Rechtssatz RS0106159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106159
Entscheidungsdatum
23.05.2000
Rechtssatz
Bei den in § 1 Abs 4 EinstV genannten Werten handelt es sich um (so wie auch nach Abs 3) jeweils auf einen Tag bezogene Werte, welche keineswegs erfordern, daß dieser Aufwand jeweils in einem Zuge und durchgehend vom Anspruchswerber selbst erbracht werden müßte. (Hier:Bei den in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV genannten Werten handelt es sich um (so wie auch nach Absatz 3,) jeweils auf einen Tag bezogene Werte, welche keineswegs erfordern, daß dieser Aufwand jeweils in einem Zuge und durchgehend vom Anspruchswerber selbst erbracht werden müßte. (Hier:
"Splittung" des Kochvorganges in Vorbereitungshandlungen einerseits und in die nach dem Kochvorgang erforderlichen, auf einen späteren Zeitpunkt verschiebbaren Arbeiten andererseits.)
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2375/96d
Entscheidungstext OGH 08.10.1996 10 ObS 2375/96d
- 10 ObS 82/97z
Entscheidungstext OGH 18.03.1997 10 ObS 82/97z
Vgl; Beisatz: Beim Bereiten einer warmen Mahlzeit ist ein ununterbrochenes Stehen schon deshalb nicht erforderlich, weil diese Tätigkeit nur aus einer Summe von Einzelhandlungen besteht, die sowohl im Sitzen als auch abwechselnd im kurzfristigen Stehen erledigt werden können. (T1)
- 10 ObS 134/97x
Entscheidungstext OGH 07.05.1997 10 ObS 134/97x
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Zumindest Vorbereitungsarbeiten und das Abwarten der Garzeit können in einer sitzenden Körperhaltung erfolgen. (T2)
- 10 ObS 178/98v
Entscheidungstext OGH 23.06.1998 10 ObS 178/98v
Vgl auch; Beis wie T1
- 10 ObS 326/99k
Entscheidungstext OGH 23.05.2000 10 ObS 326/99k
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106159
Dokumentnummer
JJR_19961008_OGH0002_010OBS02375_96D0000_001