Rechtssatz RS0086715
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086715
Entscheidungsdatum
29.05.1990
Rechtssatz
Da in Abs 7 angeordnet ist, daß der Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen 21,6 Prozent des durchschnittlichen Einheitswertes der übergebenen landwirtschaftlichen Flächen zugrundegelegen ist, kommt eine Kürzung des Pauschalbetrages nicht in Betracht. Dieser ist vielmehr jedenfalls zur Gänze bei Berechnung der Ausgleichszulage als Einkommen zu berücksichtigen. Weil jedoch ein Teil der vereinbarten Ausgedingeleistungen für die Überlassung des Gewerbebetriebes zusteht, erscheint es mangels einer ausdrücklichen Regelung schon nach allgemeiner Anschauung billig (§ 863 Abs 2 ABGB), den Anteil nach dem Verhältnis der Werte der beiden übergebenen Teile zu bestimmen.Da in Absatz 7, angeordnet ist, daß der Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen 21,6 Prozent des durchschnittlichen Einheitswertes der übergebenen landwirtschaftlichen Flächen zugrundegelegen ist, kommt eine Kürzung des Pauschalbetrages nicht in Betracht. Dieser ist vielmehr jedenfalls zur Gänze bei Berechnung der Ausgleichszulage als Einkommen zu berücksichtigen. Weil jedoch ein Teil der vereinbarten Ausgedingeleistungen für die Überlassung des Gewerbebetriebes zusteht, erscheint es mangels einer ausdrücklichen Regelung schon nach allgemeiner Anschauung billig (Paragraph 863, Absatz 2, ABGB), den Anteil nach dem Verhältnis der Werte der beiden übergebenen Teile zu bestimmen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 191/89
Entscheidungstext OGH 26.09.1989 10 ObS 191/89
Veröff: SSV-NF 3/109 = RZ 1990/47 S 100
- 10 ObS 73/90
Entscheidungstext OGH 29.05.1990 10 ObS 73/90
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086715
Dokumentnummer
JJR_19890926_OGH0002_010OBS00191_8900000_001