Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 13.August 1987 stellte die beklagte Partei unter anderem fest, daß ab 1.Jänner 1985 (bis 31.Dezember 1985) von der monatlich 14.123,70 S betragenden Alterspension des Klägers monatlich 5.609 S nach § 94 ASVG ruhen und dadurch ein Überbezug von 76.169,80 S entstanden ist. Dieser wurde zum Rückersatz vorgeschrieben und in monatlichen Raten von 2.000 S von der laufenden Leistung in Abzug gebracht.Mit Bescheid vom 13.August 1987 stellte die beklagte Partei unter anderem fest, daß ab 1.Jänner 1985 (bis 31.Dezember 1985) von der monatlich 14.123,70 S betragenden Alterspension des Klägers monatlich 5.609 S nach Paragraph 94, ASVG ruhen und dadurch ein Überbezug von 76.169,80 S entstanden ist. Dieser wurde zum Rückersatz vorgeschrieben und in monatlichen Raten von 2.000 S von der laufenden Leistung in Abzug gebracht.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage behauptete der Kläger, die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb von 1,247.641 S dürften nicht angerechnet werden, weil er Kommanditist sei. Er begehrte daher, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, von der Rückforderung des festgestellten Überbezuges Abstand zu nehmen. Die beklagte Partei, die ebenso wie das Erstgericht erkannte, daß sich die Klage nicht nur gegen die Rückforderung, sondern auch gegen die Feststellung des teilweisen Ruhens der Pension richtet, beantragte, die Klage abzuweisen und dem Kläger den Rückersatz von 76.169,80 S binnen 14 Tagen aufzuerlegen. Der Kläger habe am 18. Juli 1985 bekanntgegeben, daß sein monatliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 1985 null betragen werde. Aus einem Steuerbescheid vom 24.Juni 1987 ergäben sich jedoch (für das Jahr 1985) Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb von 1,247.641 S. Das Erstgericht sprach aus, daß "1. die dem Kläger von der Beklagten im Jahre 1985 ausbezahlte Pension in Höhe von 14.123,07 S (richtig 14.123,70 S) vom 1.1.1985 bis 18.7.1985 ungeschmälert ohne Anwendung der Ruhensbestimmungen des § 94 ASVG gebührt, die vom 19.7.1985 bis 31.12.1985 ausbezahlte Pension mit einem monatlichen Betrag von je 5.609 S ruht und daß 2. der Überbezug für den unterIn der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage behauptete der Kläger, die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb von 1,247.641 S dürften nicht angerechnet werden, weil er Kommanditist sei. Er begehrte daher, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, von der Rückforderung des festgestellten Überbezuges Abstand zu nehmen. Die beklagte Partei, die ebenso wie das Erstgericht erkannte, daß sich die Klage nicht nur gegen die Rückforderung, sondern auch gegen die Feststellung des teilweisen Ruhens der Pension richtet, beantragte, die Klage abzuweisen und dem Kläger den Rückersatz von 76.169,80 S binnen 14 Tagen aufzuerlegen. Der Kläger habe am 18. Juli 1985 bekanntgegeben, daß sein monatliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 1985 null betragen werde. Aus einem Steuerbescheid vom 24.Juni 1987 ergäben sich jedoch (für das Jahr 1985) Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb von 1,247.641 S. Das Erstgericht sprach aus, daß "1. die dem Kläger von der Beklagten im Jahre 1985 ausbezahlte Pension in Höhe von 14.123,07 S (richtig 14.123,70 S) vom 1.1.1985 bis 18.7.1985 ungeschmälert ohne Anwendung der Ruhensbestimmungen des Paragraph 94, ASVG gebührt, die vom 19.7.1985 bis 31.12.1985 ausbezahlte Pension mit einem monatlichen Betrag von je 5.609 S ruht und daß 2. der Überbezug für den unter
1. genannten Zeitraum vom 19.7. bis 31.12.1985 34.399,25 S beträgt."
Nach den wesentlichen Feststellungen gründete der Kläger mit seiner Ehegattin 1984 die "S*** B*** H***
Gertrude S*** Gesellschaft mbH & Co KG" und die Straßenbaugesellschaft "W. S*** & Co Rudolf S***
Gesellschaft mbH & Co KG", wobei er jeweils allein Geschäftsführer der Komplementärgesellschaften war. Am 18.Juli 1985 erklärte er der beklagten Partei, daß sein monatliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahre 1985 voraussichtlich null betragen werde. Nach dem am 24.Juni 1987 erlassenen Einkommensteuerbescheid für 1984 und 1985 erzielte er 1984 aus Gewerbebetrieb Verluste von 496.848 S, während seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1985 1,247.641 S ausmachten.
