Die Revision ist berechtigt.
Da der Kläger das 55. Lebensjahr erst am 12.11.1987 vollendet hat, ist der noch streitverfangene Pensionsanspruch nach § 133 Abs 1 GSVG zu beurteilen. Danach gilt als erwerbsunfähig der Versicherte, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Dieser Begriff der Erwerbsunfähigkeit stellt eine strengere Voraussetzung dar, als der Begriff der Invalidität in der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Begriff der Berufsunfähigkeit in der Pensionsversicherung der Angestellten, weil bei der Erwerbsunfähigkeit die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, nachgewiesen werden muß und sich der Versicherte auf jede wie immer geartete Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verweisen lassen muß (Teschner, GSVG 39. ErgLfg. 369 Anm. 1 zu § 133, Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 69 S 55 f; Teschner in Tomandl SV-System, 4. ErgLfg. 372; 10 Ob S 129/88, 10 Ob S 218/89 uva). Das Verweisungsfeld des § 133 Abs 1 GSVG ist also mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen; eine Einschränkung dahin, daß die Verweisungstätigkeit dem Versicherten im Hinblick auf die bisher ausgeübte Tätigkeit auch zumutbar sein muß, enthält diese Gesetzesbestimmung nicht (SSV-NF 3/91).Da der Kläger das 55. Lebensjahr erst am 12.11.1987 vollendet hat, ist der noch streitverfangene Pensionsanspruch nach Paragraph 133, Absatz eins, GSVG zu beurteilen. Danach gilt als erwerbsunfähig der Versicherte, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Dieser Begriff der Erwerbsunfähigkeit stellt eine strengere Voraussetzung dar, als der Begriff der Invalidität in der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Begriff der Berufsunfähigkeit in der Pensionsversicherung der Angestellten, weil bei der Erwerbsunfähigkeit die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, nachgewiesen werden muß und sich der Versicherte auf jede wie immer geartete Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verweisen lassen muß (Teschner, GSVG 39. ErgLfg. 369 Anmerkung 1 zu Paragraph 133,, Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 69 S 55 f; Teschner in Tomandl SV-System, 4. ErgLfg. 372; 10 Ob S 129/88, 10 Ob S 218/89 uva). Das Verweisungsfeld des Paragraph 133, Absatz eins, GSVG ist also mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen; eine Einschränkung dahin, daß die Verweisungstätigkeit dem Versicherten im Hinblick auf die bisher ausgeübte Tätigkeit auch zumutbar sein muß, enthält diese Gesetzesbestimmung nicht (SSV-NF 3/91).
Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen die Rechtsfrage, auf welche Tätigkeit der Kläger im Rahmen des § 133 Abs 1 GSVG verwiesen werden darf, unrichtig gelöst. Ob der Kläger auf selbständige oder unselbständige Tätigkeiten ähnlicher Art, wie die von ihm bisher verrichteten verwiesen werden kann, ist nämlich ebensowenig entscheidend wie die Frage, ob er umschulbar ist. Wie die beklagte Partei zutreffend ausführt, kommt es bei Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 1 GSVG nicht auf die Umschulbarkeit (die Fähigkeit, einen neuen Beruf zu erlernen) und auch nicht auf die Anlernbarkeit in einem bestimmten Beruf an, sondern es genügt die Unterweisbarkeit, d.h. die Fähigkeit, bestimmte einfache Tätigkeiten, auch Hilfsarbeitertätigkeiten, unter Umständen nur bestimmte Handgriffe und Handreichungen nach einem entsprechenden Hinweis von seiten Dritter vorzunehmen. Da der Kläger außerstande wäre, auch nur einfache Hilfsarbeiten nach kurzer Unterweisung zu verrichten, kann angesichts seines medizinischen Leistungskalküls nicht behauptet werden. Es gibt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Reihe von Berufen, für die keine Umschulung und nicht einmal eine Anlernung erforderlich ist, wie die Tätigkeiten eines Portiers, Museumwächters, Aufsehers oder Büroboten. Alle diese Tätigkeiten gehen über leichte und mittelschwere Arbeiten nicht hinaus, erfordern nicht dauernde Bück- und Hebearbeiten, sind nicht in exponierten Lagen zu verrichten und entsprechen auch nicht Akkord- oder Fließbandarbeiten. Eine besondere Lernfähigkeit wird, wie bereits dargelegt, bei diesen Berufen nicht gefordert. Dem Kläger gebührt daher vom 1.9. bis 30.11.1987 keine Erwerbsunfähigkeitspension nach § 133 Abs 1 GSVG und daher für diesen Zeitraum auch keine vorläufige Leistung.Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen die Rechtsfrage, auf welche Tätigkeit der Kläger im Rahmen des Paragraph 133, Absatz eins, GSVG verwiesen werden darf, unrichtig gelöst. Ob der Kläger auf selbständige oder unselbständige Tätigkeiten ähnlicher Art, wie die von ihm bisher verrichteten verwiesen werden kann, ist nämlich ebensowenig entscheidend wie die Frage, ob er umschulbar ist. Wie die beklagte Partei zutreffend ausführt, kommt es bei Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 133, Absatz eins, GSVG nicht auf die Umschulbarkeit (die Fähigkeit, einen neuen Beruf zu erlernen) und auch nicht auf die Anlernbarkeit in einem bestimmten Beruf an, sondern es genügt die Unterweisbarkeit, d.h. die Fähigkeit, bestimmte einfache Tätigkeiten, auch Hilfsarbeitertätigkeiten, unter Umständen nur bestimmte Handgriffe und Handreichungen nach einem entsprechenden Hinweis von seiten Dritter vorzunehmen. Da der Kläger außerstande wäre, auch nur einfache Hilfsarbeiten nach kurzer Unterweisung zu verrichten, kann angesichts seines medizinischen Leistungskalküls nicht behauptet werden. Es gibt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Reihe von Berufen, für die keine Umschulung und nicht einmal eine Anlernung erforderlich ist, wie die Tätigkeiten eines Portiers, Museumwächters, Aufsehers oder Büroboten. Alle diese Tätigkeiten gehen über leichte und mittelschwere Arbeiten nicht hinaus, erfordern nicht dauernde Bück- und Hebearbeiten, sind nicht in exponierten Lagen zu verrichten und entsprechen auch nicht Akkord- oder Fließbandarbeiten. Eine besondere Lernfähigkeit wird, wie bereits dargelegt, bei diesen Berufen nicht gefordert. Dem Kläger gebührt daher vom 1.9. bis 30.11.1987 keine Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 133, Absatz eins, GSVG und daher für diesen Zeitraum auch keine vorläufige Leistung.
In Stattgebung der Revision waren die Urteile der Vorinstanzen entsprechend abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind nach dem Akt auch nicht ersichtlich.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind nach dem Akt auch nicht ersichtlich.