Entscheidungsgründe:
Der Kläger bezog seit 1.1.1982 von der beklagten Partei die vorzeitige Alterspension gemäß § 131 GSVG. Seit 1.10.1984 bezieht der Kläger nach Vollendung seines 65.Lebensjahres eine Alterspension gemäß § 130 GSVG von zunächst S 3.278,40 monatlich, seit 1.1.1988 S 3.638,10 monatlich. Seit 1.1.1982 wurde dem Kläger auch die Ausgleichszulage gewährt.Der Kläger bezog seit 1.1.1982 von der beklagten Partei die vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 131, GSVG. Seit 1.10.1984 bezieht der Kläger nach Vollendung seines 65.Lebensjahres eine Alterspension gemäß Paragraph 130, GSVG von zunächst S 3.278,40 monatlich, seit 1.1.1988 S 3.638,10 monatlich. Seit 1.1.1982 wurde dem Kläger auch die Ausgleichszulage gewährt.
Mit Bescheid vom 12.2.1988 sprach die beklagte Partei aus, daß dem Kläger die Ausgleichszulage ab 1.1.1988 nicht mehr gebühre, da wegen der ausbungenen Übergabsleistung auf Grund eines Noatariatsaktes vom 29.12.1987 das Gesamteinkommen des Klägers und seiner Ehegattin einschließlich der Pensionsleistung die Höhe des Familienrichtsatzes übersteige.
Der Kläger brachte in seiner dagegen erhobenen Klage vor, mit dem genannten Notariatsakt sei ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, nämlich eine Kleingärtnerei sowie ein Einfamilienhaus an seine Tochter und seinen Schwiegersohn übergeben worden. Für die Übergabe der Kleingärtnerei sei die Leistung eines Ausgedinges in Form der freien Station für sich und seine Ehegattin ausbedungen worden, hingegen gebühre für die Übergabe des Einfamilienhauses keine Gegenleistung. Eine Möglichkeit der Ertragserzielung, wie etwa die Nutzung zu gewerblichen Zwecken oder die Vermietung oder Verpachtung des Hauses sei nicht möglich. Die Berechnung des Ausgedinges richte sich unabhängig von der Höhe desselben nach dem Einheitswert der übergebenen land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften gemäß § 149 Abs 7 GSVG und nicht nach § 149 Abs 3Der Kläger brachte in seiner dagegen erhobenen Klage vor, mit dem genannten Notariatsakt sei ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, nämlich eine Kleingärtnerei sowie ein Einfamilienhaus an seine Tochter und seinen Schwiegersohn übergeben worden. Für die Übergabe der Kleingärtnerei sei die Leistung eines Ausgedinges in Form der freien Station für sich und seine Ehegattin ausbedungen worden, hingegen gebühre für die Übergabe des Einfamilienhauses keine Gegenleistung. Eine Möglichkeit der Ertragserzielung, wie etwa die Nutzung zu gewerblichen Zwecken oder die Vermietung oder Verpachtung des Hauses sei nicht möglich. Die Berechnung des Ausgedinges richte sich unabhängig von der Höhe desselben nach dem Einheitswert der übergebenen land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften gemäß Paragraph 149, Absatz 7, GSVG und nicht nach Paragraph 149, Absatz 3
GSVG.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Für das übergebene Einfamilienhaus sei ein gesonderter Einheitswert festgestellt worden, weshalb es sich um eine sogenannte gemischte Übergabe handle und das Einkommen des Klägers zunächst nach § 149 Abs 7 GSVG und schließlich unter Berücksichtigung der Übergabe des Einfamilienhauses nach § 149 Abs 3 GSVG zu berechnen gewesen sei. Außerdem sei auch das der Gattin des Klägers zustehende Ausgedinge mit 80 % von S 2.190 zu berücksichtigen. Dabei stellte die beklagte Partei folgende Berechnung an:Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Für das übergebene Einfamilienhaus sei ein gesonderter Einheitswert festgestellt worden, weshalb es sich um eine sogenannte gemischte Übergabe handle und das Einkommen des Klägers zunächst nach Paragraph 149, Absatz 7, GSVG und schließlich unter Berücksichtigung der Übergabe des Einfamilienhauses nach Paragraph 149, Absatz 3, GSVG zu berechnen gewesen sei. Außerdem sei auch das der Gattin des Klägers zustehende Ausgedinge mit 80 % von S 2.190 zu berücksichtigen. Dabei stellte die beklagte Partei folgende Berechnung an:
