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Rechtssatz RS0106159×

Rechtssatz RS0106159

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106159

Entscheidungsdatum

23.05.2000

Rechtssatz

Bei den in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV genannten Werten handelt es sich um (so wie auch nach Absatz 3,) jeweils auf einen Tag bezogene Werte, welche keineswegs erfordern, daß dieser Aufwand jeweils in einem Zuge und durchgehend vom Anspruchswerber selbst erbracht werden müßte. (Hier:

"Splittung" des Kochvorganges in Vorbereitungshandlungen einerseits und in die nach dem Kochvorgang erforderlichen, auf einen späteren Zeitpunkt verschiebbaren Arbeiten andererseits.)

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2375/96d
    Entscheidungstext OGH 08.10.1996 10 ObS 2375/96d
  • 10 ObS 82/97z
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 10 ObS 82/97z
    Vgl; Beisatz: Beim Bereiten einer warmen Mahlzeit ist ein ununterbrochenes Stehen schon deshalb nicht erforderlich, weil diese Tätigkeit nur aus einer Summe von Einzelhandlungen besteht, die sowohl im Sitzen als auch abwechselnd im kurzfristigen Stehen erledigt werden können. (T1)
  • 10 ObS 134/97x
    Entscheidungstext OGH 07.05.1997 10 ObS 134/97x
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Zumindest Vorbereitungsarbeiten und das Abwarten der Garzeit können in einer sitzenden Körperhaltung erfolgen. (T2)
  • 10 ObS 178/98v
    Entscheidungstext OGH 23.06.1998 10 ObS 178/98v
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 10 ObS 326/99k
    Entscheidungstext OGH 23.05.2000 10 ObS 326/99k
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106159

Dokumentnummer

JJR_19961008_OGH0002_010OBS02375_96D0000_001