Entscheidungsgründe:
Der am 1. Februar 1987 verstorbene Ehegatte der Klägerin bezog von der beklagten Partei eine Erwerbsunfähigkeitspension zum Stichtag 1. April 1965, die Klägerin bezieht von der beklagten Partei seit 1. März 1987 eine Witwenpension.
Die Ehegatten waren je zur Hälfte Eigentümer von Grundstücken im Ausmaß von zusammen etwa 4,7 ha, die der Land- und Forstwirtschaft dienten. Auf einem dieser Grundstücke befindet sich ein Haus mit einer Wohnfläche von 93,09 m2, das infolge seiner Beschaffenheit die Erzielung von Erträgnissen durch teilweise Vermietung nicht zuläßt. Die Ehegatten verpachteten die Landwirtschaft mit Pachtvertrag vom 1. April 1965 an ihre Tochter. Nach dem Tod ihres Ehegatten übergab die Klägerin mit Übergabsvertrag vom 16. März 1987 dessen Liegenschaftshälfte, auf die sie als Erbin Anspruch hatte, ihrer Tochter ins Eigentum. Diese räumte ihr als Gegenleistung für die Übergabe das Recht der Wohnung in dem angeführten Haus samt Beheizung, Beleuchtung, freier Kost und den üblichen bäuerlichen Ausgedingsleistungen ein.
Der Einheitswert des der Klägerin und ihrem Ehegatten gehörenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes wurde zum 1. Jänner 1979 mit 39.000 S festgestellt. Außerdem wurde der Einheitswert eines "sonstigen bebauten Grundstücks" mit 13.000 S festgestellt, wobei es sich dabei im Sinn des § 33 Abs 2 BewG um den 30.000 S übersteigenden Teil des Wohnwertes ihres Hauses handelte. Zum 1. Jänner 1983 wurde der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf 40.000 S und jener des "sonstigen bebauten Grundstücks" auf 17.000 S erhöht. Mit Bescheid vom 13. Mai 1987 entschied die beklagte Partei, daß der Klägerin zu ihrer Witwenpension ab 1. März 1987 eine Ausgleichszulage von 627,30 S monatlich gebühre. Sie legte dabei der Ermittlung des für den Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage maßgebenden Einkommens gemäß § 149 Abs 7 GSVG den Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von 40.000 S zugrunde, errechnete den demnach wegen der Übergabe des Hälfteanteils an einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zu berücksichtigenden Einkommens mit 1.564 S monatlich und berücksichtigte außerdem einen Betrag von 1.342 S im Monat, der sich daraus ergab, daß die beklagte Partei gemäß § 149 Abs 3 letzter Satz GSVG den der Klägerin zustehenden Anspruch auf "freie Station" mit 2.124 S bewertete und hievon die Hälfte des gemäß § 149 Abs 7 GSVG ermittelten Betrages von 1.564 S und somit 782 S abzog.Der Einheitswert des der Klägerin und ihrem Ehegatten gehörenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes wurde zum 1. Jänner 1979 mit 39.000 S festgestellt. Außerdem wurde der Einheitswert eines "sonstigen bebauten Grundstücks" mit 13.000 S festgestellt, wobei es sich dabei im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, BewG um den 30.000 S übersteigenden Teil des Wohnwertes ihres Hauses handelte. Zum 1. Jänner 1983 wurde der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf 40.000 S und jener des "sonstigen bebauten Grundstücks" auf 17.000 S erhöht. Mit Bescheid vom 13. Mai 1987 entschied die beklagte Partei, daß der Klägerin zu ihrer Witwenpension ab 1. März 1987 eine Ausgleichszulage von 627,30 S monatlich gebühre. Sie legte dabei der Ermittlung des für den Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage maßgebenden Einkommens gemäß Paragraph 149, Absatz 7, GSVG den Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von 40.000 S zugrunde, errechnete den demnach wegen der Übergabe des Hälfteanteils an einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zu berücksichtigenden Einkommens mit 1.564 S monatlich und berücksichtigte außerdem einen Betrag von 1.342 S im Monat, der sich daraus ergab, daß die beklagte Partei gemäß Paragraph 149, Absatz 3, letzter Satz GSVG den der Klägerin zustehenden Anspruch auf "freie Station" mit 2.124 S bewertete und hievon die Hälfte des gemäß Paragraph 149, Absatz 7, GSVG ermittelten Betrages von 1.564 S und somit 782 S abzog.
