Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Sozialversicherungsgesetze unterscheiden zwei Arten der Verfahrenseinleitung: die amtswegige Einleitung und die Einleitung auf Grund eines Antrages. Der Antrag des Versicherten auf eine bestimmte Leistung gibt zunächst dem Versicherungsträger Kenntnis, daß der Eintritt eines bestimmten sozialen Risikos, dem die Sozialversicherung begegnen will, behauptet wird und ermöglicht dem Versicherungsträger, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, in dem das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für Leistungen aus diesem Versicherungsfall geprüft werden kann (Schrammel in Tomandl, SV-System, 3. ErgLfg. 146). Für die Feststellung von Leistungsansprüchen in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip; eine Leistungsgewährung ist daher nur auf Grund eines Antrages zulässig. Für die verfahrensrechtliche Bewertung von Anträgen, das sind Willenserklärungen Privater im Bereich des öffentlichen Rechts, gelten analog die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen oder den besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts ausdrücklich Abweichendes festgelegt ist. Danach ist schon wegen der der Behörde ganz allgemein obliegenden Betreuungspflicht anzunehmen, daß der Sozialversicherungsträger durch entsprechende Belehrungen und Auskünfte auf eine Antragstellung hinzuwirken hat, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitestgehend Rechnung tragen. Zusätzlich muß bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorgegangen, d.h. der Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten ausgelegt werden. Die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrages läßt sich freilich auch aus den Grundsätzen sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten. Die relative Formfreiheit von Anträgen ergibt sich aus § 13 AVG. Bestehen Zweifel über die mit einem Antrag erfolgte Parteienabsicht, ist der Sozialversicherungsträger verpflichtet, den Parteiwillen - etwa durch Vernehmung der Partei - klarzustellen. Der Antrag muß ein bestimmtes Leistungsbegehren enthalten, kann sich also nicht damit begnügen, gleichsam abstrakt eine bescheidförmige Erledigung zu verlangen (Oberndorfer in Tomandl, SV-System 3. ErgLfg. 677 ff mwH). Nach § 262 Abs 1 ASVG iVm § 274 ASVG gebührt zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, zur Invaliditätspension und zur Berufsunfähigkeitspension für jedes Kind (§ 252 ASVG) ein Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt. Das Erfordernis einer besonderen Antragstellung findet sich auch im § 260 ASVG für die Waisenpension über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus und etwa auch in § 218 Abs 1 ASVG für die Weitergewährung der Waisenrente. Bereits in den Gesetzesmaterialien zum Stammgesetz des ASVG (RV 599 BlgNR 7. GP 87) wurde ausgeführt, daß die besondere Antragstellung deshalb erforderlich sei, da geprüft werden müsse, ob die besonderen Voraussetzungen für die Weitergewährung vorliegen; von dem Zeitpunkt der Antragstellung hänge es ab, von wann an die Weitergewährung einsetze. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs liegt im vorliegenden Fall eine solche besondere Antragstellung vor. Gemäß § 252 Abs 2 ASVG besteht die Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres unter anderem (Z 1) dann, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft verlängert sich höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung über das 25. Lebensjahr hinaus andauert, das Kind ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer iS des § 2 Abs 3 des Studienförderungsgesetzes 1983 ohne wichtige Gründe nicht überschreitet. Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß § 2 Abs 1 FamLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter anderemDie Sozialversicherungsgesetze unterscheiden zwei Arten der Verfahrenseinleitung: die amtswegige Einleitung und die Einleitung auf Grund eines Antrages. Der Antrag des Versicherten auf eine bestimmte Leistung gibt zunächst dem Versicherungsträger Kenntnis, daß der Eintritt eines bestimmten sozialen Risikos, dem die Sozialversicherung begegnen will, behauptet wird und ermöglicht dem Versicherungsträger, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, in dem das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für Leistungen aus diesem Versicherungsfall geprüft werden kann (Schrammel in Tomandl, SV-System, 3. ErgLfg. 