Für die Feststellung von Leistungsansprüchen in der Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip (§ 361 Abs 1 Z 1 ASVG); eine Leistungsgewährung ist daher nur auf Grund eines Antrages zulässig. Für die verfahrensrechtliche Bewertung von Anträgen, das sind Willenserklärungen Privater im Bereich des öffentlichen Rechts, gelten nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs analog die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen oder den besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes ausdrücklich Abweichendes festgelegt ist. Danach ist schon wegen der der Behörde ganz allgemein obliegenden Betreuungspflicht anzunehmen, dass der Sozialversicherungsträger durch entsprechende Belehrungen und Auskünfte auf eine Antragstellung hinzuwirken hat, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitestgehend Rechnung trägt. Zusätzlich muss bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorgegangen werden, dh der Antrag im Zweifel zu Gunsten des Versicherten ausgelegt werden (SSV-NF 10/134 mwN ua). Bestehen Zweifel über die mit dem Antrag verfolgte Parteiabsicht, ist der Versicherungsträger verpflichtet, den Parteiwillen - etwa durch Vernehmung der Partei - klarzustellen (SSV-NF 5/35). Dem Versicherten darf aber keine andere Leistung zuerkannt werden als diejenige, die er zweifelsfrei beantragt hat (SSV-NF 10/38: Unzulässigkeit der Umdeutung eines Antrages auf Neuberechnung der Berufsunfähigkeitspension in einen Antrag auf vorzeitige Alterspension nach § 253a ASVG, selbst wenn diese höher gewesen wäre).Für die Feststellung von Leistungsansprüchen in der Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip (Paragraph 361, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG); eine Leistungsgewährung ist daher nur auf Grund eines Antrages zulässig. Für die verfahrensrechtliche Bewertung von Anträgen, das sind Willenserklärungen Privater im Bereich des öffentlichen Rechts, gelten nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs analog die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen oder den besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes ausdrücklich Abweichendes festgelegt ist. Danach ist schon wegen der der Behörde ganz allgemein obliegenden Betreuungspflicht anzunehmen, dass der Sozialversicherungsträger durch entsprechende Belehrungen und Auskünfte auf eine Antragstellung hinzuwirken hat, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitestgehend Rechnung trägt. Zusätzlich muss bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorgegangen werden, dh der Antrag im Zweifel zu Gunsten des Versicherten ausgelegt werden (SSV-NF 10/134 mwN ua). Bestehen Zweifel über die mit dem Antrag verfolgte Parteiabsicht, ist der Versicherungsträger verpflichtet, den Parteiwillen - etwa durch Vernehmung der Partei - klarzustellen (SSV-NF 5/35). Dem Versicherten darf aber keine andere Leistung zuerkannt werden als diejenige, die er zweifelsfrei beantragt hat (SSV-NF 10/38: Unzulässigkeit der Umdeutung eines Antrages auf Neuberechnung der Berufsunfähigkeitspension in einen Antrag auf vorzeitige Alterspension nach Paragraph 253 a, ASVG, selbst wenn diese höher gewesen wäre).
Gemäß dem hier noch anzuwendenden Art 41 AbkSozSi-Jugoslawien sind ua Anträge, die in Anwendung des Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Versicherungsträger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, als bei einer Behörde, einem Versicherungsträger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge anzusehen. Wie festgestellt wurde, hat der Kläger im Dezember 1989 beim Versicherungsträger in Jugoslawien einen Antrag auf Gewährung der Alterspension eingebracht, der damit gemäß Art 41 AbkSozSi-Jugoslawien auch als Antrag auf Gewährung der entsprechenden Leistung aus der österreichischen Sozialversicherung zu werten ist. Einen weiteren (zusätzlichen) Antrag stellte er erst im Oktober 1997, durch den der Stichtag 1. 11. 1997 ausgelöst wurde (§ 223 Abs 2 ASVG), was zum Anfall der Pension mit dem Stichtag führte (§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG; vgl SSV-NF 10/134); dies entspricht dem angefochtenen Bescheid.Gemäß dem hier noch anzuwendenden Artikel 41, AbkSozSi-Jugoslawien sind ua Anträge, die in Anwendung des Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Versicherungsträger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, als bei einer Behörde, einem Versicherungsträger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge anzusehen. Wie festgestellt wurde, hat der Kläger im Dezember 1989 beim Versicherungsträger in Jugoslawien einen Antrag auf Gewährung der Alterspension eingebracht, der damit gemäß Artikel 41, AbkSozSi-Jugoslawien auch als Antrag auf Gewährung der entsprechenden Leistung aus der österreichischen Sozialversicherung zu werten ist. Einen weiteren (zusätzlichen) Antrag stellte er erst im Oktober 1997, durch den der Stichtag 1. 11. 1997 ausgelöst wurde (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG), was zum Anfall der Pension mit dem Stichtag führte (Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG; vergleiche SSV-NF 10/134); dies entspricht dem angefochtenen Bescheid.