Daraus schloß das Erstgericht, daß dem Kläger erst ab Mitte 1985 bekannt gewesen sein mußte, daß wegen der verbesserten wirtschaftlichen Lage der Unternehmen mit der Erzielung von für das Ruhen seiner Pension nicht unerheblichen Gewinnen gerechnet werden könne. Daher seien die Ruhendstellung der Pension und die Rückforderung des Überbezuges nur für die Zeit vom 19.Juli bis 31. Dezember 1985 gerechtfertigt.
Dieses Urteil blieb vom Kläger unangefochten, während es von der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung insoweit mit Berufung bekämpft wurde, als ein Ruhen der Pension erst ab 19. Juli 1985 ausgesprochen und daher nicht weitere 41.770,55 S als Überbezug festgestellt und dem Kläger nicht der Rückersatz des (gesamten) Überbezuges auferlegt wurde. Die Berufungswerberin beantragte, das angefochtene Urteil durch gänzliche Abweisung der Klage und durch Auferlegung des gesamten Überbezuges, allenfalls eines solchen vom 34.399,25 S (richtig 34.820,70 S) binnen vier Wochen abzuändern.
Das Berufungsgericht gab der Berufung teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es zu lauten hat:
"Die dem Kläger im Jahre 1985 monatlich gewährte Alterspension ruht jeweils mit einem monatlichen Betrag von 5.609 S. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger gegenüber von der Rückforderung des in der Zeit vom 1.1. bis 18.7.1985 entstandenen Pensionsüberbezuges im Betrag von 41.770,65 S - (richtig 41.770,55 S) - abzusehen.
Hingegen ist der Kläger schuldig, der Beklagten den während der Zeit vom 19.7. bis 31.12.1985 entstandenen Pensionsüberbezug von 34.399,25 S unter Berücksichtigung bereits einbehaltener Beträge binnen vier Wochen rückzuerstatten."
Nach der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes ruhen sämtliche monatlichen Pensionsleistungen des Klägers während des Jahres 1985 jeweils mit dem Betrag von 5.609 S. Für die Frage, ob und während welcher Zeit der Kläger die Pension ungeschmälert, jedoch wegen einer Meldepflichtverletzung oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen schuldhaft bezogen habe, sei nur wesentlich, wann er beurteilen habe können, ob und welche Einkünfte er aus selbständiger Erwerbstätigkeit während des Wirtschafts- bzw Kalenderjahres erzielt habe. Die Argumentation des Erstgerichtes, der Kläger hätte bereits am 18.Juli 1985 wissen müssen, daß er in diesem Jahr aus seinem Unternehmen einen namhaften Gewinn erzielen werde, sei sachfremd, weil erst nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres verläßlich beurteilt werden könne, ob und welche Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt werden. Daher bestehe die befristete Meldepflicht erst nach diesem Beobachtungszeitraum mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung oder spätestens mit Erhalt des diesen Zeitraum betreffenden rechtskräftigen Steuerbescheides. Deshalb knüpften sich an die rückblickend unrichtige Einkunftsprognose des Klägers vom 18.Juli 1985 für das ganze Jahr 1985 keinerlei Rechtsfolgen. Diese Auskunft könne nicht als bewußt unwahre Angabe oder als Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinn des § 107 Abs 1 ASVG verstanden werden, weil der beklagten Partei auch 1985 bekannt gewesen sei, daß der Kläger versicherungspflichtig selbständig erwerbstätig war. Deshalb seien die Voraussetzungen für die Rückforderung des in der Zeit vom 19. Juli bis 31.Dezember 1985 infolge des Ruhens entstandenen Pensionsüberbezuges nicht gegeben. Da aber der das Ruhen und die Höhe des Pensionsüberbezuges feststellende und damit das Klagebegehren abweisende Teil des erstgerichtlichen Urteils vom Kläger nicht angefochten worden sei, sei vom rückforderbaren Pensionsüberbezug von 34.399,25 S auszugehen. Es fehle aber jeder Rechtsgrund, den Kläger zu verpflichten, auch die während der Zeit vom 1.Jänner bis 18.Juli 1985 vom Ruhen erfaßten Pensionsteile an die beklagte Partei rückzuerstatten. Die Berufung sei daher nur soweit berechtigt, als es das