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Rechtssatz RS0109548

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109548

Geschäftszahl

10ObS95/97m; 10ObS166/13d

Entscheidungsdatum

17.12.2013

Rechtssatz

Durch Paragraph 66, Absatz eins, ASGG wird klargestellt, dass die für "Versicherte" geltenden Verfahrensvorschriften etwa auch für solche Personen zum Tragen kommen, die nicht selbst Versicherte sind, sondern ihre Rechte von Versicherten ableiten. Dies trifft nicht nur auf die etwa in Paragraph 76, ASGG genannten Personen zu, die zur Aufnahme eines infolge Todes des Klägers unterbrochenen Verfahrens unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigt sind, sondern auf alle jene Personen, die im Verfahren ihre Rechte vom Versicherten ableiten; sie werden dem Versicherten in verfahrensrechtlicher Hinsicht gleichgestellt. Dies muss auch für Personen gelten, auf die sozialversicherungsrechtliche Ansprüche im Wege der Legalzession übergegangen sind (hier: Sozialhilfeträger hinsichtlich des Pensionsanspruches bei Verpflegung beziehungsweise Unterbringung des Versicherten in einem Altersheim, einer Heilanstalt und Pflegeanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 95/97m
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 10 ObS 95/97m
    Veröff: SZ 71/11
  • 10 ObS 166/13d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 ObS 166/13d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109548

Im RIS seit

26.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2014

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_010OBS00095_97M0000_007