Rechtssatz RS0086672
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086672
Entscheidungsdatum
29.05.1990
Rechtssatz
§ 149 Abs 3 Satz 2 ist bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes nur insoweit anzuwenden, als die Übergabe mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt, oder soweit auch Sachleistungen zu bewerten sind, die in keinem Zusammenhang mit dem übergebenen landwirtschaftlichen Betrieb stehen, zB für die Übergabe eines gewerblichen Betriebes ausbedungene Leistungen (sogenannte gemischte Übergabe).Paragraph 149, Absatz 3, Satz 2 ist bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes nur insoweit anzuwenden, als die Übergabe mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt, oder soweit auch Sachleistungen zu bewerten sind, die in keinem Zusammenhang mit dem übergebenen landwirtschaftlichen Betrieb stehen, zB für die Übergabe eines gewerblichen Betriebes ausbedungene Leistungen (sogenannte gemischte Übergabe).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 34/88
Entscheidungstext OGH 27.09.1988 10 ObS 34/88
Veröff: SZ 61/204 = SSV-NF 2/99
- 10 ObS 134/88
Entscheidungstext OGH 27.09.1988 10 ObS 134/88
- 10 ObS 277/88
Entscheidungstext OGH 22.11.1988 10 ObS 277/88
- 10 ObS 73/90
Entscheidungstext OGH 29.05.1990 10 ObS 73/90
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0086672
Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_010OBS00034_8800000_002