Die Revision ist berechtigt.
Strittig ist im Revisionsverfahren nur die Frage, ob die Klägerin, deren Pflegebedarf funktionsbezogen durchschnittlich nicht mehr als 120 Stunden monatlich beträgt, überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, sodass diagnosebezogen von einem Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 120 Stunden auszugehen ist und deshalb (anstelle des mittlerweile unstrittigen Pflegegeldes der Stufe 2) ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 besteht.
In der Revision wird argumentiert, dass es bei der Anwendung des § 8 EinstV (aF) darauf ankomme, ob jemand "zur Fortbewegung" auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sei; das Zubereiten einer Mahlzeit habe hingegen mit der "Fortbewegung" nichts zu tun. Im Übrigen sei es offenkundig, dass das Zubereiten der Mahlzeit nur im Sitzen nicht möglich sei, zumal das Tragen von Töpfen und Tellern mit heißem Kochgut mit beiden Händen im Rollstuhl sitzend ohne Selbstgefährdung gar nicht denkbar sei. Durch den Gebrauch des Rollstuhles würde, selbst wenn man der Argumentation des Berufungsgerichtes folge, beim Zubereiten von Mahlzeiten der Bewegungs- und Aktionsradius nicht erweitert. Diejenigen Kochtätigkeiten, die ohnehin im Sitzen verrichtet werden können, könnten auch auf einem normalen Sessel sitzend verrichtet werden; diejenigen Tätigkeiten, die Bewegung erfordern, seien hingegen im Rollstuhl nur mit Selbstgefährdung möglich. Aus 10 ObS 134/97x (= SSV-NF 11/57) folge, dass es nicht zumutbar sei, sämtliche bei der Zubereitung einer Mahlzeit anfallenden Tätigkeiten ausschließlich im Sitzen zu verrichten. Der Pflegebedarf der Klägerin sei daher funktionsbezogen zu ermitteln; er liege unter Berücksichtigung von 30 Stunden pro Monat für das Zubereiten von Mahlzeiten bei 85 Stunden monatlich, weshalb der Klägerin lediglich die Pflegestufe 2 gebühre.In der Revision wird argumentiert, dass es bei der Anwendung des Paragraph 8, EinstV (aF) darauf ankomme, ob jemand "zur Fortbewegung" auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sei; das Zubereiten einer Mahlzeit habe hingegen mit der "Fortbewegung" nichts zu tun. Im Übrigen sei es offenkundig, dass das Zubereiten der Mahlzeit nur im Sitzen nicht möglich sei, zumal das Tragen von Töpfen und Tellern mit heißem Kochgut mit beiden Händen im Rollstuhl sitzend ohne Selbstgefährdung gar nicht denkbar sei. Durch den Gebrauch des Rollstuhles würde, selbst wenn man der Argumentation des Berufungsgerichtes folge, beim Zubereiten von Mahlzeiten der Bewegungs- und Aktionsradius nicht erweitert. Diejenigen Kochtätigkeiten, die ohnehin im Sitzen verrichtet werden können, könnten auch auf einem normalen Sessel sitzend verrichtet werden; diejenigen Tätigkeiten, die Bewegung erfordern, seien hingegen im Rollstuhl nur mit Selbstgefährdung möglich. Aus 10 ObS 134/97x (= SSV-NF 11/57) folge, dass es nicht zumutbar sei, sämtliche bei der Zubereitung einer Mahlzeit anfallenden Tätigkeiten ausschließlich im Sitzen zu verrichten. Der Pflegebedarf der Klägerin sei daher funktionsbezogen zu ermitteln; er liege unter Berücksichtigung von 30 Stunden pro Monat für das Zubereiten von Mahlzeiten bei 85 Stunden monatlich, weshalb der Klägerin lediglich die Pflegestufe 2 gebühre.
