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Rechtssatz RS0083722

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083722

Geschäftszahl

10ObS195/88

Entscheidungsdatum

06.09.1988

Rechtssatz

War dem Versicherten erst ab Jahresmitte bekannt, daß wegen der verbesserten wirtschaftlichen Lage der Unternehmen (an denen er als Kommanditist beteiligt ist) mit der Erzielung von für das Ruhen seiner Pension nicht unerheblichen Gewinnen gerechnet werden könne, liegt eine Verletzung der Meldepflicht auch dann nicht vor, wenn er zuvor seine erwarteten Einkommen mit Null prognostizierte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083722

Dokumentnummer

JJR_19880906_OGH0002_010OBS00195_8800000_001