Entscheidungsgründe:
Die Klägerin bezieht seit 1.November 1974 von der beklagten Partei eine Alterspension. Mit Übergabsvertrag vom 26./27.November 1975 übergab die Klägerin die in ihrem Hälfteeigentum stehende Liegenschaft EZ 106 KG Renetsham und einen Teil der Liegenschaft EZ 17 KG Kirchheim im Ausmaß von 3.603 m2 ihrem Sohn, wobei die Liegenschaft sowohl land- und forstwirtschaftlich als auch gewerblich genutzt war. Bis zu ihrer Pensionierung am 1.November 1974 betrieb die Klägerin im Haus Bankham 9, das im Rahmen der Übergabe an den Sohn mitübergeben wurde, das Gast- und Schankgewerbe sowie eine damit verbundene Tabaktrafik. Auch der Sohn übte (in der Folge) dieses Gewerbe auf dem selben Standort aus. Auf Grund des Übergabsvertrages hat die Klägerin Anspruch auf ein freies Wohnrecht samt freier Beheizung und Beleuchtung sowie auf ein monatliches, auf der Basis des Verbraucherpreisindex 1966 wertgesichertes Taschengeld von S 1.000. Der Einheitswert des gewerblichen Teiles betrug zum 1. Jänner 1974 S 20.000, jener des landwirtschaftlichen Teiles S 10.000, wobei der Klägerin jeweils nur Hälfteeigentum zustand. Der Wert des Sachbezuges (Wohnrecht) betrug für das Jahr 1987 monatlich S 424,80 und für das Jahr 1988 monatlich S 438, das nach dem Verbraucherpreisindex aufgewertete Taschengeld zum 1.Dezember 1987 S 1.666,65, ab 1.Jänner 1988 S 1.673,46. Die Alterspension der Klägerin betrug von Dezember 1987 bis 30.Juni 1988 S 2.970,40 und ab 1. Juli 1988 S 3.038,70 monatlich.
Mit Bescheid vom 2.Dezember 1987 sprach die beklagte Partei aus, daß die Ausgleichszulage zur Alterspension ab 1.Dezember 1987 nicht gebühre, weil das Gesamteinkommen einschließlich der Pensionsleistung, die Höhe des Richtsatzes übersteige. Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin für Dezember 1987 eine Ausgleichszulage von S 428 und ab 1. Jänner 1988 eine monatliche Ausgleichszulage von S 548,66 zu bezahlen und wies das Mehrbegehren von S 1.243,60 für Dezember 1987 und von monatlich S 1.122,94 ab 1.Jänner 1988 ab.
In rechtlicher Hinsicht war das Erstgericht der Ansicht, das der Klägerin eingeräumte Ausgedinge stelle eine Gegenleistung sowohl für die Übergabe des gewerblich genutzten als auch des landwirtschaftlich genutzten Teiles der Landwirtschaft dar. Soweit die Gegenleistung den gewerblich genutzten Teil betreffe, sei sie als Einkommen im Sinne des § 149 Abs 3 GSVG zu werten. Zur Bewertung der Sachbezüge sei die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer heranzuziehen. Hinsichtlich des landwirtschaftlich genutzten Teiles der Liegenschaft sei aber zwingend die pauschale Bewertung nach § 149 Abs 7 GSVG vorgeschrieben. Die Bewertung der Einkünfte aus dem gewerblich genutzten Teil der Liegenschaft setze voraus, das Verhältnis zum landwirtschaftlichen Teil zu bestimmen. Nach den auf die Klägerin entfallenden Teilen der Einheitswerte (jeweils Hälfteeigentum) ergebe sich das Verhältnis mit 1 : 2, sodaß ein Drittel des Pauschalbetrages gemäß § 149 Abs 7 GSVG und zwei Drittel des tatsächlichen Ausgedinges nach der Vorschrift des § 149 Abs 3 zweiter Satz GSVG als Einkommen zu berücksichtigen seien. Die Gegenüberstellung der Einkünfte der Klägerin mit dem jeweils geltenden Richtsatz ergebe die zugesprochenen Ausgleichszulagenbeträge.In rechtlicher Hinsicht war das Erstgericht der Ansicht, das der Klägerin eingeräumte