Rechtssatz RS0085197
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085197
Entscheidungsdatum
29.05.1990
Rechtssatz
Mit der Pauschalanrechnung des Ausgedinges nach § 149 Abs 7 GSVG bzw § 292 Abs 8 ASVG sind auch die Ausgedingsleistungen für den im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten mitberücksichtigt, wenn dieser nicht Miteigentümer war und daher nicht Übergeber der landwirtschaftlichen Liegenschaft sein konnte.Mit der Pauschalanrechnung des Ausgedinges nach Paragraph 149, Absatz 7, GSVG bzw Paragraph 292, Absatz 8, ASVG sind auch die Ausgedingsleistungen für den im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten mitberücksichtigt, wenn dieser nicht Miteigentümer war und daher nicht Übergeber der landwirtschaftlichen Liegenschaft sein konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085197
Dokumentnummer
JJR_19900529_OGH0002_010OBS00073_9000000_001