Der Rekurs ist berechtigt.
Den Ausführungen des Rekurses über die Vertretungsbefugnis eines Rechtsanwaltsanwärters im Rechtsmittelverfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen kann allerdings nicht beigetreten werden. Gemäß § 40 Abs 1 und 2 - die anderen in dieser Bestimmung genannten Fälle kommen hier nicht in Betracht - sind nur Rechtsanwälte und Funktionäre und Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung, die nach ihrem Wirkungsbereich für die Partei in Betracht kommt oder in Betracht käme, wenn diese noch berufstätig wäre oder ihren Aufenthalt im Inland hätte, zur Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz qualifiziert, wobei die Funktionäre und Arbeitnehmer einer Befugnis der Interessenvertretung oder Berufsvereinigung bedürfen. Ein Rechtsanwaltsanwärter kann diesem Personenkreis nicht zugezählt werden und ist daher im Rechtsmittelverfahren - im Verfahren erster Instanz kann der Vorsitzende gemäß § 40 Abs 2 Z 4 auch jede andere geeignete Person zur Vertretung zulassen - nicht zur Vertretung berechtigt. Der Begründung des Berufungsgerichtes ist daher in diesem Punkt beizutreten.Den Ausführungen des Rekurses über die Vertretungsbefugnis eines Rechtsanwaltsanwärters im Rechtsmittelverfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen kann allerdings nicht beigetreten werden. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 - die anderen in dieser Bestimmung genannten Fälle kommen hier nicht in Betracht - sind nur Rechtsanwälte und Funktionäre und Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung, die nach ihrem Wirkungsbereich für die Partei in Betracht kommt oder in Betracht käme, wenn diese noch berufstätig wäre oder ihren Aufenthalt im Inland hätte, zur Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz qualifiziert, wobei die Funktionäre und Arbeitnehmer einer Befugnis der Interessenvertretung oder Berufsvereinigung bedürfen. Ein Rechtsanwaltsanwärter kann diesem Personenkreis nicht zugezählt werden und ist daher im Rechtsmittelverfahren - im Verfahren erster Instanz kann der Vorsitzende gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 4, auch jede andere geeignete Person zur Vertretung zulassen - nicht zur Vertretung berechtigt. Der Begründung des Berufungsgerichtes ist daher in diesem Punkt beizutreten.
Die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Berufung liegen jedoch des ungeachtet nicht vor. Gemäß § 84 Abs 1 ZPO hat das Gericht die Beseitigung von Formgebrechen, welche die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung des überreichten Schriftsatzes zu hindern geeignet sind, von Amts wegen anzuordnen. Zum Zweck der Beseitigung von Formgebrechen kann die Partei vorgeladen oder ihr der Schriftsatz mit der Anweisung zur Behebung der gleichzeitig zu bezeichnenden Formgebrechen zurückgestellt werden, wobei für die Verbesserung fristgebundener Schriftsätze eine entsprechende Fristsetzung zu erfolgen hat (§ 85 ZPO). Gemäß § 93 Abs 1 ZPO haben dann, wenn eine Partei Prozeßvollmacht erteilt hat, bis zur Aufhebung der Prozeßvollmacht (§ 36) alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen. Dabei können Zustellungen nur soweit an den Bevollmächtigten erfolgen, als die Annahme der Zustellung durch den Umfang der Prozeßvollmacht gedeckt ist (Fasching, Komm II, 574). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den obigen Ausführungen, daß Dr.W*** als Vertreter der Klägerin im Prozeß nicht einschreiten konnte; ihm konnte daher auch nicht wirksam Prozeßvollmacht erteilt werden. Zustellungen an ihn waren damit gemäß § 93 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die dennoch an ihn vorgenommene Zustellung des Verbesserungsauftrages konnte für die Klägerin keine Rechtswirksamkeit entfalten. Da kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß der Verbesserungsauftrag der Klägerin tatsächlich zugekommen ist und damit eine Heilung des Zustellmangels im Sinn des § 7 ZustellG eingetreten ist, ist davon auszugehen, daß ein wirksames Verbesserungsverfahren bisher nicht durchgeführt wurde, sodaß die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Berufung fehlen. Da zwischenzeitig eine Behebung des Formgebrechens durch rechtsanwaltliche Fertigung des Rechtsmittelschriftsatzes erfolgte, erübrigt sich ein weiteres Verbesserungsverfahren. Das Berufungsgericht wird über die Berufung zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Berufung liegen jedoch des ungeachtet nicht vor. Gemäß Paragraph 84, Absatz eins, ZPO hat das Gericht die Beseitigung von Formgebrechen, welche die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung des überreichten Schriftsatzes zu hindern geeignet sind, von Amts wegen anzuordnen. Zum Zweck der Beseitigung von Formgebrechen kann die Partei vorgeladen oder ihr der Schriftsatz mit der Anweisung zur Behebung der gleichzeitig zu bezeichnenden Formgebrechen zurückgestellt werden, wobei für die Verbesserung fristgebundener Schriftsätze eine entsprechende Fristsetzung zu erfolgen hat (Paragraph 85, ZPO). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, ZPO haben dann, wenn eine Partei Prozeßvollmacht erteilt hat, bis zur Aufhebung der Prozeßvollmacht (Paragraph 36,) alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen. Dabei können Zustellungen nur soweit an den Bevollmächtigten erfolgen, als die Annahme der Zustellung durch den Umfang der Prozeßvollmacht gedeckt ist (Fasching, Komm römisch zwei, 574). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den obigen Ausführungen, daß Dr.W*** als Vertreter der Klägerin im Prozeß nicht einschreiten konnte; ihm konnte daher auch nicht wirksam Prozeßvollmacht erteilt werden. Zustellungen an ihn waren damit gemäß Paragraph 93, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Die dennoch an ihn vorgenommene Zustellung des Verbesserungsauftrages konnte für die Klägerin keine Rechtswirksamkeit entfalten. Da kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß der Verbesserungsauftrag der Klägerin tatsächlich zugekommen ist und damit eine Heilung des Zustellmangels im Sinn des Paragraph 7, ZustellG eingetreten ist, ist davon auszugehen, daß ein wirksames Verbesserungsverfahren bisher nicht durchgeführt wurde, sodaß die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Berufung fehlen. Da zwischenzeitig eine Behebung des Formgebrechens durch rechtsanwaltliche Fertigung des Rechtsmittelschriftsatzes erfolgte, erübrigt sich ein weiteres Verbesserungsverfahren. Das Berufungsgericht wird über die Berufung zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.