Rechtssatz RS0115580
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115580
Entscheidungsdatum
21.06.2022
Norm
ASGG §65 Abs1 Z1
ASGG §65 Abs1 Z3
wr BehindertenG §43 Abs3
WPGG §11 Abs1
Rechtssatz
Ist Gegenstand der Klage nicht die Gewährung eines Pflegegeldes, sondern ausschließlich die Frage, in welchem Ausmaß das Pflegegeld auf der Basis des Wiener Behindertengesetzes an den Pflegegeldbezieher ausbezahlt wird und in welcher Höhe ein Einbehalt erfolgt, liegt keine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG vor, ebensowenig ein Streit über einen Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 65 Abs 1 Z 3 ASGG. Die Klage ist wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen.Ist Gegenstand der Klage nicht die Gewährung eines Pflegegeldes, sondern ausschließlich die Frage, in welchem Ausmaß das Pflegegeld auf der Basis des Wiener Behindertengesetzes an den Pflegegeldbezieher ausbezahlt wird und in welcher Höhe ein Einbehalt erfolgt, liegt keine Sozialrechtssache im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG vor, ebensowenig ein Streit über einen Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG. Die Klage ist wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 180/01w
Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 180/01w
- 10 ObS 29/21v
Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 ObS 29/21v
Beisatz: Hier: Die Frage des Anspruchsübergangs auf Auszahlung von Rehabilitationsgeld nach § 324 Abs 4 ASVG bei einem nach § 429 Abs 4 StPO angehaltenen Kläger ist keine Leistungsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. (T1)
- 10 ObS 19/21y
Entscheidungstext OGH 27.04.2021 10 ObS 19/21y
Beis wie T1
- 10 ObS 67/22h
Entscheidungstext OGH 21.06.2022 10 ObS 67/22h
Vgl; Beisatz: Hier: Begehren auf neuerliche Auszahlung von Rehabilitationsgeld nach Anweisung des Betrages an die geschäftsunfähige Versicherte statt an ihre Erwachsenenvertreterin. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115580
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022
Dokumentnummer
JJR_20010730_OGH0002_010OBS00180_01W0000_001