Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Das angefochtene Teilurteil ist nicht wegen des im § 477 Abs 1 Z 9Das angefochtene Teilurteil ist nicht wegen des im Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9
2. Fall ZPO bezeichneten Mangels nichtig. Dieser Fall meint nur einen - hier nicht vorliegenden - Widerspruch im Urteilsspruch, nicht aber in den Gründen oder zwischen Spruch und Gründen (Fasching IV § 477 Anm 37; ders, ZPR2 Rz 1760; Kodek in Rechberger, ZPO § 477 Rz 12; jeweils mit Judikaturhinweisen).2. Fall ZPO bezeichneten Mangels nichtig. Dieser Fall meint nur einen - hier nicht vorliegenden - Widerspruch im Urteilsspruch, nicht aber in den Gründen oder zwischen Spruch und Gründen (Fasching römisch vier Paragraph 477, Anmerkung 37; ders, ZPR2 Rz 1760; Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 477, Rz 12; jeweils mit Judikaturhinweisen).
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit).
Die Rechtsrüge ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Nach dem durch Art I Z 9 Sozialrechts-Änderungsgesetz (SRÄG) 1991 BGBl 157 mit 1.4.1991 eingeführten § 255a ASVG war der Versicherte unter den dort bezeichneten Voraussetzungen berechtigt, einen Antrag auf Feststellung der Invalidität zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (§ 354 Z 4 ASVG) zu entscheiden hatte. § 255a ASVG ist durch Art I Z 85 der 51.ASVGNov BGBl 1993/335 seit 1.7.1993 aufgehoben. Die mit 1.4.1991 wirksam gewordene Änderung des § 354 Z 4 ASVG durch Art I Z 22 SRÄG 1991, nach der es sich ua bei der Feststellung der Invalidität (§ 255a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens um eine Leistungssache handelte, wurde durch Art I Z 136 der 51.ASVGNov mit 1.7.1993 rückgängig gemacht.Nach dem durch Artikel römisch eins, Ziffer 9, Sozialrechts-Änderungsgesetz (SRÄG) 1991 BGBl 157 mit 1.4.1991 eingeführten Paragraph 255 a, ASVG war der Versicherte unter den dort bezeichneten Voraussetzungen berechtigt, einen Antrag auf Feststellung der Invalidität zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (Paragraph 354, Ziffer 4, ASVG) zu entscheiden hatte. Paragraph 255 a, ASVG ist durch Artikel römisch eins, Ziffer 85, der 51.ASVGNov BGBl 1993/335 seit 1.7.1993 aufgehoben. Die mit 1.4.1991 wirksam gewordene Änderung des Paragraph 354, Ziffer 4, ASVG durch Artikel römisch eins, Ziffer 22, SRÄG 1991, nach der es sich ua bei der Feststellung der Invalidität (Paragraph 255 a,) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens um eine Leistungssache handelte, wurde durch Artikel römisch eins, Ziffer 136, der 51.ASVGNov mit 1.7.1993 rückgängig gemacht.
Nach der noch nicht veröffentlichten E vom 4.10.1994, 10 ObS 195/94, auf deren Begründung im Hinblick auf § 15a OGHG verwiesen wird, ist bei einer vor einem Arbeits- und Sozialgericht erhobenen Feststellungsklage in erster Linie zu prüfen, ob das für den Versicherungsträger maßgebliche Verfahren im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung eine feststellende Entscheidung vorsieht. Ist dies nicht der Fall, dann ist das Feststellungsbegehren schon aus diesem Grund abzuweisen, ohne daß die Voraussetzungen des § 228 ZPO geprüft werden müßten.Nach der noch nicht veröffentlichten E vom 4.10.1994, 10 ObS 195/94, auf deren Begründung im Hinblick auf Paragraph 15 a, OGHG verwiesen wird, ist bei einer vor einem Arbeits- und Sozialgericht erhobenen Feststellungsklage in erster Linie zu prüfen, ob das für den Versicherungsträger maßgebliche Verfahren im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung eine feststellende Entscheidung vorsieht. Ist dies nicht der Fall, dann ist das Feststellungsbegehren schon aus diesem Grund abzuweisen, ohne daß die Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO geprüft werden müßten.
Da diese Voraussetzung auch im vorliegenden Fall nicht vorliegt, konnte das Berufungsgericht die Abweisung des Feststellungsbegehrens durch das Erstgericht bestätigen, obwohl noch nicht geklärt ist, ob der Kläger als invalid gilt. Der Kläger hätte selbst dann keinen Feststellungsanspruch, wenn seine Invalidität bereits feststünde. Deshalb ist die Abweisung des Feststellungsbegehrens für das Leistungsbegehren nicht präjudiziell (Fasching III § 411 Anm 24 und 30).Da diese Voraussetzung auch im vorliegenden Fall nicht vorliegt, konnte das Berufungsgericht die Abweisung des Feststellungsbegehrens durch das Erstgericht bestätigen, obwohl noch nicht geklärt ist, ob der Kläger als invalid gilt. Der Kläger hätte selbst dann keinen Feststellungsanspruch, wenn seine Invalidität bereits feststünde. Deshalb ist die Abweisung des Feststellungsbegehrens für das Leistungsbegehren nicht präjudiziell (Fasching römisch drei Paragraph 411, Anmerkung 24 und 30).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.