Entscheidungsgründe:
Der am 19.4.1967 geborene Kläger maturierte im Sommer 1988 und wurde nach Ablauf der Sommerferien ab 1.10.1988 zum ordentlichen Präsenzdienst einberufen. Parallel dazu immatrikulierte er an der Universität Salzburg und inskribierte das Fach Computerwissenschaft. Er besuchte zwar einige Vorlesungen, doch eine "konkrete Studienausübung" war auf Grund des Präsenzdienstes nicht möglich. Der Kläger beendete den Präsenzdienst am 31.5.1989. Auf Grund seines Antrages, in dem er vorbrachte, sein Studium fortzusetzen, wurde dem Kläger von der Beklagten erneut ab 1.6.1989 die Waisenpension nach seiner am 5.3.1984 verstorbenen Mutter - längstens bis zum 30.4.1993 - gewährt. Auch von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wurde dem Kläger mit Bescheid vom 20.6.1989 die Waisenpension von diesem Versicherungsträger ab 1.6.1989 weitergewährt. In beiden Bescheiden wurde der Kläger ausdrücklich belehrt, daß er die Beendigung seiner Kindeseigenschaft innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen habe, insbesondere in jedem Fall die Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit und die neben der Pension erzielten Erwerbseinkünfte.
Am 3.7.1989 trat der Kläger in ein zunächst auf drei Monate befristetes Dienstverhältnis zur Firma S*****in Salzburg. Das monatliche Bruttoeinkommen betrug ca. S 12.500,--. Da der Kläger bei Ablauf der Befristung seines Dienstverhältnisses noch nicht sicher war, ob er sein Studium fortsetzen werde, inskribierte er vorsorglich im Wintersemester 1989/1990 wieder an der Universität Salzburg. Als ihm aber von seinem Dienstgeber die Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Dienstverhältnis angeboten wurde, entschloß er sich, sein Studium nicht fortzusetzen. Mit Schreiben vom 27.11.1989, bei der Beklagten eingelangt am 5.12.1989, teilte er mit, daß er seine Schul- bzw. Berufsausbildung Ende Oktober 1989 beendet habe und seither erwerbstätig sei. Daraufhin stellte die Beklagte zum ehestmöglichen Zeitpunkt, nämlich zum 1.1.1990, die laufende Auszahlung der Waisenpension ein. Auf Grund einer Dienstgeberbestätigung ergab sich, daß der Kläger im Juli 1989 monatlich S 12.429,98, von August bis Oktober 1989 monatlich S 12.318,-- und von November 1989 bis April 1990 monatlich S 13.178,-- zuzüglich der Sonderzahlungen verdient hat. Die Inskriptionsbestätigung für das Wintersemester 1989/90 hatte der Kläger noch am 15.11.1989 der Beklagten vorgelegt und damit mangels weiterer Erklärung mitgeteilt, daß er sein Studium ab Oktober 1989 ordnungsgemäß fortgesetzt habe. In der Zeit vom 1.8. bis 31.12.1989 wurde dem Kläger inklusive der Sonderzahlung im Oktober eine Waisenpension von insgesamt S 20.653,80 ausbezahlt.Am 3.7.1989 trat der Kläger in ein zunächst auf drei Monate befristetes Dienstverhältnis zur Firma S*****in Salzburg. Das monatliche Bruttoeinkommen betrug ca. S 12.500,--. Da der Kläger bei Ablauf der Befristung seines Dienstverhältnisses noch nicht sicher war, ob er sein Studium fortsetzen werde, inskribierte er vorsorglich im Wintersemester 1989 aus 1990, wieder an der Universität Salzburg. Als ihm aber von seinem Dienstgeber die Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Dienstverhältnis angeboten wurde, entschloß er sich, sein Studium nicht fortzusetzen. Mit Schreiben vom 27.11.1989, bei der Beklagten eingelangt am 5.12.1989, teilte er mit, daß er seine Schul- bzw. Berufsausbildung Ende Oktober 1989 beendet habe und seither erwerbstätig sei. Daraufhin stellte die Beklagte zum ehestmöglichen Zeitpunkt, nämlich zum 1.1.1990, die laufende Auszahlung der Waisenpension ein. Auf Grund einer Dienstgeberbestätigung ergab sich, daß der Kläger im Juli 1989 monatlich S 12.429,98, von August bis Oktober 1989 monatlich S 12.318,-- und von November 1989 bis April 1990 monatlich S 13.178,-- zuzüglich der Sonderzahlungen verdient hat. Die Inskriptionsbestätigung für das Wintersemester 1989/90 hatte der Kläger noch am 15.11.1989 der Beklagten vorgelegt und damit mangels weiterer Erklärung mitgeteilt, daß er sein Studium ab Oktober 1989 ordnungsgemäß fortgesetzt habe. In der Zeit vom 1.8. bis 31.12.1989 wurde dem Kläger inklusive der Sonderzahlung im Oktober eine Waisenpension von insgesamt S 20.653,80 ausbezahlt.
