Die Revision ist nicht berechtigt.
In seiner Mängelrüge macht der Kläger geltend, daß ihm nach der Stellungnahme eines gerichtsärztlichen Sachverständigen die Zubereitung von Mahlzeiten zunehmend Beschwerden bereite und eine Stunde Hilfestellung pro Tag ausreichend erscheine. Konkrete Feststellungen im Sinne der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung fehlten, so daß eine erschöpfende Erörterung nicht möglich gewesen wäre. In seiner Rechtsrüge weist der Kläger darauf hin, daß er sich mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand und sein Alter mit einem eingängigen Menü nicht begnügen müsse und daß es nicht möglich sei, eine ordentliche Mahlzeit in einer halben Stunde zuzubereiten.
Diesen Ausführungen ist im Ergebnis nicht beizupflichten. Es ist richtig, daß der orthopädische Sachverständige zunächst ausführte, die Zubereitung von Mahlzeiten bereite dem Kläger zunehmend Beschwerden, da längeres Stehen Schmerzen im Knie bereite. Diese Aussage wurde im zusammenfassenden Gutachten des Internisten wiederholt. Die Feststellung des Erstgerichtes, daß der Kläger nach Arbeiten im Stehen von 20 bis 30 Minuten zumindest eine Viertelstunde sitzen müsse, ist im Lichte der Ausführungen des orthopädischen Ergänzungsgutachtens zu sehen: Danach gebe es keinen Grund, daß der Kläger nicht sitzen könne, weshalb er "theoretisch" auch im Sitzen kochen könne, es komme am ehesten auf die Gegebenheiten in der Küche an, ob der Kläger im Sitzen kochen könne. Gemäß § 3 Abs 1 der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl 1993/314 (EinstV) ist Pflegebedarf insoweit nicht anzunehmen, als die notwendigen Verrichtungen vom Anspruchswerber durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel selbständig vorgenommen werden können oder könnten und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf seinen physischen und psychischen Zustand zumutbar ist. "Einfache" Hilfsmittel sind solche, die ohne größeren Aufwand insbesondere auch in finanzieller Hinsicht angeschafft werden können; "zumutbar" ist der Gebrauch eines solchen Hilfsmittels, wenn es ohne besondere Einschulung verwendet werden kann und keine besonderen Fähigkeiten voraussetzt (10 ObS 2333/96b - teilweise veröffentlicht ARD 4810/31/97; 10 ObS 111/97i; Gruber/Pallinger, BPGG Rz 28 bis 33 zu § 4; Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge 192 f; derselbe, BPGG 93 f jeweils mit Beispielen). So wurde etwa ein Betreuungsbedarf bei der Körperreinigung dann nicht angenommen, wenn der Betroffene zwar keine Badewanne benützen kann, aber in der Lage ist, auf einem Duschsessel zu sitzen und sich sitzend zu reinigen (SSV-NF 8/79 mwN). Auch ein geeigneter Küchenhocker, der das Arbeiten im Sitzen ermöglicht, muß im Sinne dieser Ausführungen als einfaches und zumutbares Hilfsmittel angesehen werden. Es ist offenkundig und bedarf keines Beweises, daß auch die Zubereitung warmer Mahlzeiten nicht ununterbrochenes Arbeiten im Stehen erfordert, sondern weitgehend im Sitzen verrichtet werden kann. Nach den Feststellungen kann der Kläger aber 20 bis 30 Minuten im Stehen arbeiten, bevor er eine viertelstündige Pause im Sitzen einlegen muß, wobei er aber auch in dieser Pause sitzende Tätigkeiten verrichten kann, weil sich diese Pause ganz offensichtlich nur auf das Stehen bezieht. Der Einwand des Erstgerichtes, er müsse immer wieder aufstehen, um Töpfe und Zutaten aus den höherliegenden Regalen des Küchenschranks zu holen, ist nicht stichhältig, weil gerade dieser Bewegungswechsel vom Sitzen zum Stehen nach den Feststellungen nicht ausgeschlossen ist. Schmerzen treten ja dann auf, wenn der Kläger 20 bis 30 Minuten ununterbrochen steht. Daß jemand bei der Zubereitung der Mahlzeiten fallweise sitzen muß, macht ihm - wie der Senat in SSV-NF 9/13 ausgesprochen hat - diese Verrichtung nicht iS des § 3 Abs 1 EinstV unzumutbar. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf verwiesen, daß zumindest Vorbereitungsarbeiten und das Abwarten der Garzeit in einer sitzenden Körperhaltung erfolgen können. Auf die weiter erörterte Frage, ob eine Zeit von 20 bis 30 Minuten ausreicht, um eine komplette warme Mahlzeit zuzubereiten, kommt es daher im vorliegenden Fall gar nicht an.Diesen Ausführungen ist im Ergebnis nicht beizupflichten. Es ist richtig, daß der orthopädische Sachverständige zunächst ausführte, die Zubereitung von Mahlzeiten bereite dem Kläger zunehmend Beschwerden, da längeres Stehen Schmerzen im Knie bereite. Diese Aussage wurde im zusammenfassenden Gutachten des Internisten wiederholt. Die Feststellung des Erstgerichtes, daß der Kläger nach Arbeiten im Stehen von 20 bis 30 Minuten zumindest eine Viertelstunde sitzen müsse, ist im Lichte der Ausführungen des orthopädischen Ergänzungsgutachtens zu sehen: Danach gebe es keinen Grund, daß der Kläger nicht sitzen könne, weshalb er "theoretisch" auch im Sitzen kochen könne, es komme am ehesten auf die Gegebenheiten in der Küche an, ob der Kläger im Sitzen kochen könne. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl 1993/314 (EinstV) ist Pflegebedarf insoweit nicht anzunehmen, als die notwendigen Verrichtungen vom Anspruchswerber durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel selbständig vorgenommen werden können oder könnten und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf seinen physischen und psychischen Zustand zumutbar ist. "Einfache" Hilfsmittel sind solche, die ohne größeren Aufwand insbesondere auch in finanzieller Hinsicht angeschafft werden können; "zumutbar" ist der Gebrauch eines solchen Hilfsmittels, wenn es ohne besondere Einschulung verwendet werden kann und keine besonderen Fähigkeiten voraussetzt (10 ObS 2333/96b - teilweise veröffentlicht ARD 4810/31/97; 10 ObS 111/97i; Gruber/Pallinger, BPGG Rz 28 bis 33 zu Paragraph 4,; Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge 192 f; derselbe, BPGG 93 f jeweils mit Beispielen). So wurde etwa ein Betreuungsbedarf bei der Körperreinigung dann nicht angenommen, wenn der Betroffene zwar keine Badewanne benützen kann, aber in der Lage ist, auf einem Duschsessel zu sitzen und sich sitzend zu reinigen (SSV-NF 8/79 mwN). Auch ein geeigneter Küchenhocker, der das Arbeiten im Sitzen ermöglicht, muß im Sinne dieser Ausführungen als einfaches und zumutbares Hilfsmittel angesehen werden. Es ist offenkundig und bedarf keines Beweises, daß auch die Zubereitung warmer Mahlzeiten nicht ununterbrochenes Arbeiten im Stehen erfordert, sondern weitgehend im Sitzen verrichtet werden kann. Nach den Feststellungen kann der Kläger aber 20 bis 30 Minuten im Stehen arbeiten, bevor er eine viertelstündige Pause im Sitzen einlegen muß, wobei er aber auch in dieser Pause sitzende Tätigkeiten verrichten kann, weil sich diese Pause ganz offensichtlich nur auf das Stehen bezieht. Der Einwand des Erstgerichtes, er müsse immer wieder aufstehen, um Töpfe und Zutaten aus den höherliegenden Regalen des Küchenschranks zu holen, ist nicht stichhältig, weil gerade dieser Bewegungswechsel vom Sitzen zum Stehen nach den Feststellungen nicht ausgeschlossen ist. Schmerzen treten ja dann auf, wenn der Kläger 20 bis 30 Minuten ununterbrochen steht. Daß jemand bei der Zubereitung der Mahlzeiten fallweise sitzen muß, macht ihm - wie der Senat in SSV-NF 9/13 ausgesprochen hat - diese Verrichtung nicht iS des Paragraph 3, Absatz eins, EinstV unzumutbar. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf verwiesen, daß zumindest Vorbereitungsarbeiten und das Abwarten der Garzeit in einer sitzenden Körperhaltung erfolgen können. Auf die weiter erörterte Frage, ob eine Zeit von 20 bis 30 Minuten ausreicht, um eine komplette warme Mahlzeit zuzubereiten, kommt es daher im vorliegenden Fall gar nicht an.
Daraus ergibt sich, daß der Kläger keiner Betreuung im Zusammenhang mit der Zubereitung von Mahlzeiten von einer Stunde täglich bedarf. Unstrittig ist, daß unter diesen Voraussetzungen der erforderliche Pflegebedarf des Klägers 50 Stunden monatlich nicht übersteigt. Nach § 4 Abs 2 BPGG besteht in einem solchen Fall kein Anspruch auf Pflegegeld.Daraus ergibt sich, daß der Kläger keiner Betreuung im Zusammenhang mit der Zubereitung von Mahlzeiten von einer Stunde täglich bedarf. Unstrittig ist, daß unter diesen Voraussetzungen der erforderliche Pflegebedarf des Klägers 50 Stunden monatlich nicht übersteigt. Nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG besteht in einem solchen Fall kein Anspruch auf Pflegegeld.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.