Pauschale gemäß § 149 Abs 7 GSVG S 1.361,--
Ausgedinge des Klägers (S 2.190 abzüg-
lich S 1.361) S 829,--
Ausgedinge für die Gattin 80 % von
S 2.190 S 1.752,--
Pension des Klägers S 3.638,10
zusammen S 7.580,10
Dieser Betrag übersteige den Ausgleichszulagenrichtsatz von
S 7.168, weshalb ab 1.1.988 keine Ausgleichszulage gebühre.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger ab 1.1.1988 eine Ausgleichszulage von monatlich S 416,90 zu zahlen. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Kläger war Alleineigentümer der im Gerichtsbezirk Rottenmann gelegenen Liegenschaft EZ 221 KG Trieben, bestehend aus dem Grundstück 941/2 Wiese. Auf dieser Liegenschaft führte der Kläger einen Gärtnereibetrieb mit einem steuerlichen Einheitswert von S 34.000. Auf derselben Liegenschaft befindet sich ein aus insgesamt neun Räumen bestehendes Einfamilienhaus mit einem Einheitswert von S 288.000, das vom Kläger, seiner Ehegattin, der Tochter und dem Schwiegersohn mit deren zwei Kindern bewohnt wird. Mit notariellem Übergabsvertrag vom 29.12.1987 übergab der Kläger mit Stichtag 1.1.1988 die Liegenschaft an seine Tochter Renate und deren Ehegatten Hans H***. Im Übergabsvertrag wurde dem Kläger und seiner Ehegattin Erika auf Lebensdauer die volle freie Station (darunter ein Wohnungsrecht an dem auf der Übergabsliegenschaft befindlichen Altbau - bestehend aus Küche, 5 Zimmern, Bad und Klosett) eingeräumt.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß
mit dem landwirtschaftlichen Betrieb ein Wohnhaus übergeben worden
sei, das nicht der Ertragserzielung diene. Obwohl zwei Einheitswerte
festgestellt worden seien, liege eine sogenannte landwirtschaftliche
Übergabe vor, auf die nur die Bestimmung des § 149 Abs 7 GSVG
anzuwenden sei. Dem Kläger seien daher nur 21,6 % des Einheitswertes
der übergebenen landwirtschaftlichen Fläche, also S 1.361 als
Einkommen anzurechnen. Die Ehegattin des Klägers sei nicht
Übergeberin des landwirtschaftlichen Betriebes gewesen, stehe aber
ebenfalls seit 1.1.1988 im Genuß der vollen freien Station. Nach
§ 149 Abs 3 GSVG sei daher als Einkommen der Gattin des Klägers 80 %
von 2.190 (Bewertung der vollen freien Station für Zwecke der
Lohnsteuer), somit S 1.752 monatlich zu berücksichtigen. Durch die
auch der Gattin des Klägers gewährten Ausgedingsleistungen werde
seine Unterhaltsverpflichtung entsprechend reduziert, weshalb eine
Berücksichtigung des Ausgedinges gerechtfertigt sei. Das Einkommen
des Klägers und seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin
zum Stichtag 1.1.1988 betrage daher
Pension des Klägers S 3.638,10
Ausgedinge für den Kläger S 1.361,--
volle freie Station für die Ehegattin S 1.752,--
zusammen S 6.751,10
Die Differenz zum Familienrichtsatz (S 7.168) von S 416,90 monatlich sei daher als Ausgleichszulage zuzusprechen. Das Berufungsgericht gab den von beiden Teilen erhobenen Berufungen nicht Folge. Bei einer sogenannten landwirtschaftlichen Übergabe sei die Anwendung des § 149 Abs 3 GSVG zur Ermittlung des Einkommens des Übergebers von vornherein ausgeschlossen. Wenn die beklagte Partei aus der Art der Einheitswertberechnung Folgerungen ziehe, übersehe sie, daß das vom Kläger übergebene Einfamilienhaus ihm selbst als Betriebsinhaber und seinen Familienangehörigen als Wohnung diente. Es sei daher nur § 149 Abs 7 GSVG anzuwenden. § 149 Abs 3 GSVG wäre bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes nur insowit anzuwenden, als die Übergabe mehr als 10 Jahre gerechnet vom Stichtag zuliege oder soweit auch Sachleistungen zu bewerten seien, die in einem Zusammenhang mit dem übergebenen landwirtschaftlichen Betrieb stünden, zB für die Übergabe eines gewerblichen Betriebes