Die nach § 46 Abs. 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt. Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 151 GSVG zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes, so hat der Pensionsberechtigte ... nach Maßgabe der Bestimmungen des die Ausgleichszulage regelndenDie nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt. Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 151, GSVG zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes, so hat der Pensionsberechtigte ... nach Maßgabe der Bestimmungen des die Ausgleichszulage regelnden
3. Unterabschnittes des Abschnittes III (Leistungen der Pensionsversicherung) des zitierten Gesetzes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension (§ 149 Abs. 1), bei dessen Feststellung auch das gesamte Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners ... zu berücksichtigen ist (Abs. 2 leg. cit).3. Unterabschnittes des Abschnittes römisch drei (Leistungen der Pensionsversicherung) des zitierten Gesetzes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension (Paragraph 149, Absatz eins,), bei dessen Feststellung auch das gesamte Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners ... zu berücksichtigen ist (Absatz 2, leg. cit).
Nettoeinkommen im Sinne der zitierten Absätze ist, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher
Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und
vermindert um die gesetzlichen Abzüge (Abs. 3 Satz 1 der zitierten
Gesetzesstelle). Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht
Abs. 7 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der
Lohnsteuer ... (Satz 2 des zuletzt zitierten Absatzes). Der
Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb sind 85 v.H. des Versicherungswertes (§ 23 BSVG) zugrunde zu
legen; Abs. 10 der zuletzt genannten Gesetzesstelle ist hiebei
jedoch nicht anzuwenden. Dieser Betrag, gerundet auf volle
Schilling, gilt als monatliches Nettoeinkommen aus einem
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb (§ 149 Abs. 5). Wurde ... der
land(forst)wirtschaftliche Betrieb übergeben ..., so sind der
Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers ... ohne
Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen 21,6 v.H.
des zuletzt festgestellten Einheitswertes der
übergebenen ... land(forst)- wirtschaftlichen Flächen zugrunde zu
legen, sofern die ... Übergabe ... nicht mehr als 10 Jahre,
gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. Ein Zwölftel des auf diese
Weise errechneten Betrages, gerundet auf volle Schilling, gilt als
monatliches Einkommen ... (§ 149 Abs. 7 GSVG in der nach Art. II
Abs. 3 7.GSVGNov. BGBl. 1982/648 idF BGBl. 1983/384 im vorliegenden Fall anzuwendenden, am 31. Dezember 1982 in Geltung gestandenen Fassung).Absatz 3, 7.GSVGNov. BGBl. 1982/648 in der Fassung BGBl. 1983/384 im vorliegenden Fall anzuwendenden, am 31. Dezember 1982 in Geltung gestandenen Fassung).
Der in der letztzitierten Gesetzesstelle verwendete Begriff des "zuletzt festgestellten Einheitswertes der übergebenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen" ist im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955 BGBl. 148 zu verstehen, wie das nunmehr insbesondere § 149 Abs. 10 GSVG iVm § 23 Abs. 2 und 4 BSVG deutlich macht. Nach § 19 dieses Gesetzes gelten die Werte, die nach den Vorschriften seines die Einheitsbewertung regelnden Ersten Abschnittes des Zweiten Teiles (Besondere Bewertungsvorschriften) für wirtschaftliche Einheiten (land- und forstwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Betriebe sowie Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehören) oder Untereinheiten (Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören) gesondert festgestellt werden, als Einheitswerte. Diese werden nach § 20 Abs. 1 Z 1 unter anderem für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens in Zeitabständen von je neun Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung), wobei die letzte Hauptfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 1979 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1980, die letzte Hauptfeststellung des Grundvermögens zum 1. Jänner 1973 erfolgte. Die Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wurden ab 1. Jänner 1983 um 5 v.H., die des Grundvermögens ab 1. Jänner 1977 um 10 v.H., ab 1. Jänner 1980 um 20 v.H. und ab 1. Jänner 1983 um 35 v.H. (jeweils gegenüber der Basis 1973) erhöht. