Die Revision ist berechtigt.
Strittig ist im Revisionsverfahren nur die Frage, ob der Kläger, dessen Pflegebedarf funktionsbezogen durchschnittlich nicht mehr als 160 Stunden monatlich beträgt, überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen ist, sodass im Hinblick auf die beim Kläger auch bestehende Harnsowie gelegentliche Stuhlinkontinenz gemäß § 4a Abs 1 und 2 BPGG diagnosebezogen mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen ist.Strittig ist im Revisionsverfahren nur die Frage, ob der Kläger, dessen Pflegebedarf funktionsbezogen durchschnittlich nicht mehr als 160 Stunden monatlich beträgt, überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen ist, sodass im Hinblick auf die beim Kläger auch bestehende Harnsowie gelegentliche Stuhlinkontinenz gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins und 2 BPGG diagnosebezogen mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen ist.
Nach § 4a Abs 1 BPGG ist bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind, mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Liegt bei diesen Personen eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vor, ist nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen.Nach Paragraph 4 a, Absatz eins, BPGG ist bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind, mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Liegt bei diesen Personen eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vor, ist nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen.
Eine diagnosebezogene Einstufung nach § 4a Abs 1 und 2 BPGG kommt somit nur bei solchen Personen in Betracht, die zur eigenständigen Lebensführung "überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind". Nach den Gesetzesmaterialien (RV 1186 BlgNR 20. GP, 12) liegt eine derart schwere Beeinträchtigung der Gehfähigkeit, welche ein überwiegendes Angewiesensein auf den Gebrauch des Rollstuhles rechtfertigt, nur dann vor, wenn der Pflegebedürftige zur Fortbewegung "innerhalb und außerhalb der Wohnung" hierauf angewiesen wäre. Der erkennende Senat hat daher bereits ausgesprochen, dass das Tatbestandsmerkmal des überwiegenden Angewiesenseins auf einen Rollstuhl im Sinne des § 4a BPGG nicht erfüllt ist, wenn sich der Betroffene innerhalb der Wohnung mit einem Gehbock oder unterstützt von einer Hilfsperson fortbewegen kann und die Verwendung eines Rollstuhles nur außerhalb des Hauses erforderlich ist (SSV-NF 13/17) oder sich die Betroffene sowohl in ihrer Wohnung als auch im Freien mit Stützkrücken und unter Berücksichtigung der zugebilligten Mobilitätshilfe im weiteren Sinn ohne Rollstuhl fortbewegen kann und lediglich für das Zurücklegen größerer Entfernungen wie etwa bei Ausflügen einen Rollstuhl benötigt (10 ObS 165/99h) oder sich die Betroffene in der Wohnung - wenn auch mühsam - mit Armstützkrücken und orthopädischen Schuhen fortbewegen kann und lediglich für die Fortbewegung außerhalb der Wohnung auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist (10 ObS 184/99b).Eine diagnosebezogene Einstufung nach Paragraph 4 a, Absatz eins und 2 BPGG kommt somit nur bei solchen Personen in Betracht, die zur eigenständigen Lebensführung "überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind". Nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1186 BlgNR 20. GP, 12) liegt eine derart schwere Beeinträchtigung der Gehfähigkeit, welche ein überwiegendes Angewiesensein auf den Gebrauch des Rollstuhles rechtfertigt, nur dann vor, wenn der Pflegebedürftige zur Fortbewegung "innerhalb und außerhalb der Wohnung" hierauf angewiesen wäre. Der erkennende Senat hat daher bereits ausgesprochen, dass das Tatbestandsmerkmal des überwiegenden Angewiesenseins auf einen Rollstuhl im Sinne des Paragraph 4 a, BPGG nicht erfüllt ist, wenn sich der Betroffene innerhalb der Wohnung mit einem Gehbock oder unterstützt von einer Hilfsperson fortbewegen kann und die Verwendung eines Rollstuhles nur außerhalb des Hauses erforderlich ist (SSV-NF 13/17) oder sich die Betroffene sowohl in ihrer Wohnung als auch im Freien mit Stützkrücken und unter Berücksichtigung der zugebilligten Mobilitätshilfe im weiteren Sinn ohne Rollstuhl fortbewegen kann und lediglich für das Zurücklegen größerer Entfernungen wie etwa bei Ausflügen einen Rollstuhl benötigt (10 ObS 165/99h) oder sich die Betroffene in der Wohnung - wenn auch mühsam - mit Armstützkrücken und orthopädischen Schuhen fortbewegen kann und lediglich für die Fortbewegung außerhalb der Wohnung auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist (10 ObS 184/99b).
