Die für die Beurteilung dieses Falles maßgebliche, in dieser Form erst seit 1. 9. 1996 in Kraft stehende Bestimmung des § 122c Abs 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) lautet:Die für die Beurteilung dieses Falles maßgebliche, in dieser Form erst seit 1. 9. 1996 in Kraft stehende Bestimmung des Paragraph 122 c, Absatz eins, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) lautet:
"Vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit § 122c (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn er (sie)"Vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit Paragraph 122 c, (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn er (sie)
1. die Wartezeit erfüllt hat (§ 111),1. die Wartezeit erfüllt hat (Paragraph 111,),
2. innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachweist und infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der (die) Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat und wenn dessen (deren) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war."
Die beklagte Partei hält dem Begehren des Klägers entgegen, dass er am Stichtag das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und ein Anspruch auf die begehrte Leistung aus diesem Grund nicht bestehe. Der Kläger hingegen steht auf dem Standpunkt, dass das vom Gesetzgeber erst mit 1. 9. 1996 eingeführte unterschiedliche Anfallsalter für Männer und Frauen dem gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz widerspreche und für seinen Anspruch - ebenso wie für weibliche Versicherte - die Vollendung des 55. Lebensjahres ausreiche.
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 31. 3. 1998 zu 10 ObS 462/97g das Revisionsverfahren gemäß § 90a GOG ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 31. 3. 1998 zu 10 ObS 462/97g das Revisionsverfahren gemäß Paragraph 90 a, GOG ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"1. Ist Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG so auszulegen, dass er einem Mitgliedsstaat die unterschiedliche Festsetzung des Rentenalters nur für Renten- bzw Pensionsansprüche erlaubt, die ausschließlich aus dem Risikofall des Alters gewährt werden, oder ist diese Ausnahmeregelung auch auf Renten- bzw Pensionsansprüche zu beziehen, die zwar erst ab einem bestimmten Alter, aber darüber hinaus nur wegen einer bestehenden Invalidität (Erwerbsunfähigkeit) gewährt werden?
2. Ist Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Richtlinie 79/7/EWG so auszulegen, dass er einem Mitgliedsstaat erlaubt, eine vorher bestandene gleiche Regelung des Rentenalters (hier die Vollendung des 55. Lebensjahres für Männer und Frauen) nach Ablauf der Umsetzungsfrist dahin zu ändern, dass für Männer und Frauen nunmehr ein unterschiedliches Rentenalter (hier die Vollendung des 57. Lebensjahres für Männer und des 55. Lebensjahres für Frauen) festgesetzt wird?"
Mit Urteil vom 23. 5. 2000, C-104/98, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) auf die ihm vom Obersten Gerichtshof vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
"Die Ausnahme in Artikel 7 Abs 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männer und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist nicht auf eine Leistung wie die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit anwendbar, für die im nationalen Recht nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie ein für Männer und Frauen unterschiedliches Rentenalter festgesetzt wurde.""Die Ausnahme in Artikel 7 Absatz eins, Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männer und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist nicht auf eine Leistung wie die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit anwendbar, für die im nationalen Recht nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie ein für Männer und Frauen unterschiedliches Rentenalter festgesetzt wurde."
Nach Vorliegen dieses Urteils ist das ausgesetzte Revisionsverfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen. Der Oberste Gerichtshof hat im Sinne der bindenden Rechtsansicht des EuGH davon auszugehen, dass die österreichische Rechtslage, nach der das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit für Frauen 55 und für Männer 57 Jahre beträgt, als geschlechtsspezifische Diskriminierung dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Auf Grund des Anwendungsvorranges dieses Rechts ist die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 mit Wirksamkeit vom 1. 7. 1996 eingeführte Erhöhung des Anfallsalters für Männer von bisher 55 auf 57 Jahre unbeachtlich; ausreichend ist vielmehr die Vollendung des 55. Lebensjahres am Stichtag. Diese Voraussetzung liegt beim Kläger unstrittig vor.
Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren ausschließlich deshalb abgewiesen, weil der Kläger am Stichtag das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die beklagte Partei hat aber schon in erster Instanz unmissverständlich außer Streit gestellt, dass der Kläger - mit Ausnahme des Anfallsalters - alle Voraussetzungen für die begehrte Pensionsleistung erfüllt, wegen der Antragstellung am 20. 12. 1996 allerdings erst zum Stichtag 1. 1. 1997 (§ 51 Abs 2 Z 2, § 104 Abs 2 BSVG). Da der Abweisungsgrund nicht tragend ist, die anderen gesetzlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Leistung im Sinne des § 122c BSVG aber ab 1. 1. 1997 unbestritten vorliegen, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer teilweisen Stattgebung des Klagebegehrens dem Grunde nach unter Auferlegung einer vorläufigen Zahlung abzuändern (§ 89 Abs 2 ASGG). Für den Monat Dezember 1996 besteht hingegen kein Pensionsanspruch. Der Kläger hat kein Vorbringen erstattet, dass die Voraussetzungen für einen vor dem Stichtag liegenden Leistungsanfall gegeben sind.Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren ausschließlich deshalb abgewiesen, weil der Kläger am Stichtag das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die beklagte Partei hat aber schon in erster Instanz unmissverständlich außer Streit gestellt, dass der Kläger - mit Ausnahme des Anfallsalters - alle Voraussetzungen für die begehrte Pensionsleistung erfüllt, wegen der Antragstellung am 20. 12. 1996 allerdings erst zum Stichtag 1. 1. 1997 (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 104, Absatz 2, BSVG). Da der Abweisungsgrund nicht tragend ist, die anderen gesetzlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Leistung im Sinne des Paragraph 122 c, BSVG aber ab 1. 1. 1997 unbestritten vorliegen, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer teilweisen Stattgebung des Klagebegehrens dem Grunde nach unter Auferlegung einer vorläufigen Zahlung abzuändern (Paragraph 89, Absatz 2, ASGG). Für den Monat Dezember 1996 besteht hingegen kein Pensionsanspruch. Der Kläger hat kein Vorbringen erstattet, dass die Voraussetzungen für einen vor dem Stichtag liegenden Leistungsanfall gegeben sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Die in erster und zweiter Instanz jeweils verzeichneten Pauschalgebühren waren nicht zuzusprechen, weil solche Gebühren nach § 80 ASGG nicht anfallen. Die Bemessungsgrundlage beträgt nicht wie in der Klage angegeben S 420.000, sondern S 50.000 (§ 77 Abs 2 ASGG). Auch die (unzulässige) Urkundenvorlage im Revisionsverfahren war nicht zu honorieren.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Die in erster und zweiter Instanz jeweils verzeichneten Pauschalgebühren waren nicht zuzusprechen, weil solche Gebühren nach Paragraph 80, ASGG nicht anfallen. Die Bemessungsgrundlage beträgt nicht wie in der Klage angegeben S 420.000, sondern S 50.000 (Paragraph 77, Absatz 2, ASGG). Auch die (unzulässige) Urkundenvorlage im Revisionsverfahren war nicht zu honorieren.