Die Auffassung der Vorinstanzen, die beklagte Partei habe den im Dezember 1989 gestellten Antrag auf Alterspension schon deshalb in einen Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer umdeuten müssen, weil der Kläger das Anfallsalter für die (reguläre) Alterspension erst fünf Jahre später erreichte, ist freilich nicht schlüssig. Diese Umdeutung war auch nach dem Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung nicht geboten, weil ja der Kläger nicht einmal die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG erfüllte, insbesondere am Stichtag die erforderlichen 420 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungsmonate nicht erworben hatte. Andererseits sind die Bedenken der Vorinstanzen, die beklagte Partei sei nicht verpflichtet gewesen, den "vorsorglich" gestellten Pensionsantrag bis zum Eintritt des Versicherungsfalles "in Evidenz zu halten", nicht ganz verständlich, weil die beklagte Partei den - wörtlich genommenen - Antrag auf Alterspension bereits im Dezember 1989 mit der Begründung abweisen hätte können, der Kläger habe das nach § 253 ASVG erforderliche Anfallsalter (Vollendung des 65. Lebensjahres) nicht erreicht. Ein Antrag auf eine Versicherungsleistung ist ja auch dann abzuweisen, wenn der Abweisungsgrund im Nichteintritt des Versicherungsfalles besteht. Dem offenbar mit dem österreichischen Pensionsrecht nicht vertrauten Kläger wäre dann wenigstens klar geworden, dass er erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf die Alterspension haben würde. Insoweit ist aus der Umdeutung seines Pensionsantrages und der sofortigen Abweisung des umgedeuteten Antrages für den Kläger auch kein sozialer Vorteil entstanden, für den das Institut der sozialen Rechtsanwendung bemüht werden müsste. Für den Kläger zielführender wäre es zweifellos gewesen, ihn vor der Entscheidung über seinen im Dezember 1989 gestellten Pensionsantrag zu befragen und rechtlich zu belehren oder aber seinen Antrag in der Form zu erledigen, dass sein Begehren auf Alterspension mangels Erreichung des Pensionsanfallsalters und ein allenfalls darin zu erblickendes Begehren auf die vorzeitige Alterspension mangels einer ausreichenden Zahl von Versicherungsmonaten abgelehnt werde (Alternativbegründung). Schließlich hat der Senat auch bereits ausgesprochen, dass ein Pensionsantrag unter Umständen bereits vor Entstehung der Leistungsvoraussetzungen gestellt werden kann und die Pension in diesem all mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistung anfällt, zumal die Antragstellung keine materielle Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs ist (SSV-NF 6/80 mwN).Die Auffassung der Vorinstanzen, die beklagte Partei habe den im Dezember 1989 gestellten Antrag auf Alterspension schon deshalb in einen Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer umdeuten müssen, weil der Kläger das Anfallsalter für die (reguläre) Alterspension erst fünf Jahre später erreichte, ist freilich nicht schlüssig. Diese Umdeutung war auch nach dem Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung nicht geboten, weil ja der Kläger nicht einmal die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, ASVG erfüllte, insbesondere am Stichtag die erforderlichen 420 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungsmonate nicht erworben hatte. Andererseits sind die Bedenken der Vorinstanzen, die beklagte Partei sei nicht verpflichtet gewesen, den "vorsorglich" gestellten Pensionsantrag bis zum Eintritt des Versicherungsfalles "in Evidenz zu halten", nicht ganz verständlich, weil die beklagte Partei den - wörtlich genommenen - Antrag auf Alterspension bereits im Dezember 1989 mit der Begründung abweisen hätte können, der Kläger habe das nach Paragraph 253, ASVG erforderliche Anfallsalter (Vollendung des 65. Lebensjahres) nicht erreicht. Ein Antrag auf eine Versicherungsleistung ist ja auch dann abzuweisen, wenn der Abweisungsgrund im Nichteintritt des Versicherungsfalles besteht. Dem offenbar mit dem österreichischen Pensionsrecht nicht vertrauten Kläger wäre dann wenigstens klar geworden, dass er erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf die Alterspension haben würde. Insoweit ist aus der Umdeutung seines Pensionsantrages und der sofortigen Abweisung des umgedeuteten Antrages für den Kläger auch kein sozialer Vorteil entstanden, für den das Institut der sozialen Rechtsanwendung bemüht werden müsste. Für den Kläger zielführender wäre es zweifellos gewesen, ihn vor der Entscheidung über seinen im Dezember 1989 gestellten Pensionsantrag zu befragen und rechtlich zu belehren oder aber seinen Antrag in der Form zu erledigen, dass sein Begehren auf Alterspension mangels Erreichung des Pensionsanfallsalters und ein allenfalls darin zu erblickendes Begehren auf die vorzeitige Alterspension mangels einer ausreichenden Zahl von Versicherungsmonaten abgelehnt werde (Alternativbegründung). Schließlich hat der Senat auch bereits ausgesprochen, dass ein Pensionsantrag unter Umständen bereits vor Entstehung der Leistungsvoraussetzungen gestellt werden kann und die Pension in diesem all mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistung anfällt, zumal die Antragstellung keine materielle Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs ist (SSV-NF 6/80 mwN).