ausbedungene Leistungen, also bei einer sogenannten gemischten Übergabe. Das Einfamilienhaus diene aber noch immer einem landwirtschaftlichen Hauptzweck, nämlich der Wohnversorgung der Betriebsinhaber. Gemäß § 149 Abs 2 GSVG sei auch das gesamte Nettoeinkommen der mit dem Kläger im gemeinsamen Haushalt lebenden Gattin zu berücksichtigen. § 149 Abs 4 lit l GSVG nehme nur Leistungen auf Grund der Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder anderweitigen Überlassung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes aus, wenn § 149 Abs 7 GSVG zur Anwendung gelange. Diese Ausnahmeregelung betreffe aber nur den Betriebsübergeber selbst, nicht seine Ehegattin, für die freie Station gemäß § 149 Abs 3 GSVG gesondert zu berücksichtigen sei. Ihr Einkommen könne schon deshalb nicht vernachlässigt werden, weil ja für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepaare ein besonderer erhöhter Richtsatz vorgesehen sei. Der Kläger könne nicht einerseits den erhöhten Richtsatz in Anspruch nehmen, andererseits aber das Einkommen der Ehegattin unberücksichtigt lassen.Die Differenz zum Familienrichtsatz (S 7.168) von S 416,90 monatlich sei daher als Ausgleichszulage zuzusprechen. Das Berufungsgericht gab den von beiden Teilen erhobenen Berufungen nicht Folge. Bei einer sogenannten landwirtschaftlichen Übergabe sei die Anwendung des Paragraph 149, Absatz 3, GSVG zur Ermittlung des Einkommens des Übergebers von vornherein ausgeschlossen. Wenn die beklagte Partei aus der Art der Einheitswertberechnung Folgerungen ziehe, übersehe sie, daß das vom Kläger übergebene Einfamilienhaus ihm selbst als Betriebsinhaber und seinen Familienangehörigen als Wohnung diente. Es sei daher nur Paragraph 149, Absatz 7, GSVG anzuwenden. Paragraph 149, Absatz 3, GSVG wäre bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes nur insowit anzuwenden, als die Übergabe mehr als 10 Jahre gerechnet vom Stichtag zuliege oder soweit auch Sachleistungen zu bewerten seien, die in einem Zusammenhang mit dem übergebenen landwirtschaftlichen Betrieb stünden, zB für die Übergabe eines gewerblichen Betriebes ausbedungene Leistungen, also bei einer sogenannten gemischten Übergabe. Das Einfamilienhaus diene aber noch immer einem landwirtschaftlichen Hauptzweck, nämlich der Wohnversorgung der Betriebsinhaber. Gemäß Paragraph 149, Absatz 2, GSVG sei auch das gesamte Nettoeinkommen der mit dem Kläger im gemeinsamen Haushalt lebenden Gattin zu berücksichtigen. Paragraph 149, Absatz 4, Litera l, GSVG nehme nur Leistungen auf Grund der Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder anderweitigen Überlassung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes aus, wenn Paragraph 149, Absatz 7, GSVG zur Anwendung gelange. Diese Ausnahmeregelung betreffe aber nur den Betriebsübergeber selbst, nicht seine Ehegattin, für die freie Station gemäß Paragraph 149, Absatz 3, GSVG gesondert zu berücksichtigen sei. Ihr Einkommen könne schon deshalb nicht vernachlässigt werden, weil ja für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepaare ein besonderer erhöhter Richtsatz vorgesehen sei. Der Kläger könne nicht einerseits den erhöhten Richtsatz in Anspruch nehmen, andererseits aber das Einkommen der Ehegattin unberücksichtigt lassen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Teile aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der Kläger beantragt die Abänderung dahin, daß ihm ab 1.1.1988 eine Ausgleichszulage ohne Anrechnung eines fiktiven Einkommens für seine Ehegattin von S 1.752 gewährt werde, also insgesamt eine Ausgleichszulage von S 2.168,90 (im Revisionsantrag infolge eines Schreib- oder Rechenfehlers S 2.198,90). Die beklagte Partei beantragt die Abänderung im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung. Revisionsbeantwortungen wurden von beiden Teilen nicht erstattet.