Ausgedinge stelle eine Gegenleistung sowohl für die Übergabe des gewerblich genutzten als auch des landwirtschaftlich genutzten Teiles der Landwirtschaft dar. Soweit die Gegenleistung den gewerblich genutzten Teil betreffe, sei sie als Einkommen im Sinne des Paragraph 149, Absatz 3, GSVG zu werten. Zur Bewertung der Sachbezüge sei die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer heranzuziehen. Hinsichtlich des landwirtschaftlich genutzten Teiles der Liegenschaft sei aber zwingend die pauschale Bewertung nach Paragraph 149, Absatz 7, GSVG vorgeschrieben. Die Bewertung der Einkünfte aus dem gewerblich genutzten Teil der Liegenschaft setze voraus, das Verhältnis zum landwirtschaftlichen Teil zu bestimmen. Nach den auf die Klägerin entfallenden Teilen der Einheitswerte (jeweils Hälfteeigentum) ergebe sich das Verhältnis mit 1 : 2, sodaß ein Drittel des Pauschalbetrages gemäß Paragraph 149, Absatz 7, GSVG und zwei Drittel des tatsächlichen Ausgedinges nach der Vorschrift des Paragraph 149, Absatz 3, zweiter Satz GSVG als Einkommen zu berücksichtigen seien. Die Gegenüberstellung der Einkünfte der Klägerin mit dem jeweils geltenden Richtsatz ergebe die zugesprochenen Ausgleichszulagenbeträge.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin für Dezember 1987 eine Ausgleichszulage von S 277,30 für die Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 30.Juni 1988 eine monatliche Ausgleichszulage von S 393,96 und ab 1.Juli 1988 eine monatliche Ausgleichszulage von S 325,66 zu zahlen und wies das Mehrbegehren ab.
Bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes sei nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 2/99) auch wenn für Gebäude oder Gebäudeteile nach § 33 Abs 1 BewG ein weiterer Einheitswert festgesetzt werde, eine gesonderte Sachbezugsbewertung nach § 149 Abs 3 Satz 2 GSVG nur insoweit vorzunehmen als die Übergabe mehr als 10 Jahre, gerechnet vom Stichtag zurückliege oder soweit auch Sachleistungen zu bewerten seien, die in keinem Zusammenhang mit dem übergebenen landwirtschaftlichen Betrieb stünden, zum Beispiel für die Übergabe eines gewerblichen Betriebes ausbedungene Leistungen (sogenannte gemischte Übergabe). Eine solche gemischte Übergabe liege hier unstrittig vor. Fest stehe auch, daß die vereinbarte Ausgedingeleistung für die Übergabe sowohl des Gewerbes als auch des landwirtschaftlich genutzten Teiles der Liegenschaft bedungen seien, ohne daß vertraglich eine gesonderte verhältnismäßige Zuordnung vorgenommen worden wäre. Es müsse daher eine verhältnismäßige Berücksichtigung hinsichtlich des gewerblich genutzten Teiles der Liegenschaft erfolgen. Für den landwirtschaftlichen Betriebsteil könne allerdings eine verhältnismäßige Kürzung, wie sie das Erstgericht vorgenommen habe nicht erfolgen, weil § 149 Abs 7 GSVG die Pauschalanrechnung ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß bei der Übergabe ausbedungenen Leistungen anordne. Die von der beklagten Partei vorgenommene Berechnungsmethode, zunächst den gesamten Wert des tatsächlichen Ausgedinge nach § 149 Abs 3 zweiter Satz GSVG zu errechnen, davon das Pauschale gemäß § 149 Abs 7 GSVG abzuziehen, dieses aber dann als pauschaliertes Ausgedinge in gleicher Höhe zu dem sich ergebenden Differenzbetrag der Pension wieder heranzuziehen, führe im Ergebnis dazu, daß die Bestimmung des § 149 Abs 7 GSVG