer" war in der Anlage 1 zur römisch fünf BMHGI 18. Februar 1972 BGBl 74, mit der Ausbildungsvorschriften über weitere Lehrberufe erlassen wurden, in der Fassung BGBl 1979/291 enthalten, das des "Betonwarenerzeugers" ist in der Anlage 2 dieser Verordnung in der Fassung BGBl 1980/15 beschrieben. Durch die römisch fünf BMW 19. Juni 1987 Bundesgesetzblatt 299, mit der die Lehrberufsliste geändert wurde, entfielen darin die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf "Betonbauer" (Lehrberufsbezeichnung, Lehrzeitdauer, Verwandte Berufe samt Ausmaß der Anrechnung) (Artikel römisch eins, Ziffer eins,). Weiters wurden folgende Bestimmungen betreffend den neuen Lehrberuf "Schalungsbauer" eingefügt: Lehrberuf: Schalungsbauer, Lehrzeit in Jahren: 3, Verwandter Lehrberuf: Betonwarenerzeuger, Maurer, Wärme-, Kälte und Schallisolierer, Zimmerer, Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf: auf alle verwandten Lehrberufe 1. Lehrjahr voll, nur auf Maurer auch 2. Lehrjahr voll (Artikel römisch eins, Ziffer 2,). Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe "Betonwarenerzeuger" und "Maurer" lauten nunmehr wie folgt:
"Lehrberuf: Betonwarenerzeuger, Lehrzeit in Jahren: 3, Verwandter
Lehrberuf: Kunststeinerzeuger, Maurer, Schalungsbauer, Steinholzleger und Spezialestrichhersteller, Terrazzomacher,
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf: auf alle verwandten Lehrberufe 1. Lehrjahr voll, nur auf Kunststeinerzeuger auch 2. Lehrjahr voll". "Lehrberuf: Maurer, Lehrzeit in Jahren: 3,
Verwandter Lehrberuf: Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Schalungsbauer, Steinholzleger und Spezialestrichhersteller, Stukkateur, Terrazzomacher, Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf: auf alle verwandten Lehrberufe 1. Lehrjahr voll, nur auf Schalungsdauer auch 2. Lehrjahr voll" (Art I Z 3). Die bisherigen den Lehrberuf "Betonbauer" betreffenden Bestimmungen der Lehrberufsliste sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991 auf Personen anzuwenden, deren Ausbildung im Lehrberuf "Betonbauer" vor dem 15. Juli 1987 begonnen hat (Art II Z 2). Für solche Personen ist die in diesem Lehrberuf zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe "Betonwarenerzeuger" und "Maurer" hinsichtlich des ersten Lehrjahres im vollen Ausmaß, hinsichtlich des zweiten Lehrjahres im halben Ausmaß und auf die Lehrzeit des Lehrberufes "Schalungsbauer" hinsichtlich des ersten und zweiten Lehrjahres jeweils im vollen Ausmaß anzurechnen (Art II Z 3). Mit V BMW 19. Juni 1987 BGBl 300 wurden Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf "Schalungsbauer" erlassen, insbesondere das Berufsbild festgelegt (Art I) und bestimmt, daß die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf "Betonbauer", V BGBl 1972/74 idF BGBl 1979/291 mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft treten (Art II).Verwandter Lehrberuf: Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Schalungsbauer, Steinholzleger und Spezialestrichhersteller, Stukkateur, Terrazzomacher, Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf: auf alle verwandten Lehrberufe 1. Lehrjahr voll, nur auf Schalungsdauer auch 2. Lehrjahr voll" (Artikel römisch eins, Ziffer 3,). Die bisherigen den Lehrberuf "Betonbauer" betreffenden Bestimmungen der Lehrberufsliste sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991 auf Personen anzuwenden, deren Ausbildung im Lehrberuf "Betonbauer" vor dem 15. Juli 1987 begonnen hat (Artikel römisch zwei, Ziffer 2,). Für solche Personen ist die in diesem Lehrberuf zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe "Betonwarenerzeuger" und "Maurer" hinsichtlich des ersten Lehrjahres im vollen Ausmaß, hinsichtlich des zweiten Lehrjahres im halben Ausmaß und auf die Lehrzeit des Lehrberufes "Schalungsbauer" hinsichtlich des ersten und zweiten Lehrjahres jeweils im vollen Ausmaß anzurechnen (Artikel römisch zwei, Ziffer 3,). Mit römisch fünf BMW 19. Juni 1987 BGBl 300 wurden Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf "Schalungsbauer" erlassen, insbesondere das Berufsbild festgelegt (Artikel römisch eins,) und bestimmt, daß die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf "Betonbauer", römisch fünf BGBl 1972/74 in der Fassung BGBl 1979/291 mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft treten (Artikel römisch zwei,).
Nach der V BMHGI 14. Mai 1975 BGBl 268, mit der die Lehrberufsliste erlassen wurde, idF vor der zit V BGBl 1987/299 war als verwandter Lehrberuf des Maurers nur der Betonbauer angeführt, wobei die Lehrzeit im vollen Ausmaß (3 Jahre) anrechenbar war. Verwandte Lehrberufe des Betonbauers waren Betonwarenerzeuger und Maurer, wobei von der Lehrzeit 2 bzw 3 Jahre anrechenbar waren. Verwandte Lehrberufe des Betonwarenerzeugers waren nur Betonbauer und Kunststeinerzeuger, auf deren Lehrzeit je 2 Jahre angerechnet werden konnten.Nach der römisch fünf BMHGI 14. Mai 1975 BGBl 268, mit der die Lehrberufsliste erlassen wurde, in der Fassung vor der zit römisch fünf BGBl 1987/299 war als verwandter Lehrberuf des Maurers nur der Betonbauer angeführt, wobei die Lehrzeit im vollen Ausmaß (3 Jahre) anrechenbar war. Verwandte Lehrberufe des Betonbauers waren Betonwarenerzeuger und Maurer, wobei von der Lehrzeit 2 bzw 3 Jahre anrechenbar waren. Verwandte Lehrberufe des Betonwarenerzeugers waren nur Betonbauer und Kunststeinerzeuger, auf deren Lehrzeit je 2 Jahre angerechnet werden konnten.
Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage wird daher genau festzustellen sein, welche Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten ein dem Kläger vergleichbarer gelernter Maurer üblicherweise besitzt, und welche Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten ein in der Endkontrolle in der Fertigbaubzw Bauelementeproduktion einsetzbarer Facharbeiter unter Bedachtnahme auf eine etwa dreimonatige betriebliche Einschulung üblicherweise braucht.
Erst dann kann verläßlich beurteilt werden, ob der Kläger nach § 255 Abs 1 ASVG auf die letztgenannte Tätigkeit verwiesen werden darf.Erst dann kann verläßlich beurteilt werden, ob der Kläger nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG auf die letztgenannte Tätigkeit verwiesen werden darf.
Der berechtigten Revision war daher Folge zu geben; die Urteile der Vorinstanzen waren aufzuheben; die Sozialrechtssache war zur Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Rechtsmittelkosten beruht auf dem nach § 2 Abs 1 ASGG anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Rechtsmittelkosten beruht auf dem nach Paragraph 2, Absatz eins, ASGG anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.