Soweit der Revisionswerber als Mangel rügt, das Erstgericht habe es unterlassen, ein zusammenfassendes medizinisches Kalkül erstellen zu lassen und sich nicht mit den Auswirkungen des festgestellten Alkohol- und Nikotinabusus auseinandergesetzt, ist ihm entgegenzuhalten, daß Verfahrensmängel erster Instanz, die in der Berufung nicht gerügt wurden, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können SSV-NF 1/68.
Es trifft zwar zu, daß es das Erstgericht unterlassen hat, Feststellungen zu treffen, welche Arbeiten im einzelnen der Kläger als Gerüster verrichtete, doch hat das Berufungsgericht, welches das gesamte Berufsbild des Gerüsters darlegte, zutreffend darauf hingewiesen, daß auch bei Berücksichtigung aller in der Berufung behaupteten Tätigkeiten des Klägers kein für ihn günstigeres Ergebnis zu erzielen wäre, weil alle diese Tätigkeiten im Berufsbild des Gerüsters Deckung finden und nicht darüber hinausgehen. Die ausführlich dargelegte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aber, daß ein Gerüster durch praktische Arbeit nicht die qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind, ist zutreffend (§ 48 ASGG). Die kollektivvertragliche Einstufung als Facharbeiter ist für die Beurteilung, ob ein angelernter Beruf vorliegt, ohne Bedeutung. Der Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung bedurfte es gemäß § 492 (1) ZPO nicht.Es trifft zwar zu, daß es das Erstgericht unterlassen hat, Feststellungen zu treffen, welche Arbeiten im einzelnen der Kläger als Gerüster verrichtete, doch hat das Berufungsgericht, welches das gesamte Berufsbild des Gerüsters darlegte, zutreffend darauf hingewiesen, daß auch bei Berücksichtigung aller in der Berufung behaupteten Tätigkeiten des Klägers kein für ihn günstigeres Ergebnis zu erzielen wäre, weil alle diese Tätigkeiten im Berufsbild des Gerüsters Deckung finden und nicht darüber hinausgehen. Die ausführlich dargelegte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aber, daß ein Gerüster durch praktische Arbeit nicht die qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind, ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG). Die kollektivvertragliche Einstufung als Facharbeiter ist für die Beurteilung, ob ein angelernter Beruf vorliegt, ohne Bedeutung. Der Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung bedurfte es gemäß Paragraph 492, (1) ZPO nicht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit.b ASGG.Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.