Die klagende Partei wiederholt ihren Rechtsstandpunkt, ihr sei gegenüber der beklagten Partei kein Bescheidrecht zugekommen. Ein Bescheidrecht steht einem Sozialversicherungsträger nur gegenüber dem Versicherten zu. Die §§ 173 ff BSVG regelten nämlich ausnahmslos Ersatzansprüche, die den Trägern der Sozialhilfe gegenüber dem Versicherungsträger zustünden und nicht umgekehrt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei auch der Sozialhilfeträger nicht in die Position des Versicherten eingerückt; er leite seine Rechte nicht vom Versicherten ab. Die Beträge, die die beklagte Partei vereinnahmt habe, seien "aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen" (die allerdings nicht genannt werden) überwiesen worden. Konsequenterweise habe daher der festgestellte Überbezug nur als Bereicherungsanspruch auf dem ordentlichen Zivilrechtsweg geltend gemacht werden können. Da das Bezirksgericht Innere Stadt die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen habe, sei "nur noch" der Weg zum Arbeits- und Sozialgericht offengestanden.Die klagende Partei wiederholt ihren Rechtsstandpunkt, ihr sei gegenüber der beklagten Partei kein Bescheidrecht zugekommen. Ein Bescheidrecht steht einem Sozialversicherungsträger nur gegenüber dem Versicherten zu. Die Paragraphen 173, ff BSVG regelten nämlich ausnahmslos Ersatzansprüche, die den Trägern der Sozialhilfe gegenüber dem Versicherungsträger zustünden und nicht umgekehrt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei auch der Sozialhilfeträger nicht in die Position des Versicherten eingerückt; er leite seine Rechte nicht vom Versicherten ab. Die Beträge, die die beklagte Partei vereinnahmt habe, seien "aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen" (die allerdings nicht genannt werden) überwiesen worden. Konsequenterweise habe daher der festgestellte Überbezug nur als Bereicherungsanspruch auf dem ordentlichen Zivilrechtsweg geltend gemacht werden können. Da das Bezirksgericht Innere Stadt die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen habe, sei "nur noch" der Weg zum Arbeits- und Sozialgericht offengestanden.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Wird ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem Altersheim, einer Heil- und Pflegeanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pension einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH auf den Träger der Sozialhilfe über; das gleiche gilt in Fällen, in denen ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen oder auf einer der genannten Pflegestellen untergebracht wird, mit der Maßgabe, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Teil der Pension auf das jeweilige Land übergeht. Nach § 72 Abs 1 BSVG hat der Versicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückzufordern, wenn der Leistungsempfänger bzw Zahlungsempfänger (§ 71) den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften und der Auskunftspflicht (§§ 16 bis 18 und 20) herbeigeführt hat oder wenn der Leistungsempfänger bzw Zahlungsempfänger (§ 71) erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Diese Bestimmung unterscheidet (ebenso wie etwa § 107 ASVG) zwischen Leistungs- und Zahlungsempfänger, der in § 71 BSVG näher umschrieben wird: Danach werden die Leistungen in der Regel an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist dieser minderjährig, so ist die Leistung dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Ist für einen Anspruchsberechtigten ein Sachwalter bestellt, so ist diesem die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfaßt (Abs 1). Daraus folgt, daß zu Unrecht erbrachte Geldleistungen auch von anderen Personen als den primär Anspruchsberechtigten (Versicherten) zurückgefordert werden können, wenn sie Zahlungsempfänger im Sinne des § 71 Abs 1 BSVG (§ 106 Abs 1 ASVG) waren. Die Auffasung der klagenden Partei, sie könne Rückforderungsansprüche nur gegen den Versicherten erheben, trifft daher nicht zu.Wird ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem Altersheim, einer Heil- und Pflegeanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pension einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH auf den Träger der Sozialhilfe über; das gleiche gilt in Fällen, in denen ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen oder auf einer der genannten Pflegestellen untergebracht wird, mit der Maßgabe, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Teil der Pension auf das jeweilige Land übergeht. Nach Paragraph 72, Absatz eins, BSVG hat der Versicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückzufordern, wenn der Leistungsempfänger bzw Zahlungsempfänger (Paragraph 71,) den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften und der Auskunftspflicht (Paragraphen 16 bis 18 und 20) herbeigeführt hat oder wenn der Leistungsempfänger bzw Zahlungsempfänger (Paragraph 71,) erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Diese Bestimmung unterscheidet (ebenso wie etwa Paragraph 107, ASVG) zwischen Leistungs- und Zahlungsempfänger, der in Paragraph 71, BSVG näher umschrieben wird: Danach werden die Leistungen in der Regel an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist dieser minderjährig, so ist die Leistung dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Ist für einen Anspruchsberechtigten ein Sachwalter bestellt, so ist diesem die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfaßt (Absatz eins,). Daraus folgt, daß zu Unrecht erbrachte Geldleistungen auch von anderen Personen als den primär Anspruchsberechtigten (Versicherten) zurückgefordert werden können, wenn sie Zahlungsempfänger im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, BSVG (Paragraph 106, Absatz eins, ASVG) waren. Die Auffasung der klagenden Partei, sie könne Rückforderungsansprüche nur gegen den Versicherten erheben, trifft daher nicht zu.
Nach § 367 ASVG, der gemäß § 182 BSVG hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des BSVG anzuwenden ist, hat der Versicherungsträger unter anderem bei Geltendmachung des Anspruches auf Rückersatz einer unrechtmäßig bezogenen Leistung einen Bescheid zu erlassen. Demgegenüber normiert allerdings § 369 ASVG, daß im Verfahren über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des 5. Teiles des ASVG den Versicherungsträgern ein Bescheidrecht nicht zusteht. Dies wird in den Gesetzesmaterialien damit begründet daß in diesen Fällen ein Bedürfnis nach rascher vorläufiger Formalisierung der gegenständlichen Rechtsbeziehung nicht bestehe. Es werde also in Form eines Schriftenwechsels zunächst der beiderseitige Rechtsstandpunkt klargestellt werden; führe dieser nicht zu einem für den Fürsorgeträger befriedigenden Ergebnis oder nehme der Versicherungsträger nicht binnen sechs Monaten nach Geltendmachung des Ersatzanspruches schriftlich zu der Ersatzforderung Stellung, sondern habe der Fürsorgeträger Klage auf Anerkennung des Ersatzanspruches einzubringen (Teschner/Widlar, MGA ASVG Anm 1 zu § 369). Bei Klagen zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen der Träger der Sozialhilfe tritt auch nach derzeitiger Rechtslage an die Stelle des ablehnenden Bescheides die schriftliche Mitteilung des Versicherungsträgers, daß er den Ersatzanspruch ganz oder teilweise ablehnt (§ 70 Abs 1 ASGG). Dies betrifft Rechtsstreitigkeiten über Ersatzansprüche eines Trägers der Sozialhilfe im Sinne des § 354 Z 3 ASVG und somit Sozialrechtssachen nach § 65 Abs 1 Z 3 ASGG (siehe dazu SSV-NF 10/1). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um eine Rechtsstreitigkeit über Ersatzansprüche eines Sozialhilfeträgers, sondern um eine Rechtsstreitigkeit über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung im Sinne des § 65 Abs 1 Z 2 ASGG. Die Sozialversicherungsgesetze unterscheiden zwischen Ersatzansprüchen im engeren Sinn (§ 324 Abs 1 ASVG, hier § 173 Abs 1 BSVG) und Fällen der Legalzession (§ 324 Abs 3 und 4 ASVG; hier § 173 Abs 3 und 4 BSVG). Soweit die Zuerkennung von Leistungsansprüchen des Versicherten geltend gemacht wird, die im Wege der Legalzession auf den Sozialhilfeträger übergegangen sind, liegt bereits nach älterer Rechtsprechung (SSV 21/88) kein Fall der Ziffer 3 sondern der Ziffer 1 des § 354 ASVG (§ 65 Abs 1 Z 1 ASGG) vor. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit, 143 FN 206), daß hier eben eine Legalzession und kein "Ersatzanspruch" im engeren Sinn vorliege und die insoweit irreführende Überschrift vor § 324 ASVG auf die Regierungsvorlage zur Stammfassung des ASVG (599 BlgNR 7.GP) zurückgehe, nach der eine solche Legalzession noch nicht vorgesehen war (siehe dazu auch Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 229 bei Anm 1). Diesfalls kann der in die Rechte des Versicherten eingetretene Sozialhilfeträger daher auch die Zuerkennung (Erhöhung) der Leistungen im Verfahren in Leistungssachen beantragen, soweit die Leistungen dem Versicherten nicht bereits zuerkannt sind; dasselbe gilt kraft gesetzlicher Anordnung für Leistungsansprüche, aus denen ein sonstiger Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers zu befriedigen ist (§ 361 Abs 2 letzter Satz ASVG; Fink aaO bei FN 207). Die Klagsführung beim Arbeits- und Sozialgericht setzt hier - weil ein Fall des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG vorliegt - einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers oder dessen Säumnis voraus. Ist hingegen die Leistung dem Versicherten bereits zuerkannt und zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Sozialhilfeträger nur der Grund oder die Höhe des Ersatzanspruches - sei es mit oder ohne Legalzession - strittig, so fällt diese Streitigkeit unter § 65 Abs 1 Z 3 ASGG (Fink aaO bei FN 208).Nach Paragraph 367, ASVG, der gemäß Paragraph 182, BSVG hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des BSVG anzuwenden ist, hat der Versicherungsträger unter anderem bei Geltendmachung des Anspruches auf Rückersatz einer unrechtmäßig bezogenen Leistung einen Bescheid zu erlassen. Demgegenüber normiert allerdings Paragraph 369, ASVG, daß im Verfahren über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt römisch zwei des 5. Teiles des ASVG den Versicherungsträgern ein Bescheidrecht nicht zusteht. Dies wird in den Gesetzesmaterialien damit begründet daß in diesen Fällen ein Bedürfnis nach rascher vorläufiger Formalisierung der gegenständlichen Rechtsbeziehung nicht bestehe. Es werde also in Form eines Schriftenwechsels zunächst der beiderseitige Rechtsstandpunkt klargestellt werden; führe dieser nicht zu einem für den Fürsorgeträger befriedigenden Ergebnis oder nehme der Versicherungsträger nicht binnen sechs Monaten nach Geltendmachung des Ersatzanspruches schriftlich zu der Ersatzforderung Stellung, sondern habe der Fürsorgeträger Klage auf Anerkennung des Ersatzanspruches einzubringen (Teschner/Widlar, MGA ASVG Anmerkung 1 zu Paragraph 369,). Bei Klagen zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen der Träger der Sozialhilfe tritt auch nach derzeitiger Rechtslage an die Stelle des ablehnenden Bescheides die schriftliche Mitteilung des Versicherungsträgers, daß er den Ersatzanspruch ganz oder teilweise ablehnt (Paragraph 70, Absatz eins, ASGG). Dies betrifft Rechtsstreitigkeiten über Ersatzansprüche eines Trägers der Sozialhilfe im Sinne des Paragraph 354, Ziffer 3, ASVG und somit Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG (siehe dazu SSV-NF 10/1). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um eine Rechtsstreitigkeit über Ersatzansprüche eines Sozialhilfeträgers, sondern um eine Rechtsstreitigkeit über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG. Die Sozialversicherungsgesetze unterscheiden zwischen Ersatzansprüchen im engeren Sinn (Paragraph 324, Absatz eins, ASVG, hier Paragraph 173, Absatz eins, BSVG) und Fällen der Legalzession (Paragraph 324, Absatz 3 und 4 ASVG; hier Paragraph 173, Absatz 3 und 4 BSVG). Soweit die Zuerkennung von Leistungsansprüchen des Versicherten geltend gemacht wird, die im Wege der Legalzession auf den Sozialhilfeträger übergegangen sind, liegt bereits nach älterer Rechtsprechung (SSV 21/88) kein Fall der Ziffer 3 sondern der Ziffer 1 des Paragraph 354, ASVG (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG) vor. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit, 143 FN 206), daß hier eben eine Legalzession und kein "Ersatzanspruch" im engeren Sinn vorliege und die insoweit irreführende Überschrift vor Paragraph 324, ASVG auf die Regierungsvorlage zur Stammfassung des ASVG (599 BlgNR 7.Gesetzgebungsperiode zurückgehe, nach der eine solche Legalzession noch nicht vorgesehen war (siehe dazu auch Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 229 bei Anmerkung 1). Diesfalls kann der in die Rechte des Versicherten eingetretene Sozialhilfeträger daher auch die Zuerkennung (Erhöhung) der Leistungen im Verfahren in Leistungssachen beantragen, soweit die Leistungen dem Versicherten nicht bereits zuerkannt sind; dasselbe gilt kraft gesetzlicher Anordnung für Leistungsansprüche, aus denen ein sonstiger Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers zu befriedigen ist (Paragraph 361, Absatz 2, letzter Satz ASVG; Fink aaO bei FN 207). Die Klagsführung beim Arbeits- und Sozialgericht setzt hier - weil ein Fall des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG vorliegt - einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers oder dessen Säumnis voraus. Ist hingegen die Leistung dem Versicherten bereits zuerkannt und zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Sozialhilfeträger nur der Grund oder die Höhe des Ersatzanspruches - sei es mit oder ohne Legalzession - strittig, so fällt diese Streitigkeit unter Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG (Fink aaO bei FN 208).
Diese Grundsätze haben nach Auffassung des Senates auch in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs 1 Z 2 über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung oder zu Unrecht empfangenen Pflegegeldes zu gelten. Die Leistungsansprüche des Versicherten sind im Wege der Legalzession auf die beklagte Partei als Sozialhilfeträger übergegangen, sie ist damit in die Rechte des Versicherten eingetreten und könnte nicht nur die Zuerkennung (Erhöhung) von Leistungen im Verfahren in Leistungssachen beantragen, sondern gilt auch als Zahlungsempfänger im Sinne der §§ 71 und 72 BSVG. Damit kann der Versicherungsträger auch von ihr zu Unrecht erbrachte Geldleistungen unter den näher geschilderten Umständen zurückfordern. Handelt es sich aber um ein solches Rückforderungsrecht gegen einen Legalzessionar, dann ist im Sinne des § 367 Abs 1 und 2 ASVG auch über diesen Anspruch auf Rückersatz ein Bescheid zu erlassen. Diese Auffassung steht, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, im Einklang mit § 66 ASGG, wonach diejenigen Bestimmungen des ASGG, die sich auf Versicherungsträger beziehen, auch auf Träger der Sozialhilfe und sonstige Entscheidungsträger anzuwenden sind, diejenigen Bestimmungen aber, die sich auf Versicherte beziehen, auf alle anderen Parteien. Damit wird klar gestellt, daß die für "Versicherte" geltenden Verfahrensvorschriften etwa auch für solche Personen zum Tragen kommen, die nicht selbst Versicherte sind, sondern ihre Rechte von Versicherten ableiten (Regierungsvorlage, zitiert bei Feizinger/Tades ASGG Anm 5 zu § 66; Kuderna, ASGG2 Anm 3 zu § 66). Dies trifft nicht nur auf die etwa in § 76 ASGG genannten Personen zu, die zur Aufnahme eines infolge Todes des Klägers unterbrochenen Verfahrens unter dem dort genannten Voraussetzungen berechtigt sind, sondern auf alle jene Personen, die im Verfahren ihre Rechte vom Versicherten ableiten; sie werden dem Versicherten in verfahrensrechtlicher Hinsicht gleichgestellt (Kuderna aaO). Dies muß aber nach den obigen Ausführungen auch für Personen gelten, auf die sozialversicherungsrechtliche Ansprüche im Wege der Legalzession übergegangen sind. Wie schon das Rekursgericht zutreffend angedeutet hat, wird freilich nicht jede Person, die eine Leistung eines Sozialversicherungsträgers in Empfang genommen hat, automatisch der Regelung des § 107 ASVG bzw des § 72 BSVG unterstellt. Ersatzpflichtig ist vielmehr außer dem Anspruchsberechtigten (Versicherten) selbst nur ein "sonstiger Leistungsempfänger im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, auf den gewisse Individualisierungsmerkmale zutreffen", auf den die Leistung also in irgendeiner Form individualisierend zugeschnitten war (so Schrammel in Tomandl, SV-System 8.ErgLfg 171 mwN). Andere Fälle