146). Für die Feststellung von Leistungsansprüchen in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip; eine Leistungsgewährung ist daher nur auf Grund eines Antrages zulässig. Für die verfahrensrechtliche Bewertung von Anträgen, das sind Willenserklärungen Privater im Bereich des öffentlichen Rechts, gelten analog die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen oder den besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts ausdrücklich Abweichendes festgelegt ist. Danach ist schon wegen der der Behörde ganz allgemein obliegenden Betreuungspflicht anzunehmen, daß der Sozialversicherungsträger durch entsprechende Belehrungen und Auskünfte auf eine Antragstellung hinzuwirken hat, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitestgehend Rechnung tragen. Zusätzlich muß bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorgegangen, d.h. der Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten ausgelegt werden. Die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrages läßt sich freilich auch aus den Grundsätzen sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten. Die relative Formfreiheit von Anträgen ergibt sich aus Paragraph 13, AVG. Bestehen Zweifel über die mit einem Antrag erfolgte Parteienabsicht, ist der Sozialversicherungsträger verpflichtet, den Parteiwillen - etwa durch Vernehmung der Partei - klarzustellen. Der Antrag muß ein bestimmtes Leistungsbegehren enthalten, kann sich also nicht damit begnügen, gleichsam abstrakt eine bescheidförmige Erledigung zu verlangen (Oberndorfer in Tomandl, SV-System 3. ErgLfg. 677 ff mwH). Nach Paragraph 262, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 274, ASVG gebührt zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, zur Invaliditätspension und zur Berufsunfähigkeitspension für jedes Kind (Paragraph 252, ASVG) ein Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt. Das Erfordernis einer besonderen Antragstellung findet sich auch im Paragraph 260, ASVG für die Waisenpension über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus und etwa auch in Paragraph 218, Absatz eins, ASVG für die Weitergewährung der Waisenrente. Bereits in den Gesetzesmaterialien zum Stammgesetz des ASVG Regierungsvorlage 599 BlgNR 7. Gesetzgebungsperiode 87) wurde ausgeführt, daß die besondere Antragstellung deshalb erforderlich sei, da geprüft werden müsse, ob die besonderen Voraussetzungen für die Weitergewährung vorliegen; von dem Zeitpunkt der Antragstellung hänge es ab, von wann an die Weitergewährung einsetze. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs liegt im vorliegenden Fall eine solche besondere Antragstellung vor. Gemäß Paragraph 252, Absatz 2, ASVG besteht die Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres unter anderem (Ziffer eins,) dann, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft verlängert sich höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung über das 25. Lebensjahr hinaus andauert, das Kind ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer iS des Paragraph 2, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1983 ohne wichtige Gründe nicht überschreitet. Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, FamLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter anderem
a) für minderjährige Kinder und b) für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist, oder lit g) für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie ein ordentliches Studium betreiben und eine Studiendauer iS des § 2 Abs 3 des Studienförderungsgesetzes 1983 ohne wichtige Gründe nicht überschreiten. Die Gegenüberstellung dieser beiden Normen zeigt die Ähnlichkeit der Voraussetzungen, unter denen sich nach dem ASVG die Kindeseigenschaft verlängert und nach dem FamLAG 1967 die Familienbeihilfe auch für volljährige Kinder bezogen werden kann. Im vorliegenden Fall ist bedeutsam, daß der Kläger nach den Feststellungen die "verlängerte Familienbeihilfenkarte" am 17. Mai 1988, also zwei Tage vor Vollendung des 18. Lebensjahres seines