Mit Bescheid vom 20.7.1990 entzog die Beklagte dem Kläger die Waisenpension mit Ablauf des Monats Juli 1989 und forderte ihn zur Rückerstattung des eben genannten Überbezuges auf.
Gegen diesen Bescheid brachte der Kläger am 18.10.1990 die Klage mit dem Begehren ein, ihm die Waisenpension über den Monat Juli 1989 hinaus weiter zu gewähren und von der Rückforderung Abstand zu nehmen. Er behauptet dazu, daß er die Pensionszahlungen gutgläubig verbraucht habe, weshalb eine Rückforderung ausgeschlossen sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Rückforderung des Überbezuges sei gerechtfertigt, weil es der Kläger verabsäumt habe, die Beklagte rechtzeitig davon zu informieren, daß er sein Studium nicht fortgesetzt habe und weil er überdies noch am 15.11.1989 durch Vorlage einer Inskriptionsbestätigung vorgegeben habe, sein Studium im Wintersemester 1989/1990 ordnungsgemäß fortzusetzen.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Rückforderung des Überbezuges sei gerechtfertigt, weil es der Kläger verabsäumt habe, die Beklagte rechtzeitig davon zu informieren, daß er sein Studium nicht fortgesetzt habe und weil er überdies noch am 15.11.1989 durch Vorlage einer Inskriptionsbestätigung vorgegeben habe, sein Studium im Wintersemester 1989 aus 1990, ordnungsgemäß fortzusetzen.
In der Streitverhandlung vom 9.1.1991 wurde vom Erstgericht mit den Parteien erörtert, daß wegen eines gleichgelagerten Sachverhaltes, nämlich Weitergewährung der Waisenpension durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft an den Kläger über den 30.6.1989 hinaus und Abstandnahme von der Rückforderung des inzwischen entstandenen Überbezuges ein weiteres Verfahren vor dem Erstgericht anhängig war (20 Cgs 111/90). Das Erstgericht faßte daraufhin den Beschluß, das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens 20 Cgs 111/90 zu unterbrechen und nur über Antrag einer der Parteien fortzusetzen.
