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Rechtssatz RS0109635

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109635

Geschäftszahl

10ObS462/97g (10ObS463/97d, 10ObS464/97a, 10ObS465/97y, 10ObS3/98h, 10ObS4/98f, 10ObS5/98b, 10ObS6/98z, 10ObS30/98d, 10ObS31/98a, 10ObS36/98m, 10ObS43/98s, 10ObS55/98f); 10ObS14/99b; 10ObS189/00t

Entscheidungsdatum

11.07.2000

Norm

BSVG idF StrukturanpassungsG 1996 §122c Abs1
EGV Maastricht Art177
EG Amsterdam Art234
EWG-RL 79/7/EWG - Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit 31979L0007 Art7 Abs1 lita
EWG-RL 79/7/EWG - Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit 31979L0007 Art7 Abs2

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 177 EGV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"1. Ist Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG so auszulegen, daß er einem Mitgliedsstaat die unterschiedliche Festsetzung des Rentenalters nur für Rentenansprüche beziehungsweise Pensionsansprüche erlaubt, die ausschließlich aus dem Risikofall des Alters gewährt werden, oder ist diese Ausnahmeregelung auch auf Rentenansprüche beziehungsweise Pensionsansprüche zu beziehen, die zwar erst ab einem bestimmten Alter, aber darüber hinaus nur wegen einer bestehenden Invalidität (Erwerbsunfähigkeit) gewährt werden?

2. Ist Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Richtlinie 79/7/EWG so auszulegen, daß er einem Mitgliedsstaat erlaubt, eine vorher bestandene gleiche Regelung des Rentenalters (hier die Vollendung des 55. Lebensjahres für Männer und Frauen) nach Ablauf der Umsetzungsfrist dahin zu ändern, daß für Männer und Frauen nunmehr ein unterschiedliches Rentenalter (hier die Vollendung des 57. Lebensjahres für Männer und des 55. Lebensjahres für Frauen) festgesetzt wird?"

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 462/97g
    Entscheidungstext OGH 31.03.1998 10 ObS 462/97g
  • 10 ObS 14/99b
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 14/99b
    Beisatz: Hier: Das für Männer (57. Lebensjahr) und Frauen (55. Lebensjahr) unterschiedliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d ASVG. (T1)
  • 10 ObS 189/00t
    Entscheidungstext OGH 11.07.2000 10 ObS 189/00t
    Beisatz: Mit Urteil vom 23. 5. 2000, C-104/98, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) auf die ihm vom Obersten Gerichtshof vorgelegten Fragen für Recht erkannt: "Die Ausnahme in Artikel 7 Abs 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männer und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist nicht auf eine Leistung wie die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit anwendbar, für die im nationalen Recht nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie ein für Männer und Frauen unterschiedliches Rentenalter festgesetzt wurde." Der Oberste Gerichtshof hat im Sinne der bindenden Rechtsansicht des EuGH davon auszugehen, dass die österreichische Rechtslage, nach der das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit für Frauen 55 und für Männer 57 Jahre beträgt, als geschlechtsspezifische Diskriminierung dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Auf Grund des Anwendungsvorranges dieses Rechts ist die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 mit Wirksamkeit vom 1. 7. 1996 eingeführte Erhöhung des Anfallsalters für Männer von bisher 55 auf 57 Jahre unbeachtlich; ausreichend ist vielmehr die Vollendung des 55. Lebensjahres am Stichtag. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109635

Im RIS seit

30.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Dokumentnummer

JJR_19980331_OGH0002_010OBS00462_97G0000_001