Die Situation des Klägers ist mit den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalten durchaus vergleichbar. Nach den maßgeblichen Feststellungen bedarf auch der Kläger nur zur Fortbewegung außerhalb seiner Wohnung eines Rollstuhles. Zur Fortbewegung in der Wohnung ist der Kläger hingegen nicht auf die Verwendung eines Rollstuhles angewiesen, weil er sich in diesem Bereich größtenteils unter Zuhilfenahme eines Rollators fortbewegen kann. Im Bereich von Stufen bzw Übergängen, die mit dem Rollator nicht oder nur sehr schwer überwindbar sind, behilft sich der Kläger dadurch, dass er sich mit Abstützen an der Wand fortbewegt und im Bedarfsfall einen in einem anderen Zimmer bereitstehenden zweiten Rollator verwendet. Das Erstgericht hat diesem Umstand im Rahmen der funktionsbezogenen Beurteilung dadurch Rechnung getragen, dass es insoweit die Notwendigkeit einer fremden Hilfe durch die Berücksichtigung eines Betreuungsaufwandes von 15 Stunden für Mobilitätshilfe im engeren Sinn (§ 1 Abs 3 EinstV) anerkannt hat.Die Situation des Klägers ist mit den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalten durchaus vergleichbar. Nach den maßgeblichen Feststellungen bedarf auch der Kläger nur zur Fortbewegung außerhalb seiner Wohnung eines Rollstuhles. Zur Fortbewegung in der Wohnung ist der Kläger hingegen nicht auf die Verwendung eines Rollstuhles angewiesen, weil er sich in diesem Bereich größtenteils unter Zuhilfenahme eines Rollators fortbewegen kann. Im Bereich von Stufen bzw Übergängen, die mit dem Rollator nicht oder nur sehr schwer überwindbar sind, behilft sich der Kläger dadurch, dass er sich mit Abstützen an der Wand fortbewegt und im Bedarfsfall einen in einem anderen Zimmer bereitstehenden zweiten Rollator verwendet. Das Erstgericht hat diesem Umstand im Rahmen der funktionsbezogenen Beurteilung dadurch Rechnung getragen, dass es insoweit die Notwendigkeit einer fremden Hilfe durch die Berücksichtigung eines Betreuungsaufwandes von 15 Stunden für Mobilitätshilfe im engeren Sinn (Paragraph eins, Absatz 3, EinstV) anerkannt hat.
Da sich der Kläger nach den Feststellungen in der Wohnung somit tatsächlich mit dem Rollator - also ohne Benützung eines Rollstuhles - fortbewegen kann, ist er unabhängig von der baulichen Anlage seiner Wohnung nicht auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Voraussetzungen für das Tatbestandsmerkmal des Angewiesenseins auf den Rollstuhl innerhalb der Wohnung wären aber auch dann nicht erfüllt, wenn der Kläger bei rollstuhlgerechter Ausstattung der Wohnräume tatsächlich einen Rollstuhl benützte, obwohl ihm die Fortbewegung mit einem Rollator möglich ist. Damit liegen aber die Voraussetzungen einer rein diagnosebezogenen Einstufung des Klägers nach § 4a BPGG nicht vor. Da somit der Pflegebedarf des Klägers nicht durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich beträgt (§ 4 Abs 2 BPGG Stufe 4), hat er keinen Anspruch auf ein höheres Pflegegeld als ein solches der Stufe 3.Da sich der Kläger nach den Feststellungen in der Wohnung somit tatsächlich mit dem Rollator - also ohne Benützung eines Rollstuhles - fortbewegen kann, ist er unabhängig von der baulichen Anlage seiner Wohnung nicht auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Voraussetzungen für das Tatbestandsmerkmal des Angewiesenseins auf den Rollstuhl innerhalb der Wohnung wären aber auch dann nicht erfüllt, wenn der Kläger bei rollstuhlgerechter Ausstattung der Wohnräume tatsächlich einen Rollstuhl benützte, obwohl ihm die Fortbewegung mit einem Rollator möglich ist. Damit liegen aber die Voraussetzungen einer rein diagnosebezogenen Einstufung des Klägers nach Paragraph 4 a, BPGG nicht vor. Da somit der Pflegebedarf des Klägers nicht durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich beträgt (Paragraph 4, Absatz 2, BPGG Stufe 4), hat er keinen Anspruch auf ein höheres Pflegegeld als ein solches der Stufe 3.
Es war daher in Stattgebung der Revision der beklagten Partei das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.