Rechtssatz RS0109548
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109548
Entscheidungsdatum
17.12.2013
Rechtssatz
Durch § 66 Abs 1 ASGG wird klargestellt, dass die für "Versicherte" geltenden Verfahrensvorschriften etwa auch für solche Personen zum Tragen kommen, die nicht selbst Versicherte sind, sondern ihre Rechte von Versicherten ableiten. Dies trifft nicht nur auf die etwa in § 76 ASGG genannten Personen zu, die zur Aufnahme eines infolge Todes des Klägers unterbrochenen Verfahrens unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigt sind, sondern auf alle jene Personen, die im Verfahren ihre Rechte vom Versicherten ableiten; sie werden dem Versicherten in verfahrensrechtlicher Hinsicht gleichgestellt. Dies muss auch für Personen gelten, auf die sozialversicherungsrechtliche Ansprüche im Wege der Legalzession übergegangen sind (hier: Sozialhilfeträger hinsichtlich des Pensionsanspruches bei Verpflegung beziehungsweise Unterbringung des Versicherten in einem Altersheim, einer Heilanstalt und Pflegeanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung).Durch Paragraph 66, Absatz eins, ASGG wird klargestellt, dass die für "Versicherte" geltenden Verfahrensvorschriften etwa auch für solche Personen zum Tragen kommen, die nicht selbst Versicherte sind, sondern ihre Rechte von Versicherten ableiten. Dies trifft nicht nur auf die etwa in Paragraph 76, ASGG genannten Personen zu, die zur Aufnahme eines infolge Todes des Klägers unterbrochenen Verfahrens unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigt sind, sondern auf alle jene Personen, die im Verfahren ihre Rechte vom Versicherten ableiten; sie werden dem Versicherten in verfahrensrechtlicher Hinsicht gleichgestellt. Dies muss auch für Personen gelten, auf die sozialversicherungsrechtliche Ansprüche im Wege der Legalzession übergegangen sind (hier: Sozialhilfeträger hinsichtlich des Pensionsanspruches bei Verpflegung beziehungsweise Unterbringung des Versicherten in einem Altersheim, einer Heilanstalt und Pflegeanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109548
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2014
Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_010OBS00095_97M0000_007