Entscheidungsgründe:
Unstrittig ist, daß der am 3.5.1934 geborene Kläger eines monatlichen Pflegebedarfs von 51,5 Stunden bedarf. Im Revisionsverfahren strittig ist einzig die vom Erstgericht bejahte, vom Berufungsgericht hingegen verneinte Frage, ob der Kläger auch einen weiteren monatlichen Pflegeaufwand von zusätzlich 30 Stunden für die Zubereitung von Mahlzeiten hat. Demgemäß hat das Erstgericht ein Pflegegeld der Stufe 2 (über 75 Stunden), das Berufungsgericht jedoch bloß der Stufe 1 (über 50 Stunden) zugesprochen.
Die für die rechtliche Beurteilung dieser Frage maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen lauten wie folgt:
Wenn der Kläger zwischen Gehen, Stehen und Sitzen alle paar Minuten abwechseln kann, ist ihm das Zubereiten einer Mahlzeit in der Dauer von einer halben Stunde zuzumuten, nicht aber eine ganze Stunde lang hintereinander. Dabei müssen auch die Kochutensilien für ihn zwischen Hüft- und Kopfhöhe erreichbar sein und dürfen nicht in Unterschränken lagern. Der Kläger ist imstande, seine Mahlzeiten selbstständig einzunehmen.
Das Berufungsgericht leitete daraus (abweichend vom Erstgericht) ab, daß der Kläger nicht in der Lage sein müsse, sich mehrgängige Menüs zu kochen. Es genüge vielmehr, daß er noch eine aus einem Gang bestehende Mahlzeit etwa mit Fleisch, Salat und Zuspeise selbst zubereiten kann. Die Vorbereitungsarbeiten und das Abwarten der Garzeit könnten in einer beliebigen Körperhaltung erfolgen und einige Vorbereitungen des Kochens bereits vor dem eigentlichen Kochvorgang getroffen werden; auch die nach dem eigentlichen Kochen erforderlichen Arbeiten (gemeint offenbar: Abwaschen des Geschirrs, Zusammenräumen - vgl § 5 Abs 3 der Richtlinien des Hauptverbandes für die einheitliche Anwendung des BPGG, SozSi 1994, 686) könnten auf eine spätere Zeit verschoben werden, sodaß es durchaus möglich wäre, eine ordentliche Mahlzeit für eine Person in einer halben Stunde zuzubereiten. Aus dem Umstand, daß gemäß § 1 Abs 4 2. Fall der EinstV für das Zubereiten der Mahlzeiten ein Betreuungsaufwand von täglich einer Stunde vorgesehen sei, lasse sich nicht ableiten, daß etwa die Hauptmahlzeit für sich allein in der Zubereitung diese Stunde in Anspruch nehme, weil mit dieser Betreuungszeit die Zubereitung sämtlicher Mahlzeiten berücksichtigt werde. Daß dem Kläger schließlich die für die Zubereitung der Mahlzeiten erforderlichen Gegenstände in einer Höhe zwischen Hüfte und Kopf erreichbar sein müßten und nicht etwa in Unterschränken gelagert werden dürften, sei eine bloße Frage der Organisation und daher kein Grund, dem Kläger die Fähigkeit, sich seine Mahlzeiten selbst zuzubereiten, abzusprechen. Sollte er fallweise zum Zubereiten spezieller Gerichte eine Hilfe brauchen (wobei tatsächlich ohnedies seine Gattin für ihn koche, was allerdings unbeachtlich ist: SSV-NF 5/46, 10 ObS 2176/96i), rechtfertige auch dies nicht, ihm dafür einen Betreuungsaufwand zuzubilligen, weil nach § 1 Abs 1 EinstV zur Betreuung nur alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen seien.Das Berufungsgericht leitete daraus (abweichend vom Erstgericht) ab, daß der Kläger nicht in der Lage sein müsse, sich mehrgängige Menüs zu kochen. Es genüge vielmehr, daß er noch eine aus einem Gang bestehende Mahlzeit etwa mit Fleisch, Salat und Zuspeise selbst zubereiten kann. Die Vorbereitungsarbeiten und das Abwarten der Garzeit könnten in einer beliebigen Körperhaltung erfolgen und einige Vorbereitungen des Kochens bereits vor dem eigentlichen Kochvorgang getroffen werden; auch die nach dem eigentlichen Kochen erforderlichen Arbeiten (gemeint offenbar: Abwaschen des Geschirrs, Zusammenräumen - vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, der Richtlinien des Hauptverbandes für die einheitliche Anwendung des BPGG, SozSi 1994, 686) könnten auf eine spätere Zeit verschoben werden, sodaß es durchaus möglich wäre, eine ordentliche Mahlzeit für eine Person in einer halben Stunde zuzubereiten. Aus dem Umstand, daß gemäß Paragraph eins, Absatz 4, 2. Fall der EinstV für das Zubereiten der Mahlzeiten ein Betreuungsaufwand von täglich einer Stunde vorgesehen sei, lasse sich nicht ableiten, daß etwa die Hauptmahlzeit für sich allein in der Zubereitung diese Stunde in Anspruch nehme, weil mit dieser Betreuungszeit die Zubereitung sämtlicher Mahlzeiten berücksichtigt werde. Daß dem Kläger schließlich die für die Zubereitung der Mahlzeiten erforderlichen Gegenstände in einer Höhe zwischen Hüfte und Kopf erreichbar sein müßten und nicht etwa in Unterschränken gelagert werden dürften, sei eine bloße Frage der Organisation und daher kein Grund, dem Kläger die Fähigkeit, sich seine Mahlzeiten selbst zuzubereiten, abzusprechen. Sollte er fallweise zum Zubereiten spezieller Gerichte eine Hilfe brauchen (wobei tatsächlich ohnedies seine Gattin für ihn koche, was allerdings unbeachtlich ist: SSV-NF 5/46, 10 ObS 2176/96i), rechtfertige auch dies nicht, ihm dafür einen Betreuungsaufwand zuzubilligen, weil nach Paragraph eins, Absatz eins, EinstV zur Betreuung nur alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen seien.