Erstgericht unterlassen habe, das Ruhen der Pension für die Zeit vom 1.Jänner bis 18.Juli 1985 festzustellen und den Kläger zu verpflichten, den Überbezug von 34.399,25 S unter Berücksichtigung der bereits aufrechnungsweise einbehaltenen Beträge nach § 89 Abs 4 ASGG binnen vier Wochen rückzuerstatten.Nach der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes ruhen sämtliche monatlichen Pensionsleistungen des Klägers während des Jahres 1985 jeweils mit dem Betrag von 5.609 S. Für die Frage, ob und während welcher Zeit der Kläger die Pension ungeschmälert, jedoch wegen einer Meldepflichtverletzung oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen schuldhaft bezogen habe, sei nur wesentlich, wann er beurteilen habe können, ob und welche Einkünfte er aus selbständiger Erwerbstätigkeit während des Wirtschafts- bzw Kalenderjahres erzielt habe. Die Argumentation des Erstgerichtes, der Kläger hätte bereits am 18.Juli 1985 wissen müssen, daß er in diesem Jahr aus seinem Unternehmen einen namhaften Gewinn erzielen werde, sei sachfremd, weil erst nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres verläßlich beurteilt werden könne, ob und welche Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt werden. Daher bestehe die befristete Meldepflicht erst nach diesem Beobachtungszeitraum mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung oder spätestens mit Erhalt des diesen Zeitraum betreffenden rechtskräftigen Steuerbescheides. Deshalb knüpften sich an die rückblickend unrichtige Einkunftsprognose des Klägers vom 18.Juli 1985 für das ganze Jahr 1985 keinerlei Rechtsfolgen. Diese Auskunft könne nicht als bewußt unwahre Angabe oder als Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinn des Paragraph 107, Absatz eins, ASVG verstanden werden, weil der beklagten Partei auch 1985 bekannt gewesen sei, daß der Kläger versicherungspflichtig selbständig erwerbstätig war. Deshalb seien die Voraussetzungen für die Rückforderung des in der Zeit vom 19. Juli bis 31.Dezember 1985 infolge des Ruhens entstandenen Pensionsüberbezuges nicht gegeben. Da aber der das Ruhen und die Höhe des Pensionsüberbezuges feststellende und damit das Klagebegehren abweisende Teil des erstgerichtlichen Urteils vom Kläger nicht angefochten worden sei, sei vom rückforderbaren Pensionsüberbezug von 34.399,25 S auszugehen. Es fehle aber jeder Rechtsgrund, den Kläger zu verpflichten, auch die während der Zeit vom 1.Jänner bis 18.Juli 1985 vom Ruhen erfaßten Pensionsteile an die beklagte Partei rückzuerstatten. Die Berufung sei daher nur soweit berechtigt, als es das Erstgericht unterlassen habe, das Ruhen der Pension für die Zeit vom 1.Jänner bis 18.Juli 1985 festzustellen und den Kläger zu verpflichten, den Überbezug von 34.399,25 S unter Berücksichtigung der bereits aufrechnungsweise einbehaltenen Beträge nach Paragraph 89, Absatz 4, ASGG binnen vier Wochen rückzuerstatten.
Gegen den der Berufung nicht Folge gebenden Teil der Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit den Anträgen, "die Berufungsentscheidung aufzuheben und das Urteil des Erstgerichtes im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern, der klagenden Partei aufzuerlegen, den Überbezug von 76.169,80 S, in eventu von 34.820,70 S binnen vier Wochen bei sonstiger Zwangsfolge zurückzuerstatten bzw die Aufrechnungsberechtigung der beklagten Anstalt im Sinne des § 103 ASVG auszusprechen".Gegen den der Berufung nicht Folge gebenden Teil der Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit den Anträgen, "die Berufungsentscheidung aufzuheben und das Urteil des Erstgerichtes im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern, der klagenden Partei aufzuerlegen, den Überbezug von 76.169,80 S, in eventu von 34.820,70 S binnen vier Wochen bei sonstiger Zwangsfolge zurückzuerstatten bzw die Aufrechnungsberechtigung der beklagten Anstalt im Sinne des Paragraph 103, ASVG auszusprechen".
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.