Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine solche Rechtsfrage liegt hier nicht vor.Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine solche Rechtsfrage liegt hier nicht vor.
§ 103 Abs 1 Z 1 ASVG erlaubt dem Versicherungsträger die Aufrechnung von fälligen Beiträgen, die ein Anspruchsberechtigter einem Versicherungsträger nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz schuldet, auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen, soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist. Über die Geltendmachung der Aufrechnung ist ein Bescheid in Leistungssachen zu erlassen (§ 367 Abs 2 ASVG), der mit Klage bei Gericht außer Kraft gesetzt werden kann. Im gerichtlichen Verfahren bildet die Frage, ob die Beitragsrückstände verjährt sind, eine Vorfrage, die weder in der Aufzählung der Gründe für eine zwingende Unterbrechung des Verfahrens nach § 74 Abs 1 ASGG genannt noch den dort angeführten Tatbeständen gleichartig ist. Gemäß § 190 ZPO ist das Gericht in diesem Fall befugt, die Vorfrage - auch wenn es sich um eine verwaltungsrechtliche handelt - selbständig zu beurteilen (SZ 58/156, SZ 71/3 uva; RIS-Justiz RS0036837, RS0036841, RS0036854), solange eine bindende Entscheidung einer Verwaltungsbehörde über die Vorfrage (hier der Verjährung) nicht vorliegt. § 35 Abs 2 Satz 3 EO steht dem nicht entgegen (Jakusch in Angst, EO § 35 Rz 3).Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erlaubt dem Versicherungsträger die Aufrechnung von fälligen Beiträgen, die ein Anspruchsberechtigter einem Versicherungsträger nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz schuldet, auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen, soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist. Über die Geltendmachung der Aufrechnung ist ein Bescheid in Leistungssachen zu erlassen (Paragraph 367, Absatz 2, ASVG), der mit Klage bei Gericht außer Kraft gesetzt werden kann. Im gerichtlichen Verfahren bildet die Frage, ob die Beitragsrückstände verjährt sind, eine Vorfrage, die weder in der Aufzählung der Gründe für eine zwingende Unterbrechung des Verfahrens nach Paragraph 74, Absatz eins, ASGG genannt noch den dort angeführten Tatbeständen gleichartig ist. Gemäß Paragraph 190, ZPO ist das Gericht in diesem Fall befugt, die Vorfrage - auch wenn es sich um eine verwaltungsrechtliche handelt - selbständig zu beurteilen (SZ 58/156, SZ 71/3 uva; RIS-Justiz RS0036837, RS0036841, RS0036854), solange eine bindende Entscheidung einer Verwaltungsbehörde über die Vorfrage (hier der Verjährung) nicht vorliegt. Paragraph 35, Absatz 2, Satz 3 EO steht dem nicht entgegen (Jakusch in Angst, EO Paragraph 35, Rz 3).
Die angefochtene Entscheidung hat sich an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs 2 ASVG orientiert, nach der unter "zum Zwecke der Hereinbringung getroffenen Maßnahmen" iSd § 68 Abs 2 ASVG nicht nur jene Maßnahmen zu verstehen sind, die dem Verpflichteten auch zur Kenntnis gelangt sind und unmittelbar der Hereinbringung der Beitragsschuld dienen (VwSlg 14.749 A/1997 uva). Die in Bezug auf eine konkrete Forderung gegen den Zahlungspflichtige gesetzte Maßnahme muss insoweit eindeutig zu erkennen sein, als sie auch später noch nach der Aktenlage nachvollziehbar ist. Ob eine Maßnahme der Hereinbringung einer offenen Forderung dient, hängt von der Beurteilung im Einzelfall ab.Die angefochtene Entscheidung hat sich an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, Absatz 2, ASVG orientiert, nach der unter "zum Zwecke der Hereinbringung getroffenen Maßnahmen" iSd Paragraph 68, Absatz 2, ASVG nicht nur jene Maßnahmen zu verstehen sind, die dem Verpflichteten auch zur Kenntnis gelangt sind und unmittelbar der Hereinbringung der Beitragsschuld dienen (VwSlg 14.749 A/1997 uva). Die in Bezug auf eine konkrete Forderung gegen den Zahlungspflichtige gesetzte Maßnahme muss insoweit eindeutig zu erkennen sein, als sie auch später noch nach der Aktenlage nachvollziehbar ist. Ob eine Maßnahme der Hereinbringung einer offenen Forderung dient, hängt von der Beurteilung im Einzelfall ab.
