Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Da die Begründung des Berufungsgerichtes, die die zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. 7. 2004, 10 ObS 116/04p, ausführlich (wörtlich) wiedergibt, zutreffend ist, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Da die Begründung des Berufungsgerichtes, die die zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. 7. 2004, 10 ObS 116/04p, ausführlich (wörtlich) wiedergibt, zutreffend ist, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit , Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Rekursausführungen geben zu einer anderen Beurteilung des Falls keinen Anlass:
Die Besonderheit, dass in den zwischenstaatlichen Formularen eine Unterscheidung der bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigkeit der Leistungsfähigkeit in Betracht kommenden Pensionsleistungen „Invaliditätspension" und „vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit" nicht vorgesehen wurde, kann als einer von mehreren Umständen im besonderen Anlassfall für die Beurteilung von Bedeutung sein, ob im konkreten Fall ein Antrag auf Invaliditätspension verfahrensrechtlich auch als Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu werten und als solcher zu behandeln ist. Dieser Umstand spielt aber im vorliegenden Fall keine Rolle, weil der Kläger selbst im Zeitpunkt der Bescheiderlassung als letztmöglichen Zeitpunkt für eine Antragsumdeutung die altersmäßigen Voraussetzungen für eine Pensionsleistung nach § 253d ASVG erfüllte. Darin liegt der wesentliche Unterschied zu dem vom Obersten Gerichtshof zu 10 ObS 205/03z entschiedenen Fall.Die Besonderheit, dass in den zwischenstaatlichen Formularen eine Unterscheidung der bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigkeit der Leistungsfähigkeit in Betracht kommenden Pensionsleistungen „Invaliditätspension" und „vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit" nicht vorgesehen wurde, kann als einer von mehreren Umständen im besonderen Anlassfall für die Beurteilung von Bedeutung sein, ob im konkreten Fall ein Antrag auf Invaliditätspension verfahrensrechtlich auch als Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu werten und als solcher zu behandeln ist. Dieser Umstand spielt aber im vorliegenden Fall keine Rolle, weil der Kläger selbst im Zeitpunkt der Bescheiderlassung als letztmöglichen Zeitpunkt für eine Antragsumdeutung die altersmäßigen Voraussetzungen für eine Pensionsleistung nach Paragraph 253 d, ASVG erfüllte. Darin liegt der wesentliche Unterschied zu dem vom Obersten Gerichtshof zu 10 ObS 205/03z entschiedenen Fall.
Unerheblich ist, dass die beklagte Partei über den mit Schreiben vom 29. 10. 2001 gestellten Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht mit Bescheid entschied, weil der Kläger seine Klage auf ein Säumnis der beklagten Partei mit der Bescheiderlassung hinsichtlich dieses Antrags nicht stützte.
Die Frage, ob im Zusammenhang mit Pensionsanträgen wegen Krankheit, die zwischen 1. 7. 1993 und 30. 6. 2000 von im Ausland wohnhaften Versicherten bei den dortigen ausländischen Versicherungsträgern gestellt wurden, eine Klagsänderung vom Versicherungsfall der „Invaliditätspension" auf jenen der „vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit" für zulässig erachtet werden sollte, stellt sich nicht, liegt doch der Fall einer solchen Klagsänderung nicht vor.
Ob der Pensionsversicherungsträger und auch das Gericht den Kläger im Verfahren 36 Cgs 400/99p des Erstgerichts aufklären hätte müssen, umgehend einen Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu stellen, ist für die entscheidungswesentliche Frage, wie der Antrag des Klägers vom 19. 5. 1997 verfahrensrechtlich richtig zu werten war, ersichtlich ohne Bedeutung.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.