Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt. Nach Meinung des Revisionswerbers bildet das Wohn- und Wirtschaftsgebäude eine Einheit, weshalb nicht von einem Überwiegen des Wohnhauses gesprochen werden könne. Auch die Auslegung des § 33 BewG lasse hier eine Zweiteilung des Wertes der Liegenschaft nicht erkennen. Im Sinne dieser Bestimmung solle ein Wohnhaus, das einen 30.000 S übersteigenden Einheitswert aufweise, lediglich gesondert als Einheitswert aufweise, lediglich gesondert als Einheitswert "gestaltet" werden. Dies bedeute aber keine Zweiteilung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Von einer gemischten Übergabe könne nur dann gesprochen werden, wenn zur Zeit der Übergabe auf der Liegenschaft neben dem land- und forstwirtschaftlichem Betrieb noch ein anderer Betrieb geführt worden sei, was jedoch hier nicht der Fall sei.Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt. Nach Meinung des Revisionswerbers bildet das Wohn- und Wirtschaftsgebäude eine Einheit, weshalb nicht von einem Überwiegen des Wohnhauses gesprochen werden könne. Auch die Auslegung des Paragraph 33, BewG lasse hier eine Zweiteilung des Wertes der Liegenschaft nicht erkennen. Im Sinne dieser Bestimmung solle ein Wohnhaus, das einen 30.000 S übersteigenden Einheitswert aufweise, lediglich gesondert als Einheitswert aufweise, lediglich gesondert als Einheitswert "gestaltet" werden. Dies bedeute aber keine Zweiteilung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Von einer gemischten Übergabe könne nur dann gesprochen werden, wenn zur Zeit der Übergabe auf der Liegenschaft neben dem land- und forstwirtschaftlichem Betrieb noch ein anderer Betrieb geführt worden sei, was jedoch hier nicht der Fall sei.
Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 151 GSVG zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes, so hat der Pensionsberechtigte ... nach Maßgabe der Bestimmungen des die Ausgleichszulage regelndenErreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 151, GSVG zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes, so hat der Pensionsberechtigte ... nach Maßgabe der Bestimmungen des die Ausgleichszulage regelnden
3. Unterabschnittes des Abschnittes III (Leistungen der Pensionsversicherung) des zitierten Gesetzes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension (§ 149 Abs 1), bei dessen Feststellung auch das gesamte Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners ... zu berücksichtigen ist (Abs 2 leg cit).3. Unterabschnittes des Abschnittes römisch drei (Leistungen der Pensionsversicherung) des zitierten Gesetzes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension (Paragraph 149, Absatz eins,), bei dessen Feststellung auch das gesamte Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners ... zu berücksichtigen ist (Absatz 2, leg cit).
Nettoeinkommen im Sinne der zitierten Absätze ist, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher
Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und
vermindert um die gesetzlichen Abzüge (Abs 3 Satz 1 der zitierten
Gesetzesstelle). Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht
Abs 7 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der
Lohnsteuer ... (Satz 2 des zuletzt zitierten Absatzes). Der
Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb sind 85 v H des Versicherungswertes (§ 23 BSVG) zugrunde zu
legen; Abs 10 der zuletzt genannten Gesetzesstelle ist hiebei jedoch
nicht anzuwenden. Dieser Betrag, gerundet auf volle Schilling, gilt
als monatliches Nettoeinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb (§ 149 Abs 5). Wurde ... der land(forst)wirtschaftliche
Betrieb übergeben ..., so sind der Ermittlung des Einkommens des
bisherigen Eigentümers ... ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der
ausbedungenen Leistungen 21,6 v H des zuletzt festgestellten
Einheitswertes der übergebenen ... land(forst)wirtschaftlichen
Flächen zugrunde zu legen, sofern die ... Übergabe ... nicht mehr
als 10 Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. Ein Zwölftel des
auf diese Weise errechneten Betrages, gerundet auf volle Schilling,
gilt als monatliches Einkommen ... (§ 149 Abs 7 GSVG in der nach
Art II Abs 3 7.GSVGNov BGBl 1982/648 idF BGBl 1983/384 im
vorliegenden Fall anzuwendenden, am 31. Dezember 1982 in Geltung
gestandenen Fassung).