Mit der Frage der Verjährung nach § 39 BSVG (§ 40 GSVG, § 68 ASVG) ist regelmäßig der Verwaltungsgerichtshof konfrontiert, während die Frage nur in besonderen Ausnahmekonstellationen vor dem Obersten Gerichtshof eine Rolle spielt. So wie der Mangel einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum anzuwendenden ausländischen Sachrecht idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet (RIS-Justiz RS0042948 [T6]), gebieten es weder Rechtseinheit noch Rechtssicherheit noch Rechtsentwicklung, dass der OGH - parallel zum VwGH - eine Judikatur zu einzelfallbezogenen verwaltungsrechtlichen Vorfragen aufbaut, die von den Gerichten gar nicht als Hauptfrage selbständig beurteilt werden dürfen. Im Gegenteil würde die Gefahr von Entscheidungsdivergenzen heraufbeschworen.Mit der Frage der Verjährung nach Paragraph 39, BSVG (Paragraph 40, GSVG, Paragraph 68, ASVG) ist regelmäßig der Verwaltungsgerichtshof konfrontiert, während die Frage nur in besonderen Ausnahmekonstellationen vor dem Obersten Gerichtshof eine Rolle spielt. So wie der Mangel einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum anzuwendenden ausländischen Sachrecht idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründet (RIS-Justiz RS0042948 [T6]), gebieten es weder Rechtseinheit noch Rechtssicherheit noch Rechtsentwicklung, dass der OGH - parallel zum VwGH - eine Judikatur zu einzelfallbezogenen verwaltungsrechtlichen Vorfragen aufbaut, die von den Gerichten gar nicht als Hauptfrage selbständig beurteilt werden dürfen. Im Gegenteil würde die Gefahr von Entscheidungsdivergenzen heraufbeschworen.
Eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung der zu entscheidenden Rechtsfrage durch das Berufungsgericht ist nicht zu ersehen. Die Klägerin verkennt insbesondere die Rechtsnatur und den Zweck von Rückstandsausweisen. Es handelt sich dabei nicht um zuzustellende und bekämpfbare Bescheide, sondern um "Auszüge aus den Rechnungsbehelfen", mit denen eine Verwaltungsbehörde eine sich unmittelbar aus dem Gesetz oder einem (Grundlagen-)Bescheid ergebende - Zahlungsverbindlichkeit bekannt gibt (siehe näher Nunner-Krautgasser, Der Rückstandsausweis als Grundlage der gerichtlichen Exekution, ÖJZ 2000, 833).Eine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung der zu entscheidenden Rechtsfrage durch das Berufungsgericht ist nicht zu ersehen. Die Klägerin verkennt insbesondere die Rechtsnatur und den Zweck von Rückstandsausweisen. Es handelt sich dabei nicht um zuzustellende und bekämpfbare Bescheide, sondern um "Auszüge aus den Rechnungsbehelfen", mit denen eine Verwaltungsbehörde eine sich unmittelbar aus dem Gesetz oder einem (Grundlagen-)Bescheid ergebende - Zahlungsverbindlichkeit bekannt gibt (siehe näher Nunner-Krautgasser, Der Rückstandsausweis als Grundlage der gerichtlichen Exekution, ÖJZ 2000, 833).
Die Revision ist daher zurückzuweisen.