Begründung:
Der am 3. 10. 1981 geborene Kläger ist hochgradig sehbehindert. Seit 5. 9. 1999 ist er jeweils von Sonntag Abend bis Freitag Mittag im Internat des Bundes-Blindenerziehungsinstituts (BBI) untergebracht, wo er für die Zeit der Unterbringung auch verpflegt wird; Bekleidung wird ihm nicht zur Verfügung gestellt. Konkret umfassen die Leistungen des BBI Unterkunft, Verpflegung, Bettwäsche, Handtücher, Zimmereinrichtung, Geschirr sowie Leistungen im Rahmen der pädagogischen Betreuung und Förderung, Physiotherapie, Lernnachhilfe, Freizeitgestaltung und diverse sportliche Angebote. Von den Familien privat zu finanzieren sind u.a. die Teilnahme an Sportwochen und Skikursen, Ausflüge, Arztbesuche und Transfers.
Beim Bundes-Blindenerziehungsinstitut handelt es sich um eine Schule mit angeschlossener Berufsausbildung, nicht um ein Ganzjahres-Wohnheim. Die Wochenenden, die schulfreien Tage und die Ferien verbringt der Kläger zu Hause bei seinen Eltern.
Pro Woche werden Kosten für fünf Tage Aufenthalt angelastet. Mit der MA 12 verrechnet das Bundes-Blindenerziehungsinstitut nur jene Tage, an denen der Kläger Leistungen in Anspruch nimmt; im Schuljahr 1999/2000 waren dies 175 Tage.Pro Woche werden Kosten für fünf Tage Aufenthalt angelastet. Mit der MA 12 verrechnet das Bundes-Blindenerziehungsinstitut nur jene Tage, an denen der Kläger Leistungen in Anspruch nimmt; im Schuljahr 1999 aus 2000, waren dies 175 Tage.
Mit Bescheid vom 11. Jänner 2000 gewährte die beklagte Partei dem Kläger infolge seiner hochgradigen Sehbehinderung ab 1. August 1999 Pflegegeld der Stufe 3 in Höhe von monatlich S 4.865,-- (dies unter Anrechnung des halben Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder von S 825,--).
Weiters wurde in diesem Bescheid vom 11. Jänner 2000 ausgesprochen, dass gemäß § 11 Abs 1 des Wiener Pflegegeldgesetzes (WPGG) das Pflegegeld in einer Höhe von S 2.589,-- aufgrund eines vorliegenden Antrags ab 1. 10. 1999 an die MA 12 - Referat Behindertenhilfe als Kostenträger ausbezahlt wird; für den Zeitraum vom 5. 9. 1999 bis 30. 9. 1999 wird der Betrag von S 2.158,-- an die MA 12 - Referat Behindertenhilfe überwiesen. Für die Dauer der Auszahlung an den Kostenträger der Pflegegeldleistungen gebührt dem Kläger ein Taschengeld in der Höhe von 40 % des Pflegegeldes der Stufe 3, das sind S 2.276,--.Weiters wurde in diesem Bescheid vom 11. Jänner 2000 ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Wiener Pflegegeldgesetzes (WPGG) das Pflegegeld in einer Höhe von S 2.589,-- aufgrund eines vorliegenden Antrags ab 1. 10. 1999 an die MA 12 - Referat Behindertenhilfe als Kostenträger ausbezahlt wird; für den Zeitraum vom 5. 9. 1999 bis 30. 9. 1999 wird der Betrag von S 2.158,-- an die MA 12 - Referat Behindertenhilfe überwiesen. Für die Dauer der Auszahlung an den Kostenträger der Pflegegeldleistungen gebührt dem Kläger ein Taschengeld in der Höhe von 40 % des Pflegegeldes der Stufe 3, das sind S 2.276,--.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, die beklagte Partei sei schuldig, den ab 1. 10. 1999 als Beitrag für die Internatsunterbringung einbehaltenen Pflegegeldanteil in der Höhe von 60 vH der Pflegegeldstufe 3 (S 2.589,--) neu zu ermitteln und den Kostenbeitrag, der sich aus der Gegenüberstellung des Aufwandes der Familie des Klägers und jenem der MA 12 - Referat Behindertenhilfe zu Gunsten der Familie des Klägers errechne, entsprechend zu verringern und den bisher entstandenen Überschuss binnen 14 Tagen an den Kläger zu überweisen.
