Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Voraussetzung dafür, dass eine Klage nur nach bescheidmäßiger Entscheidung durch den Versicherungsträger bzw die in § 22 Abs 1 BPGG angeführten Entscheidungsträger erhoben werden darf (§ 69 ASGG) ist, dass überhaupt eine Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG vorliegt.Voraussetzung dafür, dass eine Klage nur nach bescheidmäßiger Entscheidung durch den Versicherungsträger bzw die in Paragraph 22, Absatz eins, BPGG angeführten Entscheidungsträger erhoben werden darf (Paragraph 69, ASGG) ist, dass überhaupt eine Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG vorliegt.
Im Falle eines Rückforderungsanspruches liegt eine solche dann vor, wenn dem Rückforderungsanspruch eine sozialversicherungsrechtliche Leistungsbeziehung zugrunde liegt. Außerhalb der Sozialversicherung Stehende sollen jedoch, soferne sie nicht durch zurechenbare Umstände selbst in den Kreis der Sozialversicherung eingetreten sind, nicht dem Rechtsdurchsetzungssystem des Sozialversicherungsrechts unterliegen (Fink aaO 138; Kerschner, Bereicherung im öffentlichen Recht 58).
Im vorliegenden Fall war das sozialversicherungsrechtliche Grundverhältnis, das der geltend gemachte Vermögensverschiebung zugrunde liegt, der Anspruch des Versicherten auf Pflegegeld. Auf dieser Rechtsgrundlage erfolgte auch die jetzt teilweise zurückgeforderte Leistung an den Versicherten. Die klagende Partei leitet den erhobenen Anspruch daraus ab, dass sie an den verstorbenen Leistungsbezieher eine Überzahlung an Pflegegeld geleistet habe. Der Erbe eines Versicherten wird mit der Einantwortung Universalsukzessor, das heißt er tritt eo ipso in die Rechte und Verpflichtungen des Verstorbenen ein und wird Schuldner der Erbschaftsgläubiger (vgl SSV 10/33; Koziol/Welser, Grundriss Band II10 403). Der Erbe setzt die Person des Erblassers fort. Das bedeutet, dass sich am Rechtsgrund der Forderung des Gläubigers, für die der Erbe allenfalls nach dem von der klagenden Partei herangezogenen Haftungsgrund des § 801 ABGB einzustehen hat, nichts ändert und zu prüfen ist, inwieweit auf Grund der Sozialversicherungsgesetze der Anspruch des verstorbenen Versicherten auf die ausbezahlte Leistung bestand. Insoweit sind die Erben des Versicherten durch die Einantwortung in den Kreis der Sozialversicherung einbezogen worden. Der geltend gemachte Anspruch wird daher auf eine sozialversicherungsrechtliche Grundlage gestützt. Ob es sich dabei um einen Rückforderungsanspruch im Sinne des § 11 Abs 1 BPGG handelt, ist ohne Bedeutung. Es handelt sich jedenfalls nicht um die Geltendmachung eines Anspruches ohne sozialversicherungsrechtliche Leistungsbeziehung.Im vorliegenden Fall war das sozialversicherungsrechtliche Grundverhältnis, das der geltend gemachte Vermögensverschiebung zugrunde liegt, der Anspruch des Versicherten auf Pflegegeld. Auf dieser Rechtsgrundlage erfolgte auch die jetzt teilweise zurückgeforderte Leistung an den Versicherten. Die klagende Partei leitet den erhobenen Anspruch daraus ab, dass sie an den verstorbenen Leistungsbezieher eine Überzahlung an Pflegegeld geleistet habe. Der Erbe eines Versicherten wird mit der Einantwortung Universalsukzessor, das heißt er tritt eo ipso in die Rechte und Verpflichtungen des Verstorbenen ein und wird Schuldner der Erbschaftsgläubiger vergleiche SSV 10/33; Koziol/Welser, Grundriss Band II10 403). Der Erbe setzt die Person des Erblassers fort. Das bedeutet, dass sich am Rechtsgrund der Forderung des Gläubigers, für die der Erbe allenfalls nach dem von der klagenden Partei herangezogenen Haftungsgrund des Paragraph 801, ABGB einzustehen hat, nichts ändert und zu prüfen ist, inwieweit auf Grund der Sozialversicherungsgesetze der Anspruch des verstorbenen Versicherten auf die ausbezahlte Leistung bestand. Insoweit sind die Erben des Versicherten durch die Einantwortung in den Kreis der Sozialversicherung einbezogen worden. Der geltend gemachte Anspruch wird daher auf eine sozialversicherungsrechtliche Grundlage gestützt. Ob es sich dabei um einen Rückforderungsanspruch im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, BPGG handelt, ist ohne Bedeutung. Es handelt sich jedenfalls nicht um die Geltendmachung eines Anspruches ohne sozialversicherungsrechtliche Leistungsbeziehung.
Den Vorinstanzen ist daher beizupflichten, dass eine Klage in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG vorliegt, die aber, wenn der Versicherungsträger nicht mit Bescheid entschieden hat, gemäß § 73 ASGG wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen ist.Den Vorinstanzen ist daher beizupflichten, dass eine Klage in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG vorliegt, die aber, wenn der Versicherungsträger nicht mit Bescheid entschieden hat, gemäß Paragraph 73, ASGG wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen ist.
Da eine Sozialrechtssache vorliegt, kommen die Bestimmungen des § 77 ASGG zur Anwendung, die jedoch einen Kostenersatzanspruch nach § 77 Abs 1 Z 1 ASGG für den Versicherungsträger, dem die Entscheidungsträger nach § 22 Abs 1 Z 3 bis 8 BPGG gleichzuhalten sind (SSV-NF 4/141) jedenfalls ausschließen.Da eine Sozialrechtssache vorliegt, kommen die Bestimmungen des Paragraph 77, ASGG zur Anwendung, die jedoch einen Kostenersatzanspruch nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG für den Versicherungsträger, dem die Entscheidungsträger nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3 bis 8 BPGG gleichzuhalten sind (SSV-NF 4/141) jedenfalls ausschließen.