Rechtssatz RS0089204
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089204
Entscheidungsdatum
23.04.2014
Rechtssatz
Die Verjährungsbestimmung des § 107 Abs 2 lit b ASVG betrifft nur die Bescheiderlassungspflicht des Versicherungsträgers. Dieser hat also innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der zu Unrecht erbrachten Leistung einen Bescheid im Sinne des § 107 Abs 1 ASVG zu erlassen und mit diesem die zu Unrecht erbrachten Geldleistungen zurückzufordern. Eine vom Versicherten zur Bekämpfung des Rückforderungsbescheides eingebrachte Klage kann keinerlei Verjährungsfrist in Gang setzen, sodaß eine solche auch nicht - etwa wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens - unterbrochen werden kann.Die Verjährungsbestimmung des Paragraph 107, Absatz 2, Litera b, ASVG betrifft nur die Bescheiderlassungspflicht des Versicherungsträgers. Dieser hat also innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der zu Unrecht erbrachten Leistung einen Bescheid im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, ASVG zu erlassen und mit diesem die zu Unrecht erbrachten Geldleistungen zurückzufordern. Eine vom Versicherten zur Bekämpfung des Rückforderungsbescheides eingebrachte Klage kann keinerlei Verjährungsfrist in Gang setzen, sodaß eine solche auch nicht - etwa wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens - unterbrochen werden kann.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 193/95
Entscheidungstext OGH 28.11.1995 10 ObS 193/95
- 10 ObS 38/14g
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 ObS 38/14g
Auch; nur: Eine vom Versicherten zur Bekämpfung des Rückforderungsbescheides eingebrachte Klage kann keinerlei Verjährungsfrist in Gang setzen, sodass eine solche auch nicht ‑ etwa wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens ‑ unterbrochen werden kann. (T1)
Beisatz: Der Grundsatz, dass eine Klage des Versicherten keine Verjährungsfrist in Gang setzt, sodass auch der Einwand der nicht gehörigen Fortsetzung nicht möglich ist, gilt auch bei Rückforderungen nach § 31 KBGG. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089204
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2014
Dokumentnummer
JJR_19951128_OGH0002_010OBS00193_9500000_001