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Rechtssatz RS0109547×

Rechtssatz RS0109547

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109547

Entscheidungsdatum

24.03.2015

Rechtssatz

Der Versicherungsträger kann zu Unrecht erbrachte Geldleistungen auf Grund der einschlägigen Rückforderungsnormen (hier: Paragraph 72, BSVG) zurückfordern, auch wenn die Leistungen im Wege der Legalzession (hier: an den Sozialhilfeträger) erbracht wurden. Eine gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruchs setzt die vorausgegangene Erlassung eines Bescheides gegen den Zahlungsempfänger voraus (Paragraph 69, ASGG). Es handelt sich dabei nicht um eine Rechtsstreitigkeit über Ersatzansprüche eines Sozialhilfeträgers, sondern um eine Rechtsstreitigkeit über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG. Diese Rechtslage kann nicht dadurch umgangen werden, daß der Versicherungsträger anstelle der Erlassung eines Rückforderungsbescheides eine auf Bereicherung gestützte Klage einbringt. Eine solche Klage ist wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 95/97m
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 10 ObS 95/97m
    Veröff: SZ 71/11
  • 10 ObS 196/99t
    Entscheidungstext OGH 30.11.1999 10 ObS 196/99t
    Vgl auch; Beisatz: Im Falle eines Rückforderungsanspruches liegt eine Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG dann vor, wenn diesem eine sozialversicherungsrechtliche Leistungsbeziehung zugrunde liegt. Außerhalb der Sozialversicherung Stehende sollen jedoch, soferne sie nicht durch zurechenbare Umstände selbst in den Kreis der Sozialversicherung eingetreten sind, nicht dem Rechtsdurchsetzungssystem des Sozialversicherungsrechts unterliegen. (T1) Beisatz: Die Erben des Versicherten sind durch die Einantwortung in den Kreis der Sozialversicherung einbezogen (hier: Rückforderungsanspruch nach § 11 Abs 1 BPGG). (T2)
  • 8 ObA 20/15x
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 8 ObA 20/15x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109547

Im RIS seit

26.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_010OBS00095_97M0000_006