Bereits am 9. November 1990 war dem Klagsvertreter in dem Parallelverfahren das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 28.9.1990, 20 Cgs 111/90-5, zugestellt worden, nach welchem das dortige Klagebegehren abgewiesen und der Kläger verpflichtet wurde, einen dort entstandenen Überbezug von S 30.266,60 zurückzuzahlen. Das Berufungsgericht gab am 26. März 1991 der Berufung des Klägers nicht Folge. Beendet wurde das Parallelverfahren durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 11. Juni 1991, 10 Ob S 158/91, womit der Revision des Klägers nicht Folge gegeben wurde. Dort führte der Senat unter anderem aus:
"Der Kläger mußte nicht nur erkennen, sondern wußte offenbar sogar, daß ihm die Waisenpension über das Ende des Sommersemesters (30.6.1989) hinaus nur unter der Voraussetzung gebührte, daß er sein Studium im Wintersemester 1989/90 ordnungsgemäß fortführte. Hätte er dieses Studium - überwiegende Beanspruchung seiner Arbeitskraft vorausgesetzt - im Oktober ordnungsgemäß aufgenommen, dann wären die zwischen dem Ende des Sommersemesters 1989 und dem Beginn des Wintersemesters 1989/90 gelegenen Monate Juli bis September 1989 als Ferienmonate zu beurteilen gewesen, während deren die Kindeseigenschaft weiterbestanden hätte. Ob die Eingehung eines auf drei Monate befristeten Arbeitsverhältnisses mit einem Monatsverdienst von etwa S 12.500,-- für sich allein einen Einfluß
auf die Kindeseigenschaft ... gehabt hätte, kann hier dahingestellt
bleiben. Von Bedeutung ist nämlich, daß der Kläger ... nach Ende der Befristung lückenlos weiterbeschäftigt und in ein unbefristetes Dienstverhältnis übernommen wurde. Von einer ordnungsgemäßen Weiterführung oder Weiteraufnahme des Universitätsstudiums im Wintersemester 1989/90 konnte daher keine Rede sein, war doch der Kläger seit Juli 1989 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden vollbeschäftigt. Der Kläger wußte schon zur Zeit der Auszahlung der Waisenpension für die Monate Juli bis September 1989, daß ihm diese Leistung nur unter der Bedingung gebührte, daß er - wie ursprünglich vorgesehen - im Wintersemester ein seine Arbeitskraft überwiegend beanspruchendes Studium fortsetzen werde. Diese Bedingung konnte frühestens im Oktober 1989 eintreten. Der Kläger wußte weiters, daß ihm die Waisenpension bei Nichteintritt dieser Bedingung nicht gebührte. Darauf, daß er bis Oktober 1989 die Absicht hatte, sein Studium fortzusetzen und auch noch inskribierte, kommt es nicht an, weil die bloße Tatsache einer Inskription nicht über die tatsächliche Inanspruchnahme der Arbeitskraft aussagt. ... Daraus folgt nicht nur, daß der beklagte Versicherungsträger dem Kläger für die Monate Juli bis Dezember 1989 mangels Eintrittes der erwähnten Bedingung die Waisenpension zu Unrecht erbracht hat, sondern auch, daß der Kläger zum Rückersatz dieser zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung verpflichtet ist." (Der volle Text dieser Entscheidung ist in SSV-NF 5/64 veröffentlicht).
Das zitierte Urteil des Obersten Gerichtshofs langte am 8. August 1991 beim Erstgericht ein und wurde am 12. August 1991 zur Zustellung an die Parteien abgefertigt.
Mit Antrag vom 29.7.1994 (beim Erstgericht eingelangt am 4. August 1994) beantragte die Beklagte die Fortsetzung des vorliegenden unterbrochenen Verfahrens unter Hinweis darauf, daß das Parallelverfahren gegen die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mittlerweile rechtskräftig erledigt worden ist.
In der daraufhin durchgeführten mündlichen Streitverhandlung vom 7. September 1994 wendete der Kläger Verjährung des Rückforderungsanspruchs ein, weil das Verfahren nicht fristgerecht fortgesetzt worden sei.
