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Rechtssatz RS0086715×

Rechtssatz RS0086715

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0086715

Geschäftszahl

10ObS191/89; 10ObS73/90

Entscheidungsdatum

29.05.1990

Rechtssatz

Da in Absatz 7, angeordnet ist, daß der Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen 21,6 Prozent des durchschnittlichen Einheitswertes der übergebenen landwirtschaftlichen Flächen zugrundegelegen ist, kommt eine Kürzung des Pauschalbetrages nicht in Betracht. Dieser ist vielmehr jedenfalls zur Gänze bei Berechnung der Ausgleichszulage als Einkommen zu berücksichtigen. Weil jedoch ein Teil der vereinbarten Ausgedingeleistungen für die Überlassung des Gewerbebetriebes zusteht, erscheint es mangels einer ausdrücklichen Regelung schon nach allgemeiner Anschauung billig (Paragraph 863, Absatz 2, ABGB), den Anteil nach dem Verhältnis der Werte der beiden übergebenen Teile zu bestimmen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 191/89
    Entscheidungstext OGH 26.09.1989 10 ObS 191/89
    Veröff: SSV-NF 3/109 = RZ 1990/47 S 100
  • 10 ObS 73/90
    Entscheidungstext OGH 29.05.1990 10 ObS 73/90
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086715

Dokumentnummer

JJR_19890926_OGH0002_010OBS00191_8900000_001