Begründung:
Der am 9.10.1928 geborene Kläger ist Pensionist und wohnt in einem modernst ausgestatteten Landes-Pensionisten- und Pflegeheim. Im Umkreis von einem Kilometer befindet sich eine Haltestelle der öffentlichen Verkehrsmittel.
Der Kläger leidet vor allem an chronischem Alkoholismus, sklerotischem Herzmuskelschaden, Krampfadern an beiden unteren Extremitäten mit ausgedehnten trophischen Hautveränderungen beiderseits und offenen Stellen über dem linken Sprunggelenk sowie einem depressiven Verstimmungszustand bei mäßig organischem Psychosyndrom. Unter Berücksichtigung seines Leidenszustandes einerseits und der konkreten Wohnverhältnisse andererseits benötigt er folgende Betreuung und Hilfe:
Er kann seinen Körper oberflächlich und grundsätzlich auch gründlich reinigen; lediglich für das Waschen der Füße benötigt er Hilfe. Er kann einfache Mahlzeiten (Frühstück, Jause, Reisgericht, Kartoffelspeisen etc) zubereiten sowie komplette Mahlzeiten aus handelsüblichen Tiefkühlprodukten und handelsüblichen Fertiggerichten sowie aus vorgekochten Speisen herstellen. Eine komplette Mahlzeit aus Frischprodukten kann er nicht zubereiten. Der Kläger kann nämlich zusammenhängend nur bis zu etwa fünfzehn Minuten gehen und/oder stehen. Mahlzeiten alleine einnehmen kann er.
Bei Verrichtung der Notdurft mit anschließender Körperreinigung benötigt er keine Hilfe. Er kann sich auch alleine an- und auskleiden. Mobilität im engeren Sinn ist gegeben. Medikamente kann er alleine einnehmen. Für den erforderlichen Verbandwechsel an den Füßen und Beinen benötigt er Hilfe, dies im Ausmaß von zweimal zehn Minuten täglich. Nahrungsmittel kann er grundsätzlich (bis ein Kilogramm) täglich besorgen, es ist ihm lediglich der sog. Großeinkauf (der aber konkret nicht erforderlich ist) nicht möglich. Medikamente kann er ebenfalls selbst besorgen.
Es ist ihm möglich, die Wohnung und die persönlichen Gebrauchsgegenstände oberflächlich, aber nicht gründlich zu reinigen. Die Leibwäsche kann er pflegen, nicht aber die Bettwäsche. Für die Beheizung des Wohnraumes kann er sorgen. Er benötigt auch keine Mobilitätshilfe im weitesten Sinn; der Kläger kann in einem ein Kilometer zurücklegen und auch öffentliche Verkehrsmittel benützen. Er geht auch tatsächlich aus und besucht u.a. auch seine in Ternitz lebende Ehefrau unter Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Mit dem bekämpften Bescheid vom 25.9.1995 wies die beklagte Partei seinen Antrag vom 27.1.1995 auf Gewährung des Pflegegeldes ab.
In seiner Klage stellte er das Begehren auf Zuerkennung eines solchen in der Pflegestufe 3.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, ihm ab 1.1.1995 Pflegegeld in der gesetzlichen Höhe zu gewähren, ab.
Es beurteilte den eingangs zusammengefaßt wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahingehend, daß der Kläger gemäß § 273 ZPO "im Zusammenhang mit der Einschätzungsverordnung" (gemeint wohl: Einstufungsverordnung - EinstV) zum BPGG lediglich für 44 Stunden im Monat der Betreuung und Hilfe bedürfe.Es beurteilte den eingangs zusammengefaßt wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahingehend, daß der Kläger gemäß Paragraph 273, ZPO "im Zusammenhang mit der Einschätzungsverordnung" (gemeint wohl: Einstufungsverordnung - EinstV) zum BPGG lediglich für 44 Stunden im Monat der Betreuung und Hilfe bedürfe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, in welcher lediglich noch ein Pflegegeld der Stufe 2 begehrt wurde, Folge (richtig: teilweise Folge) und änderte das Ersturteil dahingehend ab, daß es die beklagte Partei zur Zahlung eines Pflegegeldes der Stufe 1 ab 1.1.1995 verpflichtete und das darüber hinausgehende Mehrbegehren (Stufe 2) abwies.
Ohne auf die Beweisrüge des Klägers im einzelnen einzugehen, beurteilte es die Feststellungen des Erstgerichtes von diesem abweichend rechtlich dahingehend, daß es den Hilfs- und Betreuungsaufwand des Klägers mit insgesamt 75 Stunden errechnete, der sich wie folgt zusammensetzt: Pflege der Leib- und Bettwäsche (10 Stunden); Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände (10 Stunden); Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Gebrauchsgegenständen (10 Stunden); Hilfe beim
Waschen der Füße samt Pediküre (täglich 10 Minuten = monatlich 5
Stunden); täglicher Verbandwechsel (zweimal täglich 10 Minuten = 10
Stunden pro Monat); Zubereitung von Mahlzeiten (30 Stunden).
Zum letztgenannten Zeitaufwand von 30 Stunden führte das Berufungsgericht aus, daß auf Grund der Feststellungen des Erstgerichtes der Kläger nicht in der Lage sei, länger als zehn Minuten zusammenhängend zu stehen, womit er zwar in der Lage sei, ein Frühstück oder eine Jause, allenfalls auch ein einfaches Essen (wie Eierspeise, Kartoffelpüree etc) zuzubereiten; um hingegen pro Tag zumindest eine komplette Mahlzeit herstellen zu können, die sich nicht auf das Aufwärmen vorgekochter Speisen bzw von (Tiefkühl-)Fertiggerichten beschränkt, sei die Fähigkeit, eine überwiegend stehende Körperhaltung für die Dauer von mehr als zehn Minuten einnehmen zu können, erforderlich.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte, gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige und vom Kläger auch beantwortete Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinn einer Klagsabweisung abzuändern.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte, gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige und vom Kläger auch beantwortete Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinn einer Klagsabweisung abzuändern.