Die Revision ist im Ergebnis berechtigt, wobei erübrigt es sich auf die einzelnen von der Revisionswerberin im Einzelnen vorgetragenen Argumente einzugehen. Zu berücksichtigen ist im Hinblick auf die ab 1. 1. 1999 in Kraft getretene Novelle zum BPGG BGBl I 1998/111 und das zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene gerichtliche Verfahren, dass gemäß § 48 Abs 1 BPGG für die Zeit bis zum 31. 12. 1998 für die Beurteilung des Anspruches der Klägerin die Bestimmungen des § 4 BPGG vor der Novelle samt EinstV BGBl 1993/314 zu Grunde zu legen sind (10 ObS 372/97x; 10 ObS 410/98m), während für die Zeit ab dem 1. 1. 1999 der Anspruch hingegen nach der neuen Rechtslage zu beurteilen ist, wobei allerdings die zitierte EinstV erst mit Wirksamkeit vom 31. 1. 1999 aufgehoben und durch die neue EinstV BGBl II 1999/37 ersetzt wurde.Die Revision ist im Ergebnis berechtigt, wobei erübrigt es sich auf die einzelnen von der Revisionswerberin im Einzelnen vorgetragenen Argumente einzugehen. Zu berücksichtigen ist im Hinblick auf die ab 1. 1. 1999 in Kraft getretene Novelle zum BPGG BGBl römisch eins 1998/111 und das zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene gerichtliche Verfahren, dass gemäß Paragraph 48, Absatz eins, BPGG für die Zeit bis zum 31. 12. 1998 für die Beurteilung des Anspruches der Klägerin die Bestimmungen des Paragraph 4, BPGG vor der Novelle samt EinstV BGBl 1993/314 zu Grunde zu legen sind (10 ObS 372/97x; 10 ObS 410/98m), während für die Zeit ab dem 1. 1. 1999 der Anspruch hingegen nach der neuen Rechtslage zu beurteilen ist, wobei allerdings die zitierte EinstV erst mit Wirksamkeit vom 31. 1. 1999 aufgehoben und durch die neue EinstV BGBl römisch zwei 1999/37 ersetzt wurde.
Weder die Anwendung der alten noch der neuen Rechtslage führt zu der von den Vorinstanzen vorgenommenen diagnosebezogenen Einstufung der Klägerin:
Sowohl nach alter Rechtslage (§ 8 EinstV BGBl 1993/314) als auch nach neuer Rechtslage (§ 4a BPGG idF BGBl I 1998/111) kommt eine solche diagnosebezogene Einstufung - abgesehen vom nunmehr nach neuer Rechtslage auch verlangten Erfordernis des Vorliegens ganz bestimmter, taxativ aufgezählter Diagnosen - nur bei solchen Personen in Betracht, die zur eigenständigen Lebensführung "überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" sind. Nach den maßgeblichen Feststellungen kann sich die Klägerin außerhalb der Wohnung nur im Rollstuhl fortbewegen. In der Wohnung ist die Klägerin nach den Feststellungen nicht auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen, sondern kann sich - wenn auch mühsam - mit Armstützkrücken und orthopädischen Schuhen fortbewegen. Aus den Feststellungen ist abzuleiten, dass die pflegegeldrelevanten Verrichtungen im Wohnbereich, die die Klägerin teils verrichten, teils nicht verrichten kann, vom Gebrauch bzw nicht Gebrauch eines Rollstuhles nicht weiter tangiert werden. Lediglich die Zubereitung der Mahlzeiten wird vom Gebrauch eines Rollstuhles positiv beeinflusst, weil die Klägerin nach den bindenden Feststellungen des Erstgerichtes "Mahlzeiten ... nur im Rollstuhl zubereiten" kann. Auf die rechtlichen Überlegungen der Revisionswerberin, die diese Feststellung negieren und davon ausgehen, die Zubereitung von Mahlzeiten im Rollstuhl wäre weder möglich noch zumutbar, kann daher nicht weiter eingegangen werden, weil sie keine gesetzmäßige Rechtsrüge begründen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 