Der in der letztzitierten Gesetzesstelle verwendete Begriff des
"zuletzt festgestellten Einheitswertes der übergebenen
land(forst)wirtschaftlichen Flächen" ist im Sinne des
Bewertungsgesetzes 1955 BGBl 148 zu verstehen, wie das nunmehr
insbesondere § 149 Abs 10 GSVG iVm § 23 Abs 2 und 4 BSVG deutlich
macht. Nach § 19 dieses Gesetzes gelten die Werte, die nach den
Vorschriften seines die Einheitsbewertung regelnden Ersten
Abschnittes des Zweiten Teiles (Besondere Bewertungsvorschriften)
für wirtschaftliche Einheiten (land- und forstwirtschaftliche
Betriebe, gewerbliche Betriebe sowie Grundstücke und
Gewerbeberechtigungen, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb
gehören) oder Untereinheiten (Grundstücke und Gewerbeberechtigungen,
die zu einem gewerblichen Betrieb gehören) gesondert festgestellt
werden, als Einheitswerte. Diese werden nach § 20 Abs 1 Z 1 unter
anderem für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens in
Zeitabständen von je neun Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung), wobei die letzte Hauptfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 1979 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1980, die letzte Hauptfeststellung des Grundvermögens zum 1. Jänner 1973 erfolgte. Die Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wurden ab 1. Jänner 1983 um 5 v H, die des Grundvermögens ab 1. Jänner 1977 um 10 v H, ab 1. Jänner 1980 um 20 v H und ab 1. Jänner 1983 um 35 v H (jeweils gegenüber der Basis 1973) erhöht. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, gehört nach § 29 BewG unter anderem das landwirtschaftliche Vermögen, zu dem nach § 30 Abs 1 alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit gehören, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb). Der den Vergleichswert übersteigende Teil des Wohnungswertes gemäß § 33 Abs 2 BewG gilt jedoch nach dessen § 30 Abs 2 nicht als Teil des landwirtschaftlichen Betriebes. Nach § 33 Abs 1 ist Wohnungswert der Wert der Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen. Er ist beim landwirtschaftlichen Vermögen und beim Weinbauvermögen bis zu einem, nach den Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelten Wohnungswert von 30.000 S Bestandteil des Vergleichswertes (§ 39). Übersteigt er jedoch 30.000 S, so ist der übersteigende Teil des Wohnungswertes nach § 33 Abs 2 als sonstiges bebautes Grundstück (§ 54 Abs 1 Z 5) dem Grundvermögen zuzurechnen. Das stellt eine Ausnahme von der Zurechnungsregel des § 52 Abs 1 BewG dar, wonach Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, nicht zum Grundvermögen zählt. Im Fall des § 33 Abs 2 sind also zwei Einheitswerte festzustellen, einer für den landwirtschaftlichen Betrieb (sogenannter "A"-bewerteter landwirtschaftlicher Einheitswert) und ein weiterer für den den Vergleichswert übersteigenden Teil des Wohnungswertes, der nicht als Teil des landwirtschaftlichen Betriebes, sondern als sogenanntes "B"-bewertetes sonstiges bebautes Grundstück gilt.Zeitabständen von je neun Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung), wobei die letzte Hauptfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 1979 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1980, die letzte Hauptfeststellung des Grundvermögens zum 1. Jänner 1973 erfolgte. Die Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wurden ab 1. Jänner 1983 um 5 v H, die des Grundvermögens ab 1. Jänner 1977 um 10 v H, ab 1. Jänner 1980 um 20 v H und ab 1. Jänner 1983 um 35 v H (jeweils gegenüber der Basis 1973) erhöht. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, gehört nach Paragraph 29, BewG unter anderem das landwirtschaftliche Vermögen, zu dem nach Paragraph 30, Absatz eins, alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit gehören, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb). Der den Vergleichswert übersteigende Teil des Wohnungswertes gemäß Paragraph 33, Absatz 2, BewG gilt jedoch nach dessen Paragraph 30, Absatz 2, nicht als Teil des landwirtschaftlichen Betriebes. Nach Paragraph 33, Absatz eins, ist Wohnungswert der Wert der Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen. Er ist beim landwirtschaftlichen Vermögen und beim Weinbauvermögen bis zu einem, nach den Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelten Wohnungswert von 30.000 S Bestandteil des Vergleichswertes (Paragraph 39,). Übersteigt er jedoch 30.000 S, so ist der übersteigende Teil des Wohnungswertes nach Paragraph 33, Absatz 2, als sonstiges bebautes Grundstück (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5,) dem Grundvermögen zuzurechnen. Das stellt eine Ausnahme von der Zurechnungsregel des Paragraph 52, Absatz eins, BewG dar, wonach Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, nicht zum Grundvermögen zählt. Im Fall des Paragraph 33, Absatz 2, sind also zwei Einheitswerte festzustellen, einer für den landwirtschaftlichen Betrieb (sogenannter "A"-bewerteter landwirtschaftlicher Einheitswert) und ein weiterer für den den Vergleichswert übersteigenden Teil des Wohnungswertes, der nicht als Teil des landwirtschaftlichen Betriebes, sondern als sogenanntes "B"-bewertetes sonstiges bebautes Grundstück gilt.