rechtsgrundloser Leistungsgewährung zum Beispiel bei bloßer Namensverwechslung (irrtümliche Anweisung an einen falschen Adressaten; "abgeirrte" Leistungsgewährung) sind vom Sozialversicherungsträger nicht nach den Rückforderungsnormen der Sozialversicherungsgesetze, sondern nach den zivilrechtlichen Bereicherungsnormen und damit im ordentlichen Rechtsweg vor den allgemeinen Zivilgerichten abzuwickeln. Der Anwendungsbereich des § 354 Z 2 ASVG und damit des § 65 Abs 1 Z 2 ASGG ist daher im Sinne der herrschenden Meinung (zuletzt überzeugend auch Fink, Die sukzessive Zuständigkeit, 135 ff, 139 mwN) auf jene Fälle zu reduzieren, in denen der Rückforderungsanspruch auf sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen gestützt wird. Auf die Bereicherungsnormen des ABGB gestützte Ansprüche sind jedenfalls dann, wenn die Vermögensverschiebung außerhalb einer sozialversicherungsrechtlichen Leistungsbeziehung erfolgt ist und auch sonstige "individualisierende Merkmale" im oben dargestellten Sinn fehlen, im ordentlichen Rechtsweg ohne Vorschaltung eines Verwaltungsverfahrens auszutragen. Im hier zu beurteilenden Fall besteht kein Zweifel, daß die von der klagenden Partei behauptete Vermögensverschiebung innerhalb einer sozialversicherungsrechtlichen Leistungsbe- ziehung (Übergang sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche des Versicherten auf den Sozialhilfeträger nach § 173 Abs 3 BSVG) erfolgte und die beklagte Partei demnach als Leistungs- bzw Zahlungsempfänger im sozialversicherungsrechtlichen Sinn anzusehen ist. Aber auch der von der klagenden Partei geltend gemachte Rückforderungstatbestand, nämlich die Verletzung von Meldepflichten, ergibt sich ausschließlich aus einer sozialversicherungsrechtlichen Norm (§ 72 BSVG).Diese Grundsätze haben nach Auffassung des Senates auch in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung oder zu Unrecht empfangenen Pflegegeldes zu gelten. Die Leistungsansprüche des Versicherten sind im Wege der Legalzession auf die beklagte Partei als Sozialhilfeträger übergegangen, sie ist damit in die Rechte des Versicherten eingetreten und könnte nicht nur die Zuerkennung (Erhöhung) von Leistungen im Verfahren in Leistungssachen beantragen, sondern gilt auch als Zahlungsempfänger im Sinne der Paragraphen 71 und 72 BSVG. Damit kann der Versicherungsträger auch von ihr zu Unrecht erbrachte Geldleistungen unter den näher geschilderten Umständen zurückfordern. Handelt es sich aber um ein solches Rückforderungsrecht gegen einen Legalzessionar, dann ist im Sinne des Paragraph 367, Absatz eins und 2 ASVG auch über diesen Anspruch auf Rückersatz ein Bescheid zu erlassen. Diese Auffassung steht, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, im Einklang mit Paragraph 66, ASGG, wonach diejenigen Bestimmungen des ASGG, die sich auf Versicherungsträger beziehen, auch auf Träger der Sozialhilfe und sonstige Entscheidungsträger anzuwenden sind, diejenigen Bestimmungen aber, die sich auf Versicherte beziehen, auf alle anderen Parteien. Damit wird klar gestellt, daß die für "Versicherte" geltenden Verfahrensvorschriften etwa auch für solche Personen zum Tragen kommen, die nicht selbst Versicherte sind, sondern ihre Rechte von Versicherten ableiten (Regierungsvorlage, zitiert bei Feizinger/Tades ASGG Anmerkung 5 zu Paragraph 66,; Kuderna, ASGG2 Anmerkung 3 zu Paragraph 66,). Dies trifft nicht nur auf die etwa in Paragraph 76, ASGG genannten Personen zu, die zur Aufnahme eines infolge Todes des Klägers unterbrochenen Verfahrens unter dem dort genannten Voraussetzungen berechtigt sind, sondern auf alle jene Personen, die im Verfahren ihre Rechte vom Versicherten ableiten; sie werden dem Versicherten in verfahrensrechtlicher Hinsicht gleichgestellt (Kuderna aaO). Dies muß aber nach den obigen Ausführungen auch für Personen gelten, auf die sozialversicherungsrechtliche Ansprüche im Wege der Legalzession übergegangen sind. Wie schon das Rekursgericht zutreffend angedeutet hat, wird freilich nicht jede Person, die eine Leistung eines Sozialversicherungsträgers in Empfang genommen hat, automatisch der Regelung des Paragraph 107, ASVG bzw