Sohnes Walter an die beklagte Partei mit der Post übersandte, aus welcher hervorging, daß die Familienbeihilfe ab 1. Juni 1988 weiterhin bis Juni 1990 zur Auszahlung gelangte. Damit hat der Kläger seinen Anspruch auf die Familienbeihilfe bescheinigt (§ 13 Abs 2 FamLAG 1967). Berücksichtigt man, daß in sozialer Rechtsanwendung bei dem Sinn nach erkennbaren Ansprüche von Versicherten mit der Einleitung eines Verfahrens vorzugehen ist und im Sinne sozialer Rechtsanwendung ein Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten auszulegen ist (SSV-NF 2/52), dann kann die Übersendung der "verlängerten" Familienbeihilfenkarte zwei Tage vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Sohnes nicht anders gedeutet werden als ein Antrag auf Weitergewährung des Kinderzuschusses über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus. Von Bedeutung ist hier, daß es ja nicht um die erstmalige Gewährung einer Leistung ging, sondern um die Weitergewährung des Kinderzuschusses, der bis dahin anstandslos gewährt worden war. Das Erfordernis eines besonderen Antrages kann nur die Bedeutung haben, daß damit klargestellt werden soll, der Kinderzuschuß werde nicht gleichsam automatisch nach Vollendung des 18. Lebensjahres weitergewährt, sondern daß ein entsprechendes Begehren gestellt werden muß. Durch Vorlage der Familienbeihilfenkarte, die für beide Kinder des Klägers nach dem Inhalt seines Schreibens vom 10. Jänner 1989 die Verlängerung der Familienbeihilfe für beide Kinder bis Juni 1990 bestätigte, war daher dem Erfordernis der Antragstellung noch Genüge getan und es wäre an der beklagten Partei gelegen, die besonderen Voraussetzungen für die Weitergewährung zu prüfen.a) für minderjährige Kinder und b) für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist, oder Litera g,) für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie ein ordentliches Studium betreiben und eine Studiendauer iS des Paragraph 2, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1983 ohne wichtige Gründe nicht überschreiten. Die Gegenüberstellung dieser beiden Normen zeigt die Ähnlichkeit der Voraussetzungen, unter denen sich nach dem ASVG die Kindeseigenschaft verlängert und nach dem FamLAG 1967 die Familienbeihilfe auch für volljährige Kinder bezogen werden kann. Im vorliegenden Fall ist bedeutsam, daß der Kläger nach den Feststellungen die "verlängerte Familienbeihilfenkarte" am 17. Mai 1988, also zwei Tage vor Vollendung des 18. Lebensjahres seines Sohnes Walter an die beklagte Partei mit der Post übersandte, aus welcher hervorging, daß die Familienbeihilfe ab 1. Juni 1988 weiterhin bis Juni 1990 zur Auszahlung gelangte. Damit hat der Kläger seinen Anspruch auf die Familienbeihilfe bescheinigt (Paragraph 13, Absatz 2, FamLAG 1967). Berücksichtigt man, daß in sozialer Rechtsanwendung bei dem Sinn nach erkennbaren Ansprüche von Versicherten mit der Einleitung eines Verfahrens vorzugehen ist und im Sinne sozialer Rechtsanwendung ein Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten auszulegen ist (SSV-NF 2/52), dann kann die Übersendung der "verlängerten" Familienbeihilfenkarte zwei Tage vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Sohnes nicht anders gedeutet werden als ein Antrag auf Weitergewährung des Kinderzuschusses über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus. Von Bedeutung ist hier, daß es ja nicht um die erstmalige Gewährung einer Leistung ging, sondern um die Weitergewährung des Kinderzuschusses, der bis dahin anstandslos gewährt worden war. Das Erfordernis eines besonderen Antrages kann nur die Bedeutung haben, daß damit klargestellt werden soll, der Kinderzuschuß werde nicht gleichsam automatisch nach Vollendung des 18. Lebensjahres weitergewährt, sondern daß ein entsprechendes Begehren gestellt werden muß. Durch Vorlage der Familienbeihilfenkarte, die für beide Kinder des Klägers nach dem Inhalt seines Schreibens vom 10. Jänner 1989 die Verlängerung der Familienbeihilfe für beide Kinder bis Juni 1990 bestätigte, war daher dem Erfordernis der Antragstellung noch Genüge getan und es wäre an der beklagten Partei gelegen, die besonderen Voraussetzungen für die Weitergewährung zu prüfen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.