Rechtssatz RS0084785
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084785
Entscheidungsdatum
05.06.2012
Rechtssatz
Die Tätigkeit als Gerüster erfordert keine durch praktische Arbeit erworbenen qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind (§ 48 ASGG).Die Tätigkeit als Gerüster erfordert keine durch praktische Arbeit erworbenen qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 180/88
Entscheidungstext OGH 20.09.1988 10 ObS 180/88
- 10 ObS 372/98y
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 10 ObS 372/98y
Auch; Beisatz: Die manuelle Tätigkeit des Gerüsters als solche ist nicht qualifiziert genug, um Berufsschutz nach § 255 Abs 1 oder 2 ASVG zu begründen, weil diese Tätigkeit nur geringe Elemente der Bauberufe Zimmerer, Maurer, Schlosser, Schalungsarbeiter beinhaltet. Diese Mischtätigkeit erreicht nicht ein Maß, das die Annahme des Vorliegens von einem Lehrberuf vergleichbaren Kenntnissen und Fähigkeiten rechtfertigt (SSV-NF 7/71; 10 ObS 2211/96m). (T1)
- 10 ObS 37/12g
Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 ObS 37/12g
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084785
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19880920_OGH0002_010OBS00180_8800000_002