des Paragraph 72, BSVG unterstellt. Ersatzpflichtig ist vielmehr außer dem Anspruchsberechtigten (Versicherten) selbst nur ein "sonstiger Leistungsempfänger im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, auf den gewisse Individualisierungsmerkmale zutreffen", auf den die Leistung also in irgendeiner Form individualisierend zugeschnitten war (so Schrammel in Tomandl, SV-System 8.ErgLfg 171 mwN). Andere Fälle rechtsgrundloser Leistungsgewährung zum Beispiel bei bloßer Namensverwechslung (irrtümliche Anweisung an einen falschen Adressaten; "abgeirrte" Leistungsgewährung) sind vom Sozialversicherungsträger nicht nach den Rückforderungsnormen der Sozialversicherungsgesetze, sondern nach den zivilrechtlichen Bereicherungsnormen und damit im ordentlichen Rechtsweg vor den allgemeinen Zivilgerichten abzuwickeln. Der Anwendungsbereich des Paragraph 354, Ziffer 2, ASVG und damit des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG ist daher im Sinne der herrschenden Meinung (zuletzt überzeugend auch Fink, Die sukzessive Zuständigkeit, 135 ff, 139 mwN) auf jene Fälle zu reduzieren, in denen der Rückforderungsanspruch auf sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen gestützt wird. Auf die Bereicherungsnormen des ABGB gestützte Ansprüche sind jedenfalls dann, wenn die Vermögensverschiebung außerhalb einer sozialversicherungsrechtlichen Leistungsbeziehung erfolgt ist und auch sonstige "individualisierende Merkmale" im oben dargestellten Sinn fehlen, im ordentlichen Rechtsweg ohne Vorschaltung eines Verwaltungsverfahrens auszutragen. Im hier zu beurteilenden Fall besteht kein Zweifel, daß die von der klagenden Partei behauptete Vermögensverschiebung innerhalb einer sozialversicherungsrechtlichen Leistungsbe- ziehung (Übergang sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche des Versicherten auf den Sozialhilfeträger nach Paragraph 173, Absatz 3, BSVG) erfolgte und die beklagte Partei demnach als Leistungs- bzw Zahlungsempfänger im sozialversicherungsrechtlichen Sinn anzusehen ist. Aber auch der von der klagenden Partei geltend gemachte Rückforderungstatbestand, nämlich die Verletzung von Meldepflichten, ergibt sich ausschließlich aus einer sozialversicherungsrechtlichen Norm (Paragraph 72, BSVG).
Daraus folgt zusammenfassend, daß der Versicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen auf Grund der einschlägigen Rückforderungsnormen (hier § 72 BSVG) zurückfordern kann, auch wenn die Leistungen im Wege der Legalzession erbracht wurden, und daß andererseits eine gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruchs die vorausgegangene Erlassung eines Bescheides gegen den Zahlungsempfänger vorausgesetzt ist (so ausdrücklich § 69 ASGG). Die klagende Partei konnte diese klare Rechtslage nicht dadurch umgehen, daß sie anstelle der Erlassung eines Rückforderungsbescheides eine auf Bereicherung gestützte Klage einbrachte. Diese Klage wurde von den Vorinstanzen zutreffend wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen.Daraus folgt zusammenfassend, daß der Versicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen auf Grund der einschlägigen Rückforderungsnormen (hier Paragraph 72, BSVG) zurückfordern kann, auch wenn die Leistungen im Wege der Legalzession erbracht wurden, und daß andererseits eine gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruchs die vorausgegangene Erlassung eines Bescheides gegen den Zahlungsempfänger vorausgesetzt ist (so ausdrücklich Paragraph 69, ASGG). Die klagende Partei konnte diese klare Rechtslage nicht dadurch umgehen, daß sie anstelle der Erlassung eines Rückforderungsbescheides eine auf Bereicherung gestützte Klage einbrachte. Diese Klage wurde von den Vorinstanzen zutreffend wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 1 ASGG, wonach ein Versicherungsträger die Kosten, die ihm durch das Verfahren erwachsen sind, ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen haben.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG, wonach ein Versicherungsträger die Kosten, die ihm durch das Verfahren erwachsen sind, ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen haben.