Die Klägerin begehrte, ihr eine Ausgleichszulage von 1.969,30 S, also ohne Berücksichtigung des Betrages von 1.342 S, zu bezahlen. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, daß der angeführte Betrag gemäß § 149 Abs 3 letzter Satz GSVG als Einkommen berücksichtigt werden müsse, weil die Klägerin nicht nur einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern auch ein Haus übergeben habe. Es liege somit eine "gemischte Übergabe" vor. Da die von der Klägerin erbrachte Übergabsleistung den gemäß § 149 Abs 7 GSVG ermittelten Pauschalbetrag übersteige, sei die Differenz zwischen dem Pauschalbetrag und der Übergabsleistung gemäß § 149 Abs 3 GSVG auf das Gesamteinkommen der Klägerin anzurechnen.Die Klägerin begehrte, ihr eine Ausgleichszulage von 1.969,30 S, also ohne Berücksichtigung des Betrages von 1.342 S, zu bezahlen. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, daß der angeführte Betrag gemäß Paragraph 149, Absatz 3, letzter Satz GSVG als Einkommen berücksichtigt werden müsse, weil die Klägerin nicht nur einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern auch ein Haus übergeben habe. Es liege somit eine "gemischte Übergabe" vor. Da die von der Klägerin erbrachte Übergabsleistung den gemäß Paragraph 149, Absatz 7, GSVG ermittelten Pauschalbetrag übersteige, sei die Differenz zwischen dem Pauschalbetrag und der Übergabsleistung gemäß Paragraph 149, Absatz 3, GSVG auf das Gesamteinkommen der Klägerin anzurechnen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Eine "gemischte Übergabe" liege nur vor, wenn neben der Land- und Forstwirtschaft noch ein Objekt übergeben werde, das, wie etwa ein Gewerbebetrieb oder eine zur Vermietung oder Verpachtung geeignete Sache, die Erzielung eines Ertrages ermögliche. Nur in diesem Fall sei ein Teil des Wertes der bedungenen Gegenleistung nicht der Übergabe der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen und bei der Ermittlung der Ausgleichszulage als Einkommen in Anschlag zu bringen. Hier liege eine "gemischte Übergabe" nicht vor, weil über die Land- und Forstwirtschaft hinaus nicht die Möglichkeit der Erzielung eines Ertrages bestehe. Die Art der Feststellung des Einheitswertes sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und erkannte die beklagte Partei unter Abweisung des Mehrbegehrens schuldig, der Klägerin eine monatliche Ausgleichszulage von 1.335,92 S zu bezahlen. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes seien gemäß § 149 Abs 3 GSVG auch die Sachbezüge zu berücksichtigen, weil sie die Gegenleistung nicht nur für die Übergabe der "landwirtschaftlich genutzten Liegenschaftshälfte", sondern auch jene für die Übergabe des - vom Finanzamt gesondert bewerteten - Hauses darstellten. Das aus diesem Grund zu berücksichtigende Einkommen sei aber nicht, wie die beklagte Partei meine, dadurch zu ermitteln, daß vom Wert der Sachbezüge der gemäß § 149 Abs 7 GSVG schon berücksichtigte Pauschalbetrag abgezogen werde, sondern dadurch, daß ein dem Verhältnis der Einheitswerte entsprechender Teil des Wertes der Sachbezüge angerechnet werde.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und erkannte die beklagte Partei unter Abweisung des Mehrbegehrens schuldig, der Klägerin eine monatliche Ausgleichszulage von 1.335,92 S zu bezahlen. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes seien gemäß Paragraph 149, Absatz 3, GSVG auch die Sachbezüge zu berücksichtigen, weil sie die Gegenleistung nicht nur für die Übergabe der "landwirtschaftlich genutzten Liegenschaftshälfte", sondern auch jene für die Übergabe des - vom Finanzamt gesondert bewerteten - Hauses darstellten. Das aus diesem Grund zu berücksichtigende Einkommen sei aber nicht, wie die beklagte Partei meine, dadurch zu ermitteln, daß vom Wert der Sachbezüge der gemäß Paragraph 149, Absatz 7, GSVG schon berücksichtigte Pauschalbetrag abgezogen werde, sondern dadurch, daß ein dem Verhältnis der Einheitswerte entsprechender Teil des Wertes der Sachbezüge angerechnet werde.
Dieses Verhältnis betrage hier 70,18 : 29,82, weshalb als Einkommen der Klägerin neben dem gemäß § 149 Abs 7 GSVG ermittelten Pauschalbetrag noch 633,38 S (= 29,82 % von 2.124 S), nicht aber der von der beklagten Partei errechnete Betrag von 1.342 S zu berücksichtigen seien.Dieses Verhältnis betrage hier 70,18 : 29,82, weshalb als Einkommen der Klägerin neben dem gemäß Paragraph 149, Absatz 7, GSVG ermittelten Pauschalbetrag noch 633,38 S (= 29,82 % von 2.124 S), nicht aber der von der beklagten Partei errechnete Betrag von 1.342 S zu berücksichtigen seien.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich, soweit der Klägerin damit eine 627,30 S übersteigende Ausgleichszulage zuerkannt wird, die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der Abweisung des Klagemehrbegehrens abzuändern oder es allenfalls aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin erstattete keine Revisionsbeantwortung.