Da aber auch in einem solchen Fall nur ein landwirtschaftlicher Betrieb übergeben wurde, also eine reine landwirtschaftliche Übergabe vorliegt, ist unter der dort genannten zeitlichen Voraussetzung nur Abs 7 des § 149 GSVG, nicht aber auch dessen Abs 3 Satz 2 anzuwenden (arg "soweit nicht Abs 7 anzuwenden ist") (so auch Radner-Steingruber-Windhager-Engl, Handbuch zum BSVG2 Anm 10 zum gleichlautenden § 140 Abs 3 BSVG; vgl auch Fürböck-Teschner, SV der Bauern 17. ErgLfg 373 zu den Voraussetzungen für die Pauschalierung nach der Praxis der SVA der Bauern). In einem solchen - auch diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden - Fall sind der Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers nach § 149 Abs 7 GSVG daher ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der bei der Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes ausbedungenen Leistungen 21,6 v H des zuletzt festgestellten Einheitswertes der übergebenen landwirtschaftlichen Flächen zugrunde zu legen, nicht aber auch des Einheitswertes des den Vergleichswert übersteigenden Wohnungswertes.Da aber auch in einem solchen Fall nur ein landwirtschaftlicher Betrieb übergeben wurde, also eine reine landwirtschaftliche Übergabe vorliegt, ist unter der dort genannten zeitlichen Voraussetzung nur Absatz 7, des Paragraph 149, GSVG, nicht aber auch dessen Absatz 3, Satz 2 anzuwenden (arg "soweit nicht Absatz 7, anzuwenden ist") (so auch Radner-Steingruber-Windhager-Engl, Handbuch zum BSVG2 Anmerkung 10 zum gleichlautenden Paragraph 140, Absatz 3, BSVG; vergleiche auch Fürböck-Teschner, SV der Bauern 17. ErgLfg 373 zu den Voraussetzungen für die Pauschalierung nach der Praxis der SVA der Bauern). In einem solchen - auch diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden - Fall sind der Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers nach Paragraph 149, Absatz 7, GSVG daher ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der bei der Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes ausbedungenen Leistungen 21,6 v H des zuletzt festgestellten Einheitswertes der übergebenen landwirtschaftlichen Flächen zugrunde zu legen, nicht aber auch des Einheitswertes des den Vergleichswert übersteigenden Wohnungswertes.
§ 149 Abs 3 Satz 2 ist daher bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes nur insoweit anzuwenden, als die Übergabe mehr als 10 Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt, oder soweit auch Sachleistungen zu bewerten sind, die in keinem Zusammenhang mit dem übergebenen landwirtschaftlichen Betrieb stehen, zB für die Übergabe eines gewerblichen Betriebes ausbedungene Leistungen (sogenannte gemischte Übergabe). Der Kläger wendet sich daher zu Recht dagegen, daß bei der Feststellung der Ausgleichszulage für die Zeit ab 1. November 1984 neben dem ihm wegen der Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 149 Abs 7 GSVG angerechneten Übergabspauschale in der nicht bekämpften jeweiligen Höhe noch unter Berufung auf Abs 3 der zitierten Gesetzesstelle Sachbezüge berücksichtigt wurden. Die für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1984, in den Jahren 1985 und 1986 und ab 1. Jänner 1987 gebührende monatliche Ausgleichszulage beträgt daher 714,70 S, 737,90 S, 765,10 S und 811,80 S.Paragraph 149, Absatz 3, Satz 2 ist daher bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes nur insoweit anzuwenden, als die Übergabe mehr als 10 Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt, oder soweit auch Sachleistungen zu bewerten sind, die in keinem Zusammenhang mit dem übergebenen landwirtschaftlichen Betrieb stehen, zB für die Übergabe eines gewerblichen Betriebes ausbedungene Leistungen (sogenannte gemischte Übergabe). Der Kläger wendet sich daher zu Recht dagegen, daß bei der Feststellung der Ausgleichszulage für die Zeit ab 1. November 1984 neben dem ihm wegen der Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Paragraph 149, Absatz 7, GSVG angerechneten Übergabspauschale in der nicht bekämpften jeweiligen Höhe noch unter Berufung auf Absatz 3, der zitierten Gesetzesstelle Sachbezüge berücksichtigt wurden. Die für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1984, in den Jahren 1985 und 1986 und ab 1. Jänner 1987 gebührende monatliche Ausgleichszulage beträgt daher 714,70 S, 737,90 S, 765,10 S und 811,80 S.
Weil die gebührende Ausgleichszulage immer höher war als die bis Ende 1986 tatsächlich erbrachten Ausgleichszulagenzahlungen konnte kein Überbezug entstehen.
Der Revision war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.