Den eingangs dargestellten Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, dass dem Behinderten gemäß § 43 Abs 3 des Wiener Behindertengesetzes 1986 im Rahmen einer Maßnahme, die die Unterbringung und Verpflegung, jedoch nicht die Zurverfügungstellung von Bekleidung umfasse, insgesamt ein Betrag in Höhe von 40 vH des Pflegegeldes zu belassen sei. Der für die Internatsunterbringung einbehaltene Pflegegeldanteil betrage somit 60 vH der Pflegestufe 3. Diese Teilungsregel des Wiener Behindertengesetzes 1986 stelle eine zwingende Rechtsvorschrift dar, sodass auch das Gericht keine Dispositionen über das Abgehen von dem Teilungsschlüssel treffen könne.Den eingangs dargestellten Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, dass dem Behinderten gemäß Paragraph 43, Absatz 3, des Wiener Behindertengesetzes 1986 im Rahmen einer Maßnahme, die die Unterbringung und Verpflegung, jedoch nicht die Zurverfügungstellung von Bekleidung umfasse, insgesamt ein Betrag in Höhe von 40 vH des Pflegegeldes zu belassen sei. Der für die Internatsunterbringung einbehaltene Pflegegeldanteil betrage somit 60 vH der Pflegestufe 3. Diese Teilungsregel des Wiener Behindertengesetzes 1986 stelle eine zwingende Rechtsvorschrift dar, sodass auch das Gericht keine Dispositionen über das Abgehen von dem Teilungsschlüssel treffen könne.
Das Berufungsgericht hob aus Anlass der Berufung der klagenden Partei das Ersturteil und das diesem vorangegangene Verfahren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges als nichtig auf und wies die Klage zurück. Sei strittig, wem eine dem Grunde und der Höhe nach unbestrittene Sozialleistung auszuzahlen sei, liege keine Leistungssache vor und die Klage sei wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall bekämpfe der Kläger die im Bescheid der beklagten Partei vom 11. Jänner 2000 gemäß § 43 Abs 3 des Wiener Behindertengesetzes vorgenommene Aufteilung der Auszahlung des ihm gebührenden Pflegegeldes zwischen ihm und dem Kostenträger. Da im vorliegenden Fall jedenfalls keine Maßnahme nach dem Wiener Pflegegeldgesetz getroffen worden sei, könne die Bestimmung des § 19 WPGG über die Klageerhebung der nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide beim Arbeits- und Sozialgericht nicht angewendet werden. In Bezug auf die Auferlegung eines Kostenbeitrags für die Unterbringung und Verpflegung im Bundes-Blindeninstitut nach § 43 Abs 3 des Wiener Behindertengesetzes, wofür gemäß § 45 Abs 1 dieses Gesetzes der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, sei nämlich eine Überprüfung durch das Gericht nicht zulässig. Auch eine Klage analog § 19 Abs 2 WPGG sei nicht vorgesehen. Eine Überprüfung von Bescheiden nach § 43 Abs 3 WBHG (durch das Gericht) würde dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung widersprechen; für die Bekämpfung eines derartigen Bescheides wäre der Verwaltungsrechtsweg einzuhalten. Bei der vorliegenden Klage handle es sich demnach nicht um eine Sozialrechtssache iSd § 65 ASGG, für die Rechtsweg zulässig wäre.Das Berufungsgericht hob aus Anlass der Berufung der klagenden Partei das Ersturteil und das diesem vorangegangene Verfahren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges als nichtig auf und wies die Klage zurück. Sei strittig, wem eine dem Grunde und der Höhe nach unbestrittene Sozialleistung auszuzahlen sei, liege keine Leistungssache vor und die Klage sei wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall bekämpfe der Kläger die im Bescheid der beklagten Partei vom 11. Jänner 2000 gemäß Paragraph 43, Absatz 3, des Wiener Behindertengesetzes vorgenommene Aufteilung der Auszahlung des ihm gebührenden Pflegegeldes zwischen ihm und dem Kostenträger. Da im vorliegenden Fall jedenfalls keine Maßnahme nach dem Wiener Pflegegeldgesetz getroffen worden sei, könne die Bestimmung des Paragraph 19, WPGG über die Klageerhebung der nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide beim Arbeits- und Sozialgericht nicht angewendet werden. In Bezug auf die Auferlegung eines Kostenbeitrags für die Unterbringung und Verpflegung im Bundes-Blindeninstitut nach Paragraph 43, Absatz 3, des Wiener Behindertengesetzes, wofür gemäß Paragraph 45, Absatz eins, dieses Gesetzes der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, sei nämlich eine Überprüfung durch das Gericht nicht zulässig. Auch eine Klage analog Paragraph 19, Absatz 2, WPGG sei nicht vorgesehen. Eine Überprüfung von Bescheiden nach Paragraph 43, Absatz 3, WBHG (durch das Gericht) würde dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung widersprechen; für die Bekämpfung eines derartigen Bescheides wäre der Verwaltungsrechtsweg einzuhalten. Bei der vorliegenden Klage handle es sich demnach nicht um eine Sozialrechtssache iSd Paragraph 65, ASGG, für die Rechtsweg zulässig wäre.
Gegen diesen Beschluss erhebt der Kläger Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung aufzutragen.
Die beklagte Partei hat keine Rekursbeantwortung erstattet.