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Rechtssatz RS0109545

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109545

Geschäftszahl

10ObS95/97m

Entscheidungsdatum

27.01.1998

Rechtssatz

1.) Bei Legalzession kann der in die Rechte des Versicherten eingetretene Sozialhilfeträger die Zuerkennung (Erhöhung) der Leistungen im Verfahren in Leistungssachen beantragen, soweit die Leistungen dem Versicherten nicht bereits zuerkannt sind; dasselbe gilt kraft gesetzlicher Anordnung für Leistungsansprüche, aus denen ein sonstiger Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers zu befriedigen ist (Paragraph 361, Absatz 2, letzter Satz ASVG). Die Klagsführung beim Arbeitsgericht und Sozialgericht setzt - weil ein Fall des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG vorliegt - einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers oder dessen Säumnis voraus. 2.) Ist hingegen die Leistung dem Versicherten bereits zuerkannt und zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Sozialhilfeträger nur der Grund oder die Höhe des Ersatzanspruches - sei es mit oder ohne Legalzession - strittig, so fällt diese Streitigkeit unter Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 95/97m
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 10 ObS 95/97m
    Veröff: SZ 71/11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109545

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_010OBS00095_97M0000_004