Rechtssatz RS0083722
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083722
Entscheidungsdatum
06.09.1988
Rechtssatz
War dem Versicherten erst ab Jahresmitte bekannt, daß wegen der verbesserten wirtschaftlichen Lage der Unternehmen (an denen er als Kommanditist beteiligt ist) mit der Erzielung von für das Ruhen seiner Pension nicht unerheblichen Gewinnen gerechnet werden könne, liegt eine Verletzung der Meldepflicht auch dann nicht vor, wenn er zuvor seine erwarteten Einkommen mit Null prognostizierte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083722
Dokumentnummer
JJR_19880906_OGH0002_010OBS00195_8800000_001