überhaupt nicht mehr angewendet werde, sondern nur mehr jene des Abs 3 leg cit. Dies könne nicht rechtens sein, weil auch die Aufgabe der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes vorliege.Bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes sei nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 2/99) auch wenn für Gebäude oder Gebäudeteile nach Paragraph 33, Absatz eins, BewG ein weiterer Einheitswert festgesetzt werde, eine gesonderte Sachbezugsbewertung nach Paragraph 149, Absatz 3, Satz 2 GSVG nur insoweit vorzunehmen als die Übergabe mehr als 10 Jahre, gerechnet vom Stichtag zurückliege oder soweit auch Sachleistungen zu bewerten seien, die in keinem Zusammenhang mit dem übergebenen landwirtschaftlichen Betrieb stünden, zum Beispiel für die Übergabe eines gewerblichen Betriebes ausbedungene Leistungen (sogenannte gemischte Übergabe). Eine solche gemischte Übergabe liege hier unstrittig vor. Fest stehe auch, daß die vereinbarte Ausgedingeleistung für die Übergabe sowohl des Gewerbes als auch des landwirtschaftlich genutzten Teiles der Liegenschaft bedungen seien, ohne daß vertraglich eine gesonderte verhältnismäßige Zuordnung vorgenommen worden wäre. Es müsse daher eine verhältnismäßige Berücksichtigung hinsichtlich des gewerblich genutzten Teiles der Liegenschaft erfolgen. Für den landwirtschaftlichen Betriebsteil könne allerdings eine verhältnismäßige Kürzung, wie sie das Erstgericht vorgenommen habe nicht erfolgen, weil Paragraph 149, Absatz 7, GSVG die Pauschalanrechnung ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß bei der Übergabe ausbedungenen Leistungen anordne. Die von der beklagten Partei vorgenommene Berechnungsmethode, zunächst den gesamten Wert des tatsächlichen Ausgedinge nach Paragraph 149, Absatz 3, zweiter Satz GSVG zu errechnen, davon das Pauschale gemäß Paragraph 149, Absatz 7, GSVG abzuziehen, dieses aber dann als pauschaliertes Ausgedinge in gleicher Höhe zu dem sich ergebenden Differenzbetrag der Pension wieder heranzuziehen, führe im Ergebnis dazu, daß die Bestimmung des Paragraph 149, Absatz 7, GSVG überhaupt nicht mehr angewendet werde, sondern nur mehr jene des Absatz 3, leg cit. Dies könne nicht rechtens sein, weil auch die Aufgabe der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes vorliege.
Ausgehend von der Pension der Klägerin, von zwei Dritteln des tatsächlichen Ausgedinges (Wohnrecht und Taschengeld nach § 149 Abs 3) sowie von den vollen Pauschaleinkünften nach § 149 Abs 7 ergäben sich die im Berufungsurteil angeführten Beträge an monatlicher Ausgleichszulage als Differenz auf die für die Klägerin anzuwendenden Richtsätze. Da zum 1.Juli 1988 noch vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine Pensionserhöhung stattgefunden habe, sei die Ausgleichszulage auch ab 1.Juli 1988 zu berechnen.Ausgehend von der Pension der Klägerin, von zwei Dritteln des tatsächlichen Ausgedinges (Wohnrecht und Taschengeld nach Paragraph 149, Absatz 3,) sowie von den vollen Pauschaleinkünften nach Paragraph 149, Absatz 7, ergäben sich die im Berufungsurteil angeführten Beträge an monatlicher Ausgleichszulage als Differenz auf die für die Klägerin anzuwendenden Richtsätze. Da zum 1.Juli 1988 noch vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine Pensionserhöhung stattgefunden habe, sei die Ausgleichszulage auch ab 1.Juli 1988 zu berechnen.