Die Revision ist nicht berechtigt.
Unter dem mit "Nichtigkeit des Berufungsurteils" benannten Rechtsmittelgrund führt der Kläger nicht den im § 477 Abs 1 Z 9 ZPO bezeichneten Nichtigkeitsgrund aus, sondern rügt das Fehlen einer Feststellung über den "Bedarf an Schalttafelwärtern für das gesamte Bundesgebiet". Er dürfte damit eine Feststellung über die Zahl der offenen Stellen dieses Berufes vermissen. Auf diese der Rechtsrüge zuzuordnende Frage wird bei der Erledigung dieses Revisionsgrundes eingegangen werden.Unter dem mit "Nichtigkeit des Berufungsurteils" benannten Rechtsmittelgrund führt der Kläger nicht den im Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO bezeichneten Nichtigkeitsgrund aus, sondern rügt das Fehlen einer Feststellung über den "Bedarf an Schalttafelwärtern für das gesamte Bundesgebiet". Er dürfte damit eine Feststellung über die Zahl der offenen Stellen dieses Berufes vermissen. Auf diese der Rechtsrüge zuzuordnende Frage wird bei der Erledigung dieses Revisionsgrundes eingegangen werden.
Das mit der Revision vorgelegte Schreiben des Arbeitsamtes Klagenfurt an den Klagevertreter vom 26.1.1993 stellt ein nach § 504 Abs 2 ZPO in der Revisionsinstanz nicht mehr zulässiges neues Beweismittel dar.Das mit der Revision vorgelegte Schreiben des Arbeitsamtes Klagenfurt an den Klagevertreter vom 26.1.1993 stellt ein nach Paragraph 504, Absatz 2, ZPO in der Revisionsinstanz nicht mehr zulässiges neues Beweismittel dar.
Die neuerliche Rüge hinsichtlich der schon in der Berufung behaupteten, von der zweiten Instanz aber verneinten angeblichen Verfahrensmängel erster Instanz (Nichtdurchführung der Vernehmung des Klägers als Partei und dessen mangelnde Anleitung) ist auch in Sozialrechtssachen nicht zulässig (stRsp des erkennenden Senates, zB SSV-NF 6/28 mwN; zuletzt 24.8.1993 10 Ob S 134/93 unter Hinweis auf Ballon in FS Matscher 1993, 15 f).
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit).
Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Seantes ist die konkrete Situation auf dem Arbeitsmarkt (Zahl der offenen Stellen im Verweisungsberuf) für die Frage der Verweisbarkeit ohne Bedeutung (zB SSV-NF 6/56 mit neuerlicher eingehender Begründung). Ob ein für eine Verweisung ausreichender Arbeitsmarkt besteht, ist auf Grund der Zahl der Arbeitsplätze im gesamten Bundesgebiet zu beurteilen. Dabei kommt es auf die Lage des Wohnortes des Versicherten nur dann an, wenn ihm aus medizinischen Gründen ein Wechsel seines Wohnsitzes oder ein Pendel nicht möglich ist (zB SSV-NF 5/38). Dafür besteht im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt.Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (Paragraph 48, ASGG). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Seantes ist die konkrete Situation auf dem Arbeitsmarkt (Zahl der offenen Stellen im Verweisungsberuf) für die Frage der Verweisbarkeit ohne Bedeutung (zB SSV-NF 6/56 mit neuerlicher eingehender Begründung). Ob ein für eine Verweisung ausreichender Arbeitsmarkt besteht, ist auf Grund der Zahl der Arbeitsplätze im gesamten Bundesgebiet zu beurteilen. Dabei kommt es auf die Lage des Wohnortes des Versicherten nur dann an, wenn ihm aus medizinischen Gründen ein Wechsel seines Wohnsitzes oder ein Pendel nicht möglich ist (zB SSV-NF 5/38). Dafür besteht im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.