9 zu § 471). Darauf kommt es hier jedoch ohnehin nicht an.Sowohl nach alter Rechtslage (Paragraph 8, EinstV BGBl 1993/314) als auch nach neuer Rechtslage (Paragraph 4 a, BPGG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/111) kommt eine solche diagnosebezogene Einstufung - abgesehen vom nunmehr nach neuer Rechtslage auch verlangten Erfordernis des Vorliegens ganz bestimmter, taxativ aufgezählter Diagnosen - nur bei solchen Personen in Betracht, die zur eigenständigen Lebensführung "überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" sind. Nach den maßgeblichen Feststellungen kann sich die Klägerin außerhalb der Wohnung nur im Rollstuhl fortbewegen. In der Wohnung ist die Klägerin nach den Feststellungen nicht auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen, sondern kann sich - wenn auch mühsam - mit Armstützkrücken und orthopädischen Schuhen fortbewegen. Aus den Feststellungen ist abzuleiten, dass die pflegegeldrelevanten Verrichtungen im Wohnbereich, die die Klägerin teils verrichten, teils nicht verrichten kann, vom Gebrauch bzw nicht Gebrauch eines Rollstuhles nicht weiter tangiert werden. Lediglich die Zubereitung der Mahlzeiten wird vom Gebrauch eines Rollstuhles positiv beeinflusst, weil die Klägerin nach den bindenden Feststellungen des Erstgerichtes "Mahlzeiten ... nur im Rollstuhl zubereiten" kann. Auf die rechtlichen Überlegungen der Revisionswerberin, die diese Feststellung negieren und davon ausgehen, die Zubereitung von Mahlzeiten im Rollstuhl wäre weder möglich noch zumutbar, kann daher nicht weiter eingegangen werden, weil sie keine gesetzmäßige Rechtsrüge begründen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 9 zu Paragraph 471,). Darauf kommt es hier jedoch ohnehin nicht an.
§ 8 EinstV aF wurden vor allem jene Personen unterstellt, die mit Hilfe des Rollstuhles ihren Bewegungsradius erweitern können und dadurch in die Lage versetzt werden, Verrichtungen wie sie in den §§ 1 und 2 EinStv vorgesehen sind, (weitgehend) eigenständig vorzunehmen (Pfeil, BPGG 100; DRdA 1997/45 [Pfeil]; 10 ObS 127/97t). Schon zur alten Rechtslage nach der EinstV aF und noch deutlicher zur neuen Rechtslage nach § 4a BPGG ist davon auszugehen, dass eine derart schwere Beeinträchtigung der Gehfähigkeit, welche ein überwiegendes Angewiesensein auf den Gebrauch des Rollstuhles rechtfertigt, nur dann vorliegt, wenn der Pflegebedürftige zur Fortbewegung "innerhalb und außerhalb der Wohnung" hierauf angewiesen wäre (so ausdrücklich auch die Materialien zur neuen Gesetzesbestimmung: RV 1186 BlgNR 20. GP 12). Schon auf Grund dieser (feststellungsmäßig durch die Tatsacheninstanzen abgesicherten) Gegebenheiten liegen die Voraussetzungen einer - wie von den Vorinstanzen angenommen - rein diagnosebezogenen Einstufung der Klägerin als einer überwiegend auf einen Rollstuhl angewiesenen Pflegebedürftigen nicht vor. Die gelegentliche Fortbewegung außerhalb der Wohnung im Rollstuhl (vgl 10 ObS 165/99h) fällt selbst unter Berücksichtigung auch des Aufwandes von einer Stunde täglich für die Zubereitung von Mahlzeiten "im Rollstuhl" gegenüber jenen pflegegeldrelevanten Verrichtungen, die die Klägerin innerhalb der Wohnung ohne Rollstuhl täglich bewältigen kann nicht so ins Gewicht, dass von einem überwiegenden Angewiesensein der Klägerin auf einen Rollstuhl gesprochen werden könnte. Auf die Frage, ob das vom Erstgericht festgestellte Zustandsbild der Klägerin ("spastische Spinalparalyse") aus einer der in § 4a Abs 1 BPGG genannten Diagnosen resultiert, braucht daher nicht eingegangen werden.Paragraph 8, EinstV aF wurden vor allem jene Personen unterstellt, die mit Hilfe des Rollstuhles ihren Bewegungsradius erweitern können und dadurch in die Lage versetzt werden, Verrichtungen wie sie in den Paragraphen eins und 2 EinStv vorgesehen sind, (weitgehend) eigenständig vorzunehmen (Pfeil, BPGG 100; DRdA 1997/45 [Pfeil]; 10 ObS 127/97t). Schon zur alten Rechtslage nach der EinstV aF und noch deutlicher zur neuen Rechtslage nach Paragraph 4 a, BPGG ist davon auszugehen, dass eine derart schwere Beeinträchtigung der Gehfähigkeit, welche ein überwiegendes Angewiesensein auf den Gebrauch des Rollstuhles rechtfertigt, nur dann vorliegt, wenn der Pflegebedürftige zur Fortbewegung "innerhalb und außerhalb der Wohnung" hierauf angewiesen wäre (so ausdrücklich auch die Materialien zur neuen Gesetzesbestimmung: Regierungsvorlage 1186 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 12). Schon auf Grund dieser (feststellungsmäßig durch die Tatsacheninstanzen abgesicherten) Gegebenheiten liegen die Voraussetzungen einer - wie von den Vorinstanzen angenommen - rein diagnosebezogenen Einstufung der Klägerin als einer überwiegend auf einen Rollstuhl angewiesenen Pflegebedürftigen nicht vor. Die gelegentliche Fortbewegung außerhalb der Wohnung im Rollstuhl vergleiche 10 ObS 165/99h) fällt selbst unter Berücksichtigung auch des Aufwandes von einer Stunde täglich für die Zubereitung von Mahlzeiten "im Rollstuhl" gegenüber jenen pflegegeldrelevanten Verrichtungen, die die Klägerin innerhalb der Wohnung ohne Rollstuhl täglich bewältigen kann nicht so ins Gewicht, dass von einem überwiegenden Angewiesensein der Klägerin auf einen Rollstuhl gesprochen werden könnte. Auf die Frage, ob das vom Erstgericht festgestellte Zustandsbild der Klägerin ("spastische Spinalparalyse") aus einer der in Paragraph 4 a, Absatz eins, BPGG genannten Diagnosen resultiert, braucht daher nicht eingegangen werden.
Damit kommt aber dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, dass der funktionsbezogen ermittelte monatliche Gesamtpflegebedarf von (unstrittig) 85 Stunden pflegestufenenscheidend ist. Sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage besteht ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 erst bei einem Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich (§ 4 Abs 2 BPGG). Daraus folgt - zusammenfassend -, dass die Klägerin sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtslage Anspruch nur auf Pflegegeld der Stufe 2 hat, während ein Anspruch auf ein höheres Pflegegeld nicht zu Recht besteht. Der Revision der Beklagten war damit Folge zu geben.Damit kommt aber dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, dass der funktionsbezogen ermittelte monatliche Gesamtpflegebedarf von (unstrittig) 85 Stunden pflegestufenenscheidend ist. Sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage besteht ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 erst bei einem Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich (Paragraph 4, Absatz 2, BPGG). Daraus folgt - zusammenfassend -, dass die Klägerin sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtslage Anspruch nur auf Pflegegeld der Stufe 2 hat, während ein Anspruch auf ein höheres Pflegegeld nicht zu Recht besteht. Der Revision der Beklagten war damit Folge zu geben.