Rechtssatz RS0106500
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106500
Entscheidungsdatum
01.10.2015
Rechtssatz
Ein Hilfsmittel ist dann ein einfaches Hilfsmittel im Sinne des § 3 Abs 1 EinstV, wenn der Gebrauch dieses Hilfsmittels dem Pflegebedürftigen mit Rücksicht auf seinen physischen und psychischen Zustand zugemutet werden kann, das Hilfsmittel von ihm ohne besondere Einschulung beziehungsweise ohne das Erfordernis besonderer Fertigkeiten eingesetzt werden kann und das Hilfsmittel ohne größeren Aufwand insbesondere auch in finanzieller Hinsicht angeschafft werden kann.Ein Hilfsmittel ist dann ein einfaches Hilfsmittel im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, EinstV, wenn der Gebrauch dieses Hilfsmittels dem Pflegebedürftigen mit Rücksicht auf seinen physischen und psychischen Zustand zugemutet werden kann, das Hilfsmittel von ihm ohne besondere Einschulung beziehungsweise ohne das Erfordernis besonderer Fertigkeiten eingesetzt werden kann und das Hilfsmittel ohne größeren Aufwand insbesondere auch in finanzieller Hinsicht angeschafft werden kann.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2333/96b
Entscheidungstext OGH 12.09.1996 10 ObS 2333/96b
- 10 ObS 111/97i
Entscheidungstext OGH 15.04.1997 10 ObS 111/97i
Beisatz: Schnabeltasse als einfaches und zumutbares Hilfsmittel zur selbständigen Einnahme flüssiger und dünnbreiiger Nahrung. (T1)
- 10 ObS 134/97x
Entscheidungstext OGH 07.05.1997 10 ObS 134/97x
Beisatz: Ein geeigneter Küchenhocker, der das Arbeiten im Sitzen ermöglicht, ist als einfaches und zumutbares Hilfsmittel anzusehen. (T2)
- 10 ObS 144/02b
Entscheidungstext OGH 04.03.2003 10 ObS 144/02b
Vgl auch; Beisatz: Gastherme ist kein Hilfsmittel im Sinne des Abs1 leg cit, zählt jedoch zu den "anderen" Hilfsmitteln nach §3 Abs2 EinstV. (T3); Beisatz: Die Verwendung anderer Hilfsmittel ist (bei der Beurteilung des Pflegebedarfs) zu berücksichtigen, wenn diese vorhanden sind oder deren Finanzierung zur Gänze oder zumindest überwiegend durch den Entscheidungsträger oder einen öffentlichen Kostenträger sichergestellt ist. (T4)
- 10 ObS 165/02s
Entscheidungstext OGH 08.04.2003 10 ObS 165/02s
Beisatz: Die Verwendung von Kleidungsstücken ohne Knopfverschluss, wodurch das selbständige An- und Auskleiden möglich wird. (T5)
- 10 ObS 95/15s
Entscheidungstext OGH 01.10.2015 10 ObS 95/15s
Vgl auch; Beisatz: Verwendung eines Knochenleitungshörers als anderes Hilfsmittel iSd § 3 Abs 2 EinstV. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106500
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015
Dokumentnummer
JJR_19960912_OGH0002_010OBS02333_96B0000_001