Rechtssatz RS0085610
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085610
Entscheidungsdatum
20.06.1989
Rechtssatz
Ein Rechtsanwaltsanwärter kann dem vertretungsbefugten Personenkreis nicht zugezählt werden und ist daher im Rechtsmittelverfahren - im Verfahren erster Instanz kann der Vorsitzende gemäß § 40 Abs 2 Z 4 auch jede andere geeignete Person zur Vertretung zulassen - nicht zur Vertretung berechtigt.Ein Rechtsanwaltsanwärter kann dem vertretungsbefugten Personenkreis nicht zugezählt werden und ist daher im Rechtsmittelverfahren - im Verfahren erster Instanz kann der Vorsitzende gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 4, auch jede andere geeignete Person zur Vertretung zulassen - nicht zur Vertretung berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085610
Dokumentnummer
JJR_19890620_OGH0002_010OBS00189_8900000_002