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört nach § 29 BewG unter anderem das landwirtschaftliche Vermögen, zu dem nach § 30 Abs. 1 alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit gehören, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb). Der den Vergleichswert übersteigende Teil des Wohnungswertes gemäß § 33 Abs. 2 BewG gilt jedoch nach dessen § 30 Abs. 2 nicht als Teil des landwirtschaftlichen Betriebes. Nach § 33 Abs. 1 ist Wohnungswert der Wert der Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen. Er ist beim landwirtschaftlichen Vermögen und beim Weinbauvermögen bis zu einem, nach den Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelten Wohnungswert von S 30.000,-- Bestandteil des Vergleichswertes (§ 39). Übersteigt er jedoch S 30.000,--, so ist der übersteigende Teil des Wohnungswertes nach § 33 Abs. 2 als sonstiges bebautes Grundstück (§ 54 Abs. 1 Z 5) dem Grundvermögen zuzurechnen. Das stellt eine Ausnahme von der Zurechnungsregel des § 52 Abs. 1 BewG dar, wonach Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, nicht zum Grundvermögen zählt. Im Fall des § 33 Abs. 2 sind also zwei Einheitswerte festzustellen, einer für den landwirtschaftlichen Betrieb (sogenannter "A"-bewerteter landwirtschaftlicher Einheitswert) und ein weiterer für den den Vergleichswert übersteigenden Teil des Wohnungswertes, der nicht als Teil des landwirtschaftlichen Betriebes, sondern als sogenanntes "B"-bewertetes sonstiges bebautes Grundstück gilt.Der in der letztzitierten Gesetzesstelle verwendete Begriff des "zuletzt festgestellten Einheitswertes der übergebenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen" ist im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955 Bundesgesetzblatt 148 zu verstehen, wie das nunmehr insbesondere Paragraph 149, Absatz 10, GSVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2 und 4 BSVG deutlich macht. Nach Paragraph 19, dieses Gesetzes gelten die Werte, die nach den Vorschriften seines die Einheitsbewertung regelnden Ersten Abschnittes des Zweiten Teiles (Besondere Bewertungsvorschriften) für wirtschaftliche Einheiten (land- und forstwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Betriebe sowie Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehören) oder Untereinheiten (Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören) gesondert festgestellt werden, als Einheitswerte. Diese werden nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, unter anderem für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens in Zeitabständen von je neun Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung), wobei die letzte Hauptfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 1979 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1980, die letzte Hauptfeststellung des Grundvermögens zum 1. Jänner 1973 erfolgte. Die Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wurden ab 1. Jänner 1983 um 5 v.H., die des Grundvermögens ab 1. Jänner 1977 um 10 v.H., ab 1. Jänner 1980 um 20 v.H. und ab 1. Jänner 1983 um 35 v.H. (jeweils gegenüber der Basis 1973) erhöht. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört nach Paragraph 29, BewG unter anderem das landwirtschaftliche Vermögen, zu dem nach Paragraph 30, Absatz eins, alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit gehören, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb). Der den Vergleichswert übersteigende Teil des Wohnungswertes gemäß Paragraph 33, Absatz 2, BewG gilt jedoch nach dessen Paragraph 30, Absatz 2, nicht als Teil des landwirtschaftlichen Betriebes. Nach Paragraph 33, Absatz eins, ist Wohnungswert der Wert der Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen. Er ist beim landwirtschaftlichen Vermögen und beim Weinbauvermögen bis zu einem, nach den Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelten Wohnungswert von S 30.000,-- Bestandteil des Vergleichswertes (Paragraph 39,). Übersteigt er jedoch S 30.000,--, so ist der übersteigende Teil des Wohnungswertes nach Paragraph 33, Absatz 2, als sonstiges bebautes Grundstück (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5,) dem Grundvermögen zuzurechnen. Das stellt eine Ausnahme von der Zurechnungsregel des Paragraph 52, Absatz eins, BewG dar, wonach Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, nicht zum Grundvermögen zählt. Im Fall des Paragraph 33, Absatz 2, sind also zwei Einheitswerte festzustellen, einer für den landwirtschaftlichen Betrieb (sogenannter "A"-bewerteter landwirtschaftlicher Einheitswert) und ein weiterer für den den Vergleichswert übersteigenden Teil des Wohnungswertes, der nicht als Teil des landwirtschaftlichen Betriebes, sondern als sogenanntes "B"-bewertetes sonstiges bebautes Grundstück gilt.
