Rechtssatz RS0052973
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052973
Entscheidungsdatum
27.09.1988
Rechtssatz
Im Fall des § 33 Abs 2 BewG sind zwei Einheitswerte festzustellen, einer für den landwirtschaftlichen Betrieb (sogenannte "A" - bewerteter landwirtschaftlicher Einheitswert) und ein weiterer für den den Vergleichswert übersteigenden Teil des landwirtschaftlichen Betriebes, sondern als sogenannten "B" - bewertetes sonstiges bebautes Grundstück gilt und gemäß § 54 Abs 1 Z 5 BewG dem Grundvermögen zuzurechnen ist.Im Fall des Paragraph 33, Absatz 2, BewG sind zwei Einheitswerte festzustellen, einer für den landwirtschaftlichen Betrieb (sogenannte "A" - bewerteter landwirtschaftlicher Einheitswert) und ein weiterer für den den Vergleichswert übersteigenden Teil des landwirtschaftlichen Betriebes, sondern als sogenannten "B" - bewertetes sonstiges bebautes Grundstück gilt und gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5, BewG dem Grundvermögen zuzurechnen ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 34/88
Entscheidungstext OGH 27.09.1988 10 ObS 34/88
Veröff: SZ 61/204 = SSV-NF 2/99
- 10 ObS 134/88
Entscheidungstext OGH 27.09.1988 10 ObS 134/88
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0052973
Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_010OBS00034_8800000_001