Rechtssatz RS0109546
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109546
Entscheidungsdatum
23.01.2018
Rechtssatz
Sind die Leistungsansprüche des Versicherten im Wege der Legalzession auf den Sozialhilfeträger übergegangen, so ist dieser in die Rechte des Versicherten eingetreten und könnte nicht nur die Zuerkennung (Erhöhung) von Leistungen im Verfahren in Leistungssachen beantragen, sondern gilt auch als Zahlungsempfänger im Sinne der §§ 71 und 72 BSVG.Sind die Leistungsansprüche des Versicherten im Wege der Legalzession auf den Sozialhilfeträger übergegangen, so ist dieser in die Rechte des Versicherten eingetreten und könnte nicht nur die Zuerkennung (Erhöhung) von Leistungen im Verfahren in Leistungssachen beantragen, sondern gilt auch als Zahlungsempfänger im Sinne der Paragraphen 71 und 72 BSVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109546
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_010OBS00095_97M0000_005