Geht man im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Revisionswerbers davon aus, dass der im Dezember 1989 gestellte Pensionsantrag - mangels jeglicher Erörterung - ausschließlich ein solcher auf (reguläre, "normale") Alterspension war, dann ist dieser Antrag mit dem Bescheid vom 4. 10. 1991 nicht erledigt worden, weil damit über einen gar nicht gestellten Antrag (auf vorzeitige Alterspension) abgesprochen wurde. Daraus folgt aber nicht die Berechtigung der Säumnisklage. Die beklagte Partei hat erstmals mit dem angefochtenen Bescheid über die Alterspension des Klägers nach § 253 ASVG entschieden. Wurde nach Stellung eines Antrages auf Alterspension in einem Vertragsstaat (Jugoslawien) vom österreichischen Versicherungsträger über einen (später) auch in Österreich gestellten Antrag auf Alterspension mit Bescheid abgesprochen, dann wurde dadurch auch der auf Grund des Antrages im Vertragsstaat für den österreichischen Rechtsbereich wirksame Antrag erledigt (SSV-NF 10/134). Nach Erlassung dieses Bescheides war daher kein Antrag des Klägers offen. Die Klage stellt sich daher nicht als Säumnis-, sondern als Bescheidklage dar, mit der geltend gemacht wird, der Anspruch auf Alterspension hätte mit dem auf die vorher erfolgte Antragstellung und spätere Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten (Stichtag 1. 11. 1994) begonnen.Geht man im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Revisionswerbers davon aus, dass der im Dezember 1989 gestellte Pensionsantrag - mangels jeglicher Erörterung - ausschließlich ein solcher auf (reguläre, "normale") Alterspension war, dann ist dieser Antrag mit dem Bescheid vom 4. 10. 1991 nicht erledigt worden, weil damit über einen gar nicht gestellten Antrag (auf vorzeitige Alterspension) abgesprochen wurde. Daraus folgt aber nicht die Berechtigung der Säumnisklage. Die beklagte Partei hat erstmals mit dem angefochtenen Bescheid über die Alterspension des Klägers nach Paragraph 253, ASVG entschieden. Wurde nach Stellung eines Antrages auf Alterspension in einem Vertragsstaat (Jugoslawien) vom österreichischen Versicherungsträger über einen (später) auch in Österreich gestellten Antrag auf Alterspension mit Bescheid abgesprochen, dann wurde dadurch auch der auf Grund des Antrages im Vertragsstaat für den österreichischen Rechtsbereich wirksame Antrag erledigt (SSV-NF 10/134). Nach Erlassung dieses Bescheides war daher kein Antrag des Klägers offen. Die Klage stellt sich daher nicht als Säumnis-, sondern als Bescheidklage dar, mit der geltend gemacht wird, der Anspruch auf Alterspension hätte mit dem auf die vorher erfolgte Antragstellung und spätere Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten (Stichtag 1. 11. 1994) begonnen.
Der von den Vorinstanzen allein herangezogene Grund für die Abweisung des Klagebegehrens, nämlich das Fehlen eines noch unerledigten Pensionsantrages zum früheren Stichtag, erweist sich somit als nicht tragfähig. Wären alle anderen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, stünde dem Kläger die Alterspension ab dem 1. 11. 1994 zu. Diese Voraussetzungen wurden im vorliegenden Verfahren weder erörtert noch festgestellt.
Da für die rechtliche Beurteilung wesentliche Fragen ungeklärt blieben, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen im noch strittigen Umfang zur Ergänzung des Verfahrens aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei bemerkt, dass die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes von der Aufhebung des Urteils nicht betroffen ist, weil dem Kläger wegen des Teilerfolges im Berufungsverfahren jedenfalls Kostenersatz im zuerkannten Ausmaß gebührte (vgl SSV-NF 12/126).Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei bemerkt, dass die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes von der Aufhebung des Urteils nicht betroffen ist, weil dem Kläger wegen des Teilerfolges im Berufungsverfahren jedenfalls Kostenersatz im zuerkannten Ausmaß gebührte vergleiche SSV-NF 12/126).