Die beklagte Partei hielt dem entgegen, daß auch der Kläger von sich aus die Fortsetzung des Verfahrens hätte beantragen müssen, während die Beklagte das im Parallelprozeß ergangene höchstgerichtliche Urteil erst am 27. Juli 1994 von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft übersendet erhalten habe. Sie sei daher bis zu dem Tag nicht in Kenntnis vom Stand des Parallelverfahrens gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger die Waisenpension über den Monat Juli 1989 hinaus weiter zu gewähren und weiters von der Rückforderung des Überbezuges in Höhe von S 20.653,80 Abstand zu nehmen, ab (Punkt 1. des Urteilsspruches) und erkannte überdies den Kläger schuldig, den Überbezug an Waisenpension für die Zeit 1.8. bis 31.12.1989 in der genannten Höhe binnen 14 Tagen an die Beklagte zurückzuzahlen (Punkt 2. des Urteilsspruches). Es verwies darauf, daß der Sachverhalt derselbe sei wie der im oben dargestellten Parallelverfahren gegen die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, weshalb auch die dort vorgenommene rechtliche Beurteilung für den vorliegenden Fall zutreffe. Das im Parallelverfahren ergangene Urteil des Obersten Gerichtshofs sei erst am 27. Juli 1994 bei der Beklagten eingelangt. Der Rückforderungsanspruch verjähre binnen drei Jahre ab Kenntnis des Sozialversicherungsträgers von dem zu Unrecht erbrachten Leistungen (§ 107 Abs 2 lit b ASVG). Durch den Unterbrechungsbeschluß vom 9.1.1991 im vorliegenden Verfahren sei der Lauf der Verjährung unterbrochen worden. Der Beklagten sei nach den Umständen des Einzelfalls nicht vorzuwerfen, daß sie den Fortsetzungsantrag erst am 4.8.1994 eingebracht habe. Dem Kläger habe von Anfang an bewußt sein müssen, daß die Beklagte größere Schwierigkeiten habe, vom Ausgang des Parallelverfahrens zu erfahren; wenn er aber auf Grund der Ergebnisse dieses Verfahrens selbst kein Interesse mehr an der Fortführung des gegenständlichen Verfahrens gehabt habe, könne er dies nicht zum Nachteil der Beklagten geltend machen. Der Rückforderungsanspruch sei daher nicht verjährt.Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger die Waisenpension über den Monat Juli 1989 hinaus weiter zu gewähren und weiters von der Rückforderung des Überbezuges in Höhe von S 20.653,80 Abstand zu nehmen, ab (Punkt 1. des Urteilsspruches) und erkannte überdies den Kläger schuldig, den Überbezug an Waisenpension für die Zeit 1.8. bis 31.12.1989 in der genannten Höhe binnen 14 Tagen an die Beklagte zurückzuzahlen (Punkt 2. des Urteilsspruches). Es verwies darauf, daß der Sachverhalt derselbe sei wie der im oben dargestellten Parallelverfahren gegen die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, weshalb auch die dort vorgenommene rechtliche Beurteilung für den vorliegenden Fall zutreffe. Das im Parallelverfahren ergangene Urteil des Obersten Gerichtshofs sei erst am 27. Juli 1994 bei der Beklagten eingelangt. Der Rückforderungsanspruch verjähre binnen drei Jahre ab Kenntnis des Sozialversicherungsträgers von dem zu Unrecht erbrachten Leistungen (Paragraph 107, Absatz 2, Litera b, ASVG). Durch den Unterbrechungsbeschluß vom 9.1.1991 im vorliegenden Verfahren sei der Lauf der Verjährung unterbrochen worden. Der Beklagten sei nach den Umständen des Einzelfalls nicht vorzuwerfen, daß sie den Fortsetzungsantrag erst am 4.8.1994 eingebracht habe. Dem Kläger habe von Anfang an bewußt sein müssen, daß die Beklagte größere Schwierigkeiten habe, vom Ausgang des Parallelverfahrens zu erfahren; wenn er aber auf Grund der Ergebnisse dieses Verfahrens selbst kein Interesse mehr an der Fortführung des gegenständlichen Verfahrens gehabt habe, könne er dies nicht zum Nachteil der Beklagten geltend machen. Der Rückforderungsanspruch sei daher nicht verjährt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es das Rückforderungsbegehren abwies. Die Beklagte hätte bereits ab Zustellung des oberstgerichtlichen Urteils an die Parteien (12.8.1991) Gelegenheit gehabt, sich von der rechtskräftigen Beendigung des Parallelprozesses Kenntnis zu verschaffen, etwa durch Akteneinsicht. Daß sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, sondern erst durch die Verständigung eines anderen Versicherungsträgers aufmerksam geworden sei, sei ihr als Säumigkeit in der Verfolgung ihrer Ansprüche mit der Konsequenz der Verjährung der Rückerstattungsforderung anzusehen. Das Verstreichenlassen von dreieinhalb Jahren, also eines Zeitraumes, der länger sei als die gesamte Verjährungsfrist, ohne jede Initiative zur Durchsetzung des Anspruchs, könne nicht als gehörige Verfahrensfortsetzung gewertet werden. Hingegen sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, die Beklagte vom Ausgang des Parallelverfahrens zu verständigen. Daher sei der Rückforderungsanspruch verjährt.