Da aber auch in einem solchen Fall nur ein landwirtschaftlicher Betrieb übergeben wurde, also eine reine landwirtschaftliche Übergabe vorliegt, ist unter der dort genannten zeitlichen Voraussetzung nur Abs. 7 des § 149 GSVG, nicht aber auch dessen Abs. 3 Satz 2 anzuwenden (arg "soweit nicht Abs. 7 anzuwenden ist"; (so auch Radner-Steingruber-Windhager-Engl, Handbuch zum BSVG2 Anm. 10 zum gleichlautenden § 140 Abs. 3 BSVG; vgl. auch Fürböck-Teschner, SV der Bauern 17.ErgLfg. 373 zu den Voraussetzungen für die Pauschalierung nach der Praxis der SVA der Bauern.)).In einem solchen - auch diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden - Fall sind der Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers nach § 149 Abs. 7 GSVG daher ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der bei der Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes ausbedungenen Leistungen 21,6 v.H. des zuletzt festgestellten Einheitswertes der übergebenen landwirtschaftlichen Flächen zugrunde zu legen, nicht aber auch des Einheitswertes des den Vergleichswert übersteigenden Wohnungswertes.Da aber auch in einem solchen Fall nur ein landwirtschaftlicher Betrieb übergeben wurde, also eine reine landwirtschaftliche Übergabe vorliegt, ist unter der dort genannten zeitlichen Voraussetzung nur Absatz 7, des Paragraph 149, GSVG, nicht aber auch dessen Absatz 3, Satz 2 anzuwenden (arg "soweit nicht Absatz 7, anzuwenden ist"; (so auch Radner-Steingruber-Windhager-Engl, Handbuch zum BSVG2 Anmerkung 10 zum gleichlautenden Paragraph 140, Absatz 3, BSVG; vergleiche auch Fürböck-Teschner, SV der Bauern 17.ErgLfg. 373 zu den Voraussetzungen für die Pauschalierung nach der Praxis der SVA der Bauern.)).In einem solchen - auch diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden - Fall sind der Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers nach Paragraph 149, Absatz 7, GSVG daher ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der bei der Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes ausbedungenen Leistungen 21,6 v.H. des zuletzt festgestellten Einheitswertes der übergebenen landwirtschaftlichen Flächen zugrunde zu legen, nicht aber auch des Einheitswertes des den Vergleichswert übersteigenden Wohnungswertes.
§ 149 Abs. 3 Satz 2 ist daher bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes nur insoweit anzuwenden, als die Übergabe mehr als 10 Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt, oder soweit auch Sachleistungen zu bewerten sind, die in keinem Zusammenhang mit dem übergebenen landwirtschaftlichen Betrieb stehen, z.B. für die Übergabe eines gewerblichen Betriebes ausbedungene Leistungen (sogenannte gemischte Übergabe). Der Kläger wendet sich daher zu Recht dagegen, daß bei der Feststellung der Ausgleichszulage für das Jahr 1986 neben dem ihm und seiner Ehegattin wegen der Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 149 Abs. 7 GSVG angerechneten Übergabspauschales in der nicht bekämpften Höhe von je (?) S 226,-- noch unter Berufung auf Abs. 3 der zitierten Gesetzesstelle mit S 520,-- und S 438,40, zusammen also mit S 958,40 bewertete Sachbezüge berücksichtigt wurden.Paragraph 149, Absatz 3, Satz 2 ist daher bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes nur insoweit anzuwenden, als die Übergabe mehr als 10 Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt, oder soweit auch Sachleistungen zu bewerten sind, die in keinem Zusammenhang mit dem übergebenen landwirtschaftlichen Betrieb stehen, z.B. für die Übergabe eines gewerblichen Betriebes ausbedungene Leistungen (sogenannte gemischte Übergabe). Der Kläger wendet sich daher zu Recht dagegen, daß bei der Feststellung der Ausgleichszulage für das Jahr 1986 neben dem ihm und seiner Ehegattin wegen der Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Paragraph 149, Absatz 7, GSVG angerechneten Übergabspauschales in der nicht bekämpften Höhe von je (?) S 226,-- noch unter Berufung auf Absatz 3, der zitierten Gesetzesstelle mit S 520,-- und S 438,40, zusammen also mit S 958,40 bewertete Sachbezüge berücksichtigt wurden.
Die für das Jahr 1986 gebührende monatliche Ausgleichszulage beträgt daher nicht S 506,90, sondern S 1.465,30.
Der Revision war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern, wobei entsprechend dem auch in der Revision gestellten Antrag die beklagte Partei nur zur Nachzahlung des Differenzbetrages zu verurteilen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 2 ASGG (Bemessungsgrundlage S 30.000,--).Der Revision war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern, wobei entsprechend dem auch in der Revision gestellten Antrag die beklagte Partei nur zur Nachzahlung des Differenzbetrages zu verurteilen war. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG (Bemessungsgrundlage S 30.000,--).