Rechtssatz RS0084773
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084773
Entscheidungsdatum
07.02.1989
Rechtssatz
Bei Lösung der Frage der Verweisung eines gelernten Maurers auf die Tätigkeit eines Endkontrollors in der Fertigbauproduktion bzw Bauelementeproduktion sind Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten eines vergleichbaren gelernten Maurers mit jenen eines als Endkontrollors einsetzbaren Facharbeiters unter Bedachtnahme auf eine etwa dreimonatige betriebliche Einschulung gegenüberzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084773
Dokumentnummer
JJR_19890207_OGH0002_010OBS00018_8900000_001