Rechtssatz RS0085375
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085375
Entscheidungsdatum
27.02.1990
Rechtssatz
Die zwei Tage vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Kindes erfolgte Übersendung der Familienbeihilfenkarte, die die Verlängerung der Familienbeihilfe bestätigt, kann nicht anders gedeutet werden als ein Antrag auf Weitergewährung des Kinderzuschusses über das vollendete achtzehnte Lebensjahr hinaus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085375
Dokumentnummer
JJR_19